200 18 370 EL publiziert in BVR 2019 S. 281 SCP/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2018 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV- bzw. AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1 f., 34 f., 68 ff., 107 ff., 135 ff., 151 ff., 177 ff., 207 ff., 251 f., 263 ff.). In diesem Zusammenhang klärte die AKB erstmals im Jahr 2015 ein allfällig zumutbares Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehegattin des Versicherten ab (AB 274) und verfügte gestützt darauf die Anrechnung eines jährlichen Minimaleinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- ab Juni 2016 (AB 275 f.). Auf Einsprache (AB 292, 303) hin verzichtete die AKB aufgrund der ärztlich attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau vorläufig auf diese Anrechnung (AB 304, 306 f., 313 f., 323 ff.). Im April 2017 (AB 319) veranlasste die AKB eine erneute Abklärung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehegattin (AB 321 f.), worauf die AKB mit Verfügung vom 18. Mai 2017 bei der Berechnung der EL ein Erwerbseinkommen für die Ehefrau von Fr. 36'000.- - ab 1. Dezember 2017 einsetzte und den bisherigen Anspruch auf EL entsprechend reduzierte (AB 328 f.). Auf eine zeitnahe Erinnerung (AB 330 f.) hin bestritt der Versicherte mit Schreiben vom 8. November 2017 (AB 336; vgl. auch AB 339) den Erhalt der Verfügung vom 18. Mai 2017; mit Verfügung vom 7. Februar 2018 kam die AKB auf die Verfügung vom 18. Mai 2017 zurück und sah von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau ab (AB 342 ff.). Mit weiterer Verfügung vom 14. Februar 2018 berechnete die AKB die EL ab 1. September 2018 neu, dies nunmehr wieder unter Einschluss eines Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- (AB 345 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 348, 351) mit Entscheid vom 11. April 2018 (AB 352) fest. B. Hiergegen lässt der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12. Mai 2018 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 3 des angefochtenen Entscheids seien die EL ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens aufseiten seiner Ehefrau festzusetzen, eventualiter seien die EL unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens aufseiten seiner Ehefrau nach richterlichem Ermessen seit wann rechtens festzusetzen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, die familienrechtlichen Kriterien zur Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau seien nicht beachtet worden. Die Ehefrau sei, soweit es ihr Gesundheitszustand erlaubt habe, ausschliesslich als Hausfrau tätig gewesen und habe ihn sowie die Kinder betreut. Sie sei nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, verfüge über keine Berufsbildung und spreche nur französisch; zudem sei sie seit anfangs 2017 voll arbeitsunfähig geschrieben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge klärte der Instruktionsrichter das Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. Mai 2017 (AB 328) mittels Verfügungen vom 7. und 14. Februar 2018 (AB 344, 346) ab und machte den Beschwerdeführer bei nicht gegebenem Rückkommenstitel auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam (prozessleitende Verfügungen vom 14. und 21. Juni 2018). Nach Ergänzung der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 in Bezug auf die Zustellung der Verfügung vom 18. Mai 2017 (AB 328) erachtete der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2018 den entsprechenden Zustellnachweis als nicht erbringbar und drohte dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf offenbar bisher nicht deklarierte Rentenleistungen aus … eine mögliche Schlechterstellung an. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und wies darauf hin, dass er seine … Renten korrekt deklariert habe. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher B.________ am 24. Juli 2018 seine Kostennote ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2018 erachtete der Instruktionsrichter den geltend gemachten Zeitaufwand als übersetzt und erachtete einen Aufwand von maximal 12 Stunden für geboten. Hierauf kürzte Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 30. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 4 seine Kostennote auf 16 Stunden und 25 Minuten und erachtete diesen Aufwand als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 14. Februar 2018 (AB 345 f.) ersetzende Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (AB 352). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. September 2018 und in diesem Zusammenhang vorerst einzig die Frage, ob bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Bruttoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 36‘000.-- angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 5 bliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330; vgl. aber E. 3.4 nachfolgend). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 6 2.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 7 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau – welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-- (ausmachend effektiv Fr. 21‘506.– pro Jahr [privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) angerechnet und daraufhin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. September 2018 entsprechend reduziert hat (AB 345 f.), oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar oder eingeschränkt erscheinen lassen. 3.2 Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Dies wiederum setzt (zumindest teilweise) Arbeitsfähigkeit seinerseits voraus (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 8 Während in der Invalidenversicherung bei der Ermittlung des IV-Grades auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird, wird im Bereich der EL davon abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur der ELberechtigten Person bzw. deren Ehepartner, sondern auch des Arbeitsmarktes ausgegangen. Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der konkreten Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (vgl. 140 V 267 E. 5.3 S. 275). 3.3.1 Vorliegend ist keine Anmeldung bei der IV erfolgt (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 3 Mitte). Die behandelnde Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hat im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2015 – die Leistungsfähigkeit einschränkend – chronische lumbale Schmerzen, ein subacromiales Impingement-Syndrom beider Schultern, ein Hypermotilitätssyndrom, eine ventrikuläre Extrasystolie und eine Depression diagnostiziert, in der Folge dann aber darauf hingewiesen, dass die einzelnen Diagnosen nicht für eine IV-Rente qualifizierten (AB 302). 3.3.2 Indessen fühlt sich die Ehegattin eigenen und von der Hausärztin bestätigten Angaben zufolge aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (AB 322 Ziff. 8). Sie vermag damit keine Arbeitsbemühungen vorzuweisen und kann den Nachweis nicht erbringen, die konkrete Arbeitsmarktlage verhindere die Erzielung eines Einkommens (vgl. E. 3.3 hiervor sowie Rz. 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). Allerdings kann vorliegend das Fehlen von Arbeitsbemühungen nicht alleine entscheidend sein, denn es ist davon auszugehen, dass sich die Ehegattin subjektiv als vollständig arbeitsunfähig betrachtet und auch entsprechende Bescheinigungen (vgl. AB 278, 302, 322, 350) vorliegen, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren (vgl. E. 3.3.3 nachfolgend). 3.3.3 Gegen die analoge Anwendung der Vermutung für nichtinvalide Witwen gemäss Art. 14b lit. c ELV ist grundsätzlich nichts einzuwenden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 9 doch ist im vorliegenden Fall aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen (AB 278, 302, 322, 350) die Vermutungsbasis vorerst einmal widerlegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Es bestehen Hinweise auf doch einschränkende gesundheitliche Probleme, zumal der Ehegattin von der Hausärztin für die Jahre 2015 bis 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (AB 278, 350). Unabhängig davon, ob in einem IV-Verfahren die von der Hausärztin gestellten Diagnosen (AB 302) einen Rentenanspruch zu begründen vermöchten, sind doch erhebliche Probleme sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht aktenkundig. Ob diese unter den Begriff eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens fallen und damit von der IV berücksichtigt werden könnten, ist hier nicht zu beurteilen, denn so oder anders ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Ehegattin limitierend auf ihre Fähigkeit, im konkreten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen, auswirken kann. Hinzu kommt, dass die IV-Stelle Bern (IVB) die Invalidität der Ehegattin aufgrund der von ihr selbst gemachten Angaben, dass sie nie gearbeitet habe und immer Hausfrau gewesen sei (AB 322), ausschliesslich nach der spezifischen Methode für Nichterwerbstätige nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bemessen würde. Deshalb ist die hier interessierende Frage nach der Invalidität als Erwerbstätige ausserhalb eines IV-Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu klären. Insoweit erweisen sich auch die Angaben der Hausärztin zur Invalidität, auch wenn sie dazu nicht berufen ist, nicht als widersprüchlich, können doch die geltend gemachten Beeinträchtigungen im Aufgabenbereich durchaus weniger als 40 % erreichen, während im erwerblichen Bereich eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sein kann. Zu ergänzen ist, dass das Verzichtseinkommen von Fr. 36'000.-- bei Hilfskräften denn auch nicht zu einer Erwerbseinbusse von mindestens 40 % führt: Verglichen mit dem gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE; 2012), TA1 Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Frauen, Total (Fr. 4'112.-- x 12) berechneten, auf das Jahr 2015 (Nominallohnindex Frauen, Tabelle T1.2.10, Total, Index Jahr 2012: 102.0 Punkte, Index Jahr 2015: 104.1 Punkte) aufindexierten und arbeitszeitbereinigten (41.7 Stunden) Einkommen von Fr. 52'500.20 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'500.20 und damit von 31 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 10 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen, da sie sich ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht dadurch entledigen kann, dass sie im Rahmen einer (Weiterführung der) Beweislastumkehr den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin dazu verhält, sich bei der IV anzumelden, um sich in einem gesonderten Verfahren bestätigen zu lassen, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im von der Beschwerdegegnerin veranlagten Ausmass aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar ist. Bei dieser Gelegenheit wird die Beschwerdegegnerin auch die offenbar bisher nicht deklarierte Rentenleistungen aus … zu prüfen haben. Deshalb sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks weiterer medizinischer Abklärungen, wobei sich aufgrund der von der behandelnden Hausärztin gestellten Diagnosen (AB 302) eine bidisziplinäre (rheumatologisch/psychiatrisch) Untersuchung bzw. allenfalls Begutachtung geradezu aufdrängen dürfte. Dass sie hierzu allenfalls in Analogie zu Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Hilfe der IVB zählen kann, ändert an den Ausführungen hiervor nichts. 4. Nach dem hiervor Dargelegten erweist sich die Beschwerde vom 12. Mai 2018 als begründet und der Einspracheentscheid vom 11. April 2018 (AB 352) ist aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 11 eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die in diesem Sinne formell obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 30. Juli 2018 hat Fürsprecher B.________ noch ein Honorar von insgesamt Fr. 4'576.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, aber exkl. Übersetzungskosten) geltend gemacht. Mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint das Honorar von Fr. 4'576.35 immer noch als zu hoch, hat Fürsprecher B.________ den Beschwerdeführer doch bereits im Einspracheverfahren vertreten und damit schon vor dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Kenntnis des Sachverhalts und der Rechtslage gehabt. Soweit er zusätzlichen Aufwand mit der deutschen Korrespondenzsprache begründet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin während Jahren mit dem Beschwerdeführer in französischer Sprache kommuniziert (so auch noch AB 290) und erst nach Mandatierung von Fürsprecher B.________ (vgl. AB 291) und dessen deutsch gefassten Eingaben (z.B. AB 292, 303) sich fortan (grossmehrheitlich) der deutschen Korrespondenzsprache bedient hat. Auch der Beschwerdeführer selber hat seine Eingaben in deutscher Sprache verfasst (so AB 318 und 348). Damit erweist sich der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf, sie habe sich nicht der französischen Sprache bedient, als unbegründet. Zu ergänzen ist, dass sich der Beschwerdeführer für eine Beschwerdeerhebung zudem der französischen Sprache hätte bedienen können (vgl. dazu die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juli 2018). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Rechtsvertreter mehrere Rechtsschriften einzureichen hatte. Insoweit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von einem gebotenen Zeitaufwand von 12 Stunden aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2018, EL/18/370, Seite 12 zugehen, woraus ein Honorar von Fr. 3'000.-- (12h à Fr. 250.--) zuzüglich den nicht zu beanstandenden Auslagen von Fr. 145.-- sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 242.15 (7.7 % von Fr. 3'145.--) resultiert, ausmachend total Fr. 3'387.15. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 11. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'387.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.