200 18 331 ALV FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Mai 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, ALV/18/331, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog vom 14. Oktober bis zum 18. Dezember 2017 Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act. II] pag. 60). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (act. II pag. 11) stellte das beco den Versicherten wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2017 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge forderte das beco mit Verfügung vom 15. März 2018 (act. II pag. 60 f.) den Betrag von Fr. 419.-- vom Versicherten zurück, weil ihm im Dezember 2017 sechs Taggelder zu viel ausbezahlt worden seien. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 47) wies es mit Entscheid vom 18. April 2018 ab (act. II pag. 43 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2018 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, bzw. zumindest sei die Rückforderung auf Fr. 210.-- zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, ALV/18/331, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. April 2018 (act. II pag. 43 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017. 1.3 Mit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 419.-- liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4 (Art. 95 Abs. 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, ALV/18/331, Seite 4 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ein "technisches Missverständnis" zur verspäteten Einreichung der Arbeitsbemühungen geführt habe, beschlägt die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. Januar 2018 (act. II pag. 11), mittels welcher er für sechs Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, und ist daher in Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2018 (act. II pag. 43 ff.) von vornherein unbeachtlich. Mithin steht rechtskräftig fest, dass dem Beschwerdeführer sechs Taggelder zu viel ausgerichtet worden sind. 3.2 Die angeordnete Rückerstattung, für die ein Rückkommenstitel vorliegt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist in masslicher Hinsicht unbestritten und aufgrund der Akten (Berechnung gemäss Rückforderungsabrechnung vom 14. März 2018 [act. II pag. 12]) nicht zu beanstanden. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt und die Rückforderung geht auch nicht über die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage hinaus (vgl. auch Randziffer D50 der AVIG- Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). 3.3 Soweit in der Beschwerde sinngemäss um (teilweisen) Erlass der verfügten Rückerstattung ersucht wird, entscheidet erstinstanzlich nicht das Gericht, sondern der Versicherungsträger mittels Verfügung darüber (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 53). Das Verwaltungsgericht ist mithin zur Behandlung des sinngemäss gestellten Erlassgesuches nicht zuständig, weshalb dieses an die Verwaltung zur entsprechenden Behandlung weiterzuleiten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, ALV/18/331, Seite 5 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. April 2018 (act. II pag. 43 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Eingabe vom 30. April 2018 (Postaufgabe) wird an das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, weitergeleitet zur Behandlung als Erlassgesuch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2018, ALV/18/331, Seite 6 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.