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Bern Verwaltungsgericht 31.10.2018 200 2018 325

31 octobre 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,613 mots·~28 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 23. März 2018

Texte intégral

200 18 325 ALV SCI/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 23. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete – nachdem sie im Monat August 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte (vgl. act. II 116) – ab dem 1. September 2014 als ... bei der B.________ AG. Dieses Arbeitsverhältnis wurde wegen Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin per 19. Januar 2015 fristlos aufgelöst (Antwortbeilage des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner, act. II] 282 - 283). Am 26. Januar 2015 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 294 - 297), worauf ihr in der Folge vom 20. Januar 2015 bis zum 15. November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALE) ausgerichtet wurden (act. II 171). Per 15. November 2015 meldete sie sich aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) von der Arbeitsvermittlung ab (act. II 218 - 219). Während des Leistungsbezugs hatte die Versicherte in den Fragebogen „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ – mit Ausnahme von demjenigen für den Monat März 2015 (act. II 257) – jeweils angegeben, für keinen Arbeitgeber gearbeitet und keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (act. II 270, act. II 248, act. II 246, act. II 235, act. II 232, act. II 229, act. II 224, act. II 222, act. II 213). Am 2. Mai 2017 (act. II 171 - 172) wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass gestützt auf die bei möglichen Arbeitgebern eingeholten Abrechnungen davon auszugehen sei, dass sie im Oktober 2015 bei der C.________ ein Einkommen erzielt habe, welches sie im Formular „Angaben der versicherten Person“ (act. II 221 - 222) nicht deklariert und damit ihre Auskunfts- bzw. Meldepflicht verletzt habe. Gleichzeitig wurde ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Nachdem die Versicherte am 8. Mai 2017 Stellung genommen hatte (act. II 169) forderte das beco mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) ausbezahlte Leistungen für die Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3‘166.15, bzw. – nach Verrechnung mit einem Anspruch der Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 3 cherten über Fr. 585.90 – von Fr. 2‘580.25 zurück. Damit zeigte sich die Versicherte mit Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121) nicht einverstanden und reichte eine Stellungnahme der C.________ ein (act. II 122 - 123). Das beco hiess diese Einsprache mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die zuständige Zahlstelle an, den Rückforderungsbetrag gestützt auf die Erwägungen neu zu berechnen und eine neue Rückforderungsverfügung zu erlassen. Dabei hielt es fest, dass auch bei den Kontrollperioden Februar, März und November 2015 eine Korrektur vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) forderte das beco Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 4’230.60, abzüglich zweier Verrechnungsansprüche von Fr. 585.90 bzw. Fr. 292.65, somit ausmachend Fr. 3‘219.75 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. März 2018 (act. II 68 - 69) wies das beco mit Entscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 25. April 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei von einer Rückforderung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2018 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zulässigkeit eines rückweisenden Einspracheentscheids und der Notwendigkeit der Androhung einer Schlechterstellung auf. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 teilte der Beschwerdegegner mit, er verzichte auf eine Stellungnahme. In einer Stellungnahme vom 18. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen und bestätigte ihre Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 4 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters, eine Aufstellung der effektiv für Januar bis Dezember 2015 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen vorzulegen, reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. Juli 2018 eine Aufstellung der Abrechnungen für diese Zeit sowie eine Stellungnahme zum Ferienbezug im März und November 2015 ein. Am 24. Juli 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den im Jahr 2015 bezogenen Leistungen und am 11. August 2018 zur entsprechenden Aufstellung des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2018 gab der Instruktionsrichter den Parteien eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2018 Gebrauch machte. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 9. August 2018 auf eine weitere Stellungnahme. Diese Eingaben wurden den Parteien mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2018 gegenseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kontrollpflicht im Kanton Bern erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 5 gegeben ist (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von allenfalls zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Februar, März, Mai, Juni, Oktober und November 2015. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.– (vgl. Bst. A hiervor), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 2.1.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 6 nerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.2 Wird ein Zwischenverdienst nicht gemeldet, verletzt die versicherte Person ihre Auskunfts- und Meldepflicht und erwirkt Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 181). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2016 ALV Nr. 11 S. 29 E. 3). 2.3.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 7 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.4 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Im Recht der Arbeitslosenversicherung ist die Verrechnung in Art. 94 AVIG verankert. 3. 3.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 hat der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 Fr. 3‘166.15 bzw. nach Verrechnung eines Nachzahlungsanspruchs total Fr. 2‘580.25 zurückgefordert (act. II 165 -168). Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. November 2017 dagegen Einsprache erhoben hatte (act. II 121 - 123) wurde die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) aufgehoben. In diesem Einspracheentscheid hat der Beschwerdegegner einerseits festgehalten, dass bei der Berechnung der Taggelder für die Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 jeweils ein zu tiefer Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Andererseits seien für die Monate Februar, März und November 2015 ebenfalls Rückforderungen geltend zu machen. Die Sache wurde zum Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung an die Zahlstelle zurückgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 8 sen. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) erlassen und Rückforderungsansprüche für die Monate Februar, März, Mai, Oktober und November 2015 sowie einen Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Monat November 2015 verfügt. 3.2 Soweit der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) die Sache die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend zur neuen Berechnung und Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung ins Stadium vor Erlass einer Verfügung zurückversetzt hat, hat er rechtswidrig gehandelt. 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung durch einen Einspracheentscheid ist strukturell nicht gerechtfertigt und somit nicht angängig, weil es sich nicht um einen instanzübergreifenden Vorgang handelt. Mit der Einsprache wird eine Verfügung zwar – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Dabei bleibt jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die Einsprache ist also kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Vielmehr erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2 S. 411). Beschlägt die rechtsgestaltende Wirkung von Verfügung und Einspracheentscheid prinzipiell die gleichen Gegenstände, so dürfen sich Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 ATSG nicht darauf beschränken, die vorangegangene Verfügung, welche ein Rechtsverhältnis materiell ordnet, wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aufzuheben. Die einspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 9 chende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413). Der Beschwerdegegner hätte die Verfügung deshalb nicht aufheben dürfen, sondern hätte reformatorisch entscheiden müssen. An der Einheit des Verwaltungsverfahrens ändert schliesslich nichts, wenn die Verwaltung Einspracheverfahren durch andere Mitarbeitende bzw. Dienststellen durchführen lässt, als die erste Stufe des Verwaltungsverfahrens mit Erlass der Verfügung. 3.2.2 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) ist schliesslich auch unter dem Aspekt der Regeln zur Schlechterstellung der damaligen Einsprecherin rechtsfehlerhaft. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der Versicherer an das Begehren in der Einsprache nicht gebunden, sondern kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abändern (reformatio in peius). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, hat er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben (Abs. 2). Der Beschwerdegegner hat im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) festgehalten, dass die zuständige Zahlstelle anlässlich der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) von einer selbstständigen Tätigkeit und damit von zu tief deklarierten Beträgen des erzielten Zwischenverdienstes ausgegangen sei (vgl. E. 4.1.3 nachfolgend). Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Arbeit als ... der C.________ klarerweise um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt habe, sei ein Pauschalabzug von 20 % nicht statthaft. Aus dieser (an sich richtigen [vgl. E. 4.1.3 nachfolgend]) Korrektur resultierte in der Folge eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 10 höhere Rückerstattung für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 (vgl. Rückforderungsverfügung vom 8. Februar 2018 [act. II 112 - 114]) als in der ersten Verfügung festgelegt. Der Beschwerdegegner hat die Sache in der Folge zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung an die zuständige Kasse zurück gewiesen, ohne die Beschwerdeführerin auf diese Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache zu bieten. 3.3 Der in prozessualer Hinsicht zweifach nicht korrekte Einspracheentscheid kann vom Gericht nicht ohne Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin verbessert werden, weshalb er – soweit den Rückforderungsanspruch für die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betreffend – aufzuheben ist. Das Verfahren ist gestützt auf das hiervor Dargelegte von Amtes wegen in den Zustand nach dem Eingang der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zurückzuversetzen und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er der Beschwerdeführerin die Schlechterstellung androhe und ihr Gelegenheit zum Rückzug ihrer Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) gebe. 3.4 Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) hat der Beschwerdegegner schliesslich ebenso festgehalten, dass für die Monate Februar, März und November 2015 zu Unrecht keine Rückforderung verfügt worden sei, weshalb er die Sache zur Korrektur der zu berücksichtigenden Zwischenverdienste und zur Berechnung des entsprechenden Rückforderungsbetrages an die zuständige Kasse zurückweise. Jeder Monat stellt als einzelne Kontrollperiode eine eigene Abrechnungsperiode dar und eine allfällige Rückforderung ist für jeden Monat einzeln zu verfügen. Eine etwaige Verrechnung von Ansprüchen und Rückforderungen über mehrere Abrechnungsperioden hinweg ist schliesslich allein eine Frage des Vollzugs. Der Beschwerdegegner hatte vor dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) eine Rückforderung der Taggelder für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 noch nicht verfügt. Eine solche Rückforderung konnte damit auch nicht Teil des Anfechtungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 11 gegenstandes der Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 -123) sein. Insoweit stellte die Feststellung, dass auch eine Korrektur der Monate Februar, März und November 2015 vorzunehmen sei, allein einen Hinweis an die Zahlstelle dar, über eine Neuberechnung der Taggeldansprüche für diese Monate zu entscheiden. Mit der daraufhin erlassenen Verfügung vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114), welche dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2018 (act. II 33 - 38) zugrunde lag, hat der Beschwerdegegner deshalb in der Folge erstmals über die entsprechende Rückforderung entschieden. Allein insoweit kann das Gericht mit diesem Urteil abschliessend entscheiden. Weil die einzelnen Ansprüche gestützt auf die vom Beschwerdegegner in Vermischung der Perioden vorgetragenen (unübersichtlichen, sich immer wieder korrigierenden und damit verwirrlichen) Berechnungen ohne eine Sicht über die gesamte Zeit nicht festgelegt werden können, kommt das Gericht jedoch nicht umhin, sich auch mit den Taggeldansprüchen der Beschwerdeführerin aus den Kontrollperioden Mai, Juni und November 2015 auseinander zu setzen (vgl. E. 5 nachfolgend). 4. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar bis November 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ Einkommen erzielt hat. Vorab zu prüfen ist deshalb, ob und in welcher Weise diese Einkommen einen Zwischenverdienst im hier strittigen Zeitraum von Februar 2015 bis zum Stellenantritt dargestellt haben und wie es sich mit der damit verbundenen Abmeldung per 16. November 2015 (act. II 2019) verhält. 4.1.1 Nach ihrer Abmeldung per 15. November 2015 (vgl. act. II 218 - 219) reichte die Beschwerdeführerin mit dem Formular „Angaben der Versicherten Person für den Monat November 2015“ vom 17. November 2015 eine Abrechnung ihrer Tätigkeit als ... in den Monaten Mai und Juni 2015 ein (act. II 216) und machte das daraus erzielte Einkommen als Zwischenverdienst in der Kontrollperiode November 2015 geltend (act. II 214 - 215).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 12 Nachdem der Beschwerdegegner gestützt auf diese Abrechnung mit Schreiben vom 20. November 2015 zu viel bezahlte Taggelder im Mai und Juni 2015 zurückgefordert hatte (act. II 211) beanstandete die Beschwerdeführerin am 29. November 2015 (act. II 208) die Abrechnungen für die Monate Mai und Juni 2015 und mache einen Saldo zu ihren Gunsten geltend. 4.1.2 Nach Einsicht in die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK- Auszüge) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 und 2015 holte der Beschwerdegegner im Februar 2017 Angaben bezüglich möglicher Zwischenverdienste während der Arbeitslosigkeit bei potentiellen Arbeitgebern ein (act. II 201 und act. II 202). Bei der D.________ AG ergab sich eine Anstellung ab dem 16. November 2015 und damit nach dem Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. II 191 - 195); diese Anstellung ist damit zur Berechnung des Zwischenverdienstes von vornherein nicht relevant, war sie doch der Grund für die Abmeldung vom Leistungsbezug. Hingegen ergaben sich aus den Abklärungen bei der C.________ weitere Unstimmigkeiten. Gemäss diesen Unterlagen war die Beschwerdeführerin einerseits in grösserem Umfang als bisher deklariert und andererseits auch in weiteren Kontrollperioden im Zwischenverdienst erwerbstätig gewesen. Während die Beschwerdeführerin im November 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner insbesondere angegeben hatte, im Mai 2015 an drei Tagen total 31.6 Stunden gearbeitet zu haben (act. II 216), geht aus den Abrechnungen, welche sie der Arbeitgeberin eingereicht hatte, etwa hervor, dass sie in diesem Monat insgesamt während fünf Tagen zu knapp 42.5 Stunden als ... tätig gewesen war (act. II 181 - 182). Zur Festlegung des Zwischenverdienstes ist auf die Angaben abzustellen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ gemacht hat, wurde ihr doch gestützt darauf die entsprechende Entschädigung ausbezahlt. Anders als die Beschwerdeführerin ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie ihr Honorar für die Monate aufgrund einer „speziellen Vergütungsform“ erst jeweils „pauschal nach Abschluss der Leistungen“ und damit erst im November 2015 bzw. Dezember 2015 ausbezahlt erhielt (vgl. act. II 136). Ebenso wenig ist es erheblich, dass die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 13 gegenüber der Arbeitgeberin offenbar erst am 30. Oktober 2015 Rechenschaft für die geleisteten Arbeitstage in den Monaten Mai und Juni 2015 abgelegt hat (act. II 181 -182). Denn übt eine versicherte Person in einer Kontrollperiode, für die sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, eine Zwischenverdiensttätigkeit aus, hat sie sich das vereinbarte Entgelt in der Periode, in der sie die geldwerte Leistung erbracht hat, anrechnen zu lassen, unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Parteien vereinbart haben (BGE 122 V 367 E. 5.b S. 371). Der Beschwerdegegner hat damit in nicht zu beanstandender Weise die von der C.________ abgerechneten Honorare in denjenigen Monaten berücksichtigt, in welchen die Beschwerdeführerin die entsprechende Leistung erbracht hat und nicht erst nach deren (angeblichen) Auszahlung. Nichts an dieser Beurteilung ändert die Darstellung der Beschwerdeführerin (act. II 136) und der C.________ (act. II 122 -123), wonach die Arbeitsleistung nicht auf die Monate verteilt werden könne. Denn aus den Abrechnungen (act. II 178 -186) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Arbeitgeberin von ihren … klare Angaben darüber verlangt, an welchem Tag und damit auch in welchem Monat eine Arbeitsleistung erbracht wurde. Es ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber der C.________ abgerechneten Leistungstage abzustellen. Diese sind dem jeweils massgeblichen Monat zuzuordnen. 4.1.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin zunächst der Ansicht war, dass sie als Selbstständigerwerbende einzustufen sei, ist die entsprechende Tätigkeit zweifelsohne als Arbeitsverhältnis einzustufen und die Beschwerdeführerin als unselbstständigerwerbend zu behandeln. Die Beschwerdeführerin war denn auch bei der AHV nicht als Selbstständigerwerbende gemeldet (vgl. Aktennotiz vom 24. Dezember 2015 [act. II 204]). Ein Abzug von pauschal 20 % vom Bruttoeinkommen zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens als Zwischenverdienst (vgl. Rz. C147 der AVIG- Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] des Staatssekretariates für Wirtschaft seco; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist damit vorliegend nicht vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 14 4.1.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Unterlagen der Arbeitgeberin C.________ folgende Arbeitsdaten und Beträge für den Zwischenverdienst, welchen die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit der Arbeitslosigkeit von Februar 2015 bis zum 15. November 2015 erzielt hat: Arbeitsdatum Betrag Fundstelle 2. Februar 2015 Fr. 600.– act. II 185 & act. II 260 25. Februar 2015 Fr. 400.– act. II 185 & act. II 260 27. Februar 2015 Fr. 200.– act. II 185 & act. II 260 4. & 5. Mai 2015 Fr. 1‘563.75 act. II 181 22. Mai 2015 Fr. 630.– act. II 182 26. Mai 2015 Fr. 450.– act. II 182 26. Mai 2015 Fr. 800.– act. II 181 27. Mai 2016 (recte: 2015) Fr. 800.– act. II 181 2. Juni 2015 Fr. 450.– act. II 182 1. Oktober 2015 Fr. 2‘700.– act. II 183 13. Oktober 2015 Fr. 400.– act. II 184 4.2 In ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung und die Berücksichtigung von Ferienentschädigungen. Der anrechenbare Zwischenverdienst wird um eine zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung gekürzt. Die Ferienentschädigung ist im Zeitpunkt des Ferienbezugs als Zwischenverdienst aufzurechnen (Rz. C125 und C149 ff. der AVIG-Praxis ALE; unter Hinweis auf den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2004, C 142/02). Die Beschwerdeführerin hat im hier interessierenden Zeitraum sowohl im März 2015 (act. II 257 Ziff. 6) wie auch im November 2015 (act. II 213 Ziff. 6) Ferien und damit kontrollfreie Tage bezogen. Der Beschwerdegegner hat in der Folge die bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten im Zwischenverdienst erworbene Ferienentschädigung bei den Taggeldern für diese Monate (act. II 66 und act. II 52) richtigerweise vollständig als Zwischenverdienst berücksichtigt (vgl. dazu Rz. C153 AVIG-Praxis ALE). Es ist dabei unerheblich, ob der Beschwerdegegner dabei im Monat März nominell

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 15 auf einen Ferienbezug vom 25. bis zum 30. März oder vom 25. bis zum 27. und am 30. März 2015 abgestellt hat, denn er hat so oder anders allein vier bezogene Ferientage einberechnet, was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 18. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 11. August 2018 (in den Verfahrensakten) übereinstimmt. Darauf ist abzustellen. Als Zwischenfazit ergeben sich folgende Beträge, welche als Zwischenverdienst (exkl. Ferienentschädigung von 8.33 %) bzw. als Zwischenverdienst im Sinne der erarbeiteten Ferienentschädigung anzurechnen sind: Monat Zwischenverdienst Ferienentschädigung Februar 2015 Fr. 1‘107.70 – März 2015 – Fr. 92.30 April 2015 – – Mai 2015 Fr. 3‘917.40 – Juni 2015 Fr. 415.40 – Juli - September 2015 – – Oktober 2015 Fr. 2‘861.60 – November 2015 – Fr. 599.30 4.3 Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, Mai, Juni und Oktober 2015 für die C.________ als … gearbeitet und dabei ein Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei hatte sie während laufendem Bezug von Arbeitslosenentschädigung einzig im März 2015 angegeben, in diesem Monat ein Einkommen erzielt zu haben (act. II 258 - 260). Diese hiervor aufgelisteten Zwischenverdienste hätte die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Mitwirkungs-, Melde- und Auskunftspflichten gegenüber dem Beschwerdegegner deklarieren müssen (vgl. E. 2.2 vorne). Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass sie davon ausgegangen sei, sie müsse ihr Einkommen erst dann als Zwischenverdienst angeben, wenn „der Prozess abgeschlossen“ sei bzw. ihr das entsprechende Honorar tatsächlich ausbezahlt worden sei (vgl. act. II 68 und Stellungnahme vom 24. Juli 2018 [in den Verfahrensakten]), handelt es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung. Es versteht sich von selbst, dass jegliche Erwerbstätigkeit innerhalb der jeweiligen Kontrollperiode gemeldet werden muss, da das damit erzielte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 16 kommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Dies musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, zumal auf der ersten und durch die versicherte Person zu unterzeichnende Seite des monatlich auszufüllenden Formulars „Angaben der versicherten Person für den Monat…“ jeweils explizit festgehalten ist, dass der Kasse „unbedingt jede Arbeit“, welche während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei, wobei unwahre oder unvollständige Angaben den Leistungsentzug und eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zur Folge haben könnten. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung hat die Beschwerdeführerin die explizite Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ jeweils mit „nein“ beantwortet (vgl. act. II 270, act. II 246, act. II 235, act. II 222), obwohl die Frage unmissverständlich auf eine ausgeübte Arbeitsleistung und nicht auf den Erhalt der entsprechenden Zahlung gerichtet ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückfrage und der erneuten Berechnung des Zwischenverdienstes für die Kontrollperiode Februar 2015 (act. II 254 und act. II 249) anlässlich dieser ersten Meldung (act. II 258 - 260) sehr wohl um die Bedeutung einer zeitnahen Deklaration hätte wissen müssen. Dabei ist schliesslich auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin diese – einzige nahezu echtzeitliche – Meldung damals sehr wohl vor dem Abschluss des „Prozesses“ tätigen konnte: Die Abrechnung zuhanden der Arbeitgeberin datiert vom 10. März 2015 (act. II 260) und das Formular mit der Bescheinigung für den Zwischenverdienst hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. März 2015 eingereicht (act. II 259). Gemäss der handschriftlichen Notiz „bez. 25.3.2015“ auf den von der C.________ eingereichten Abrechnung (act. II 185) war die Auszahlung des Honorars in diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt und die Beschwerdeführerin konnte davon noch keine Kenntnis haben. Damit erweisen sich die echtzeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin als wahrheitswidrig und unvollständig, womit der Beschwerdegegner die Taggelder gestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt berechnete respektive ausrichtete. Die seit März 2017 neu vorhandenen Unterlagen betreffend die bei der C.________ erzielten Honorare (act. II 178 - 186) stellen somit einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 17 (E. 2.3.3 hiervor) auf die (formlos erbrachten) Taggeldleistungen für die Monate Februar bis November 2015 zurückzukommen. Eine korrekte Berechnung der tatsächlichen Taggeldansprüche der Beschwerdeführerin war dem Beschwerdegegner ab März 2017 möglich. Die Rückforderungsverfügungen vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 167) und vom 8. Februar 2018 (act. II 112 - 114) sind innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist und damit rechtzeitig ergangen (vgl. E. 2.3.4 vorstehend). 5. Festzulegen ist der Betrag der zu viel ausbezahlten Taggelder der Arbeitslosenversicherung und der Umfang der Rückforderung. Nicht aus den Aufstellungen des Beschwerdegegners (act. II 43 - 66) hervor geht, welche Beträge der Beschwerdeführerin bis anhin tatsächlich ausbezahlt wurden. Der Beschwerdegegner hat entsprechende vom Gericht verlangte Angaben – wie von der Beschwerdeführerin zu Recht moniert – bis zum Schluss nicht gemacht. Auf eine weitere Beweismassnahme beim Beschwerdegegner kann zufolge der Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24. Juli 2018 jedoch verzichtet werden. Aus den Akten und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2018 (in den Verfahrensakten) ergeben sich die folgenden tatsächlich ausbezahlten Beträge sowie die der Beschwerdeführerin – gestützt auf die tatsächlich zu berücksichtigenden Zwischenverdienste (vgl. E. 4.2 hiervor) – zustehenden Taggeldansprüche: 2/2015 3/2015 5/2015 6/2015 10/2015 11/2015 Anrechenbarer ZV ohne Ferien (E. 4.2 hiervor) 1‘107.70 3‘917.40 415.40 2‘861.60 Erarbeitete Ferienentschädigung als ZV (E. 4.2. hiervor) 92.30 599.30 Anspruch netto unter Berücksichtigung ZV bzw. FE sowie abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge 4‘700.20 5‘998.25 2‘898.60 5‘757.25 4’065.40 2‘319.10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 18 effektiv der Beschwerdeführerin ausbezahlte Leistungen 4‘604.05 921.30 5‘525.35 4‘013.65 1‘345.65 5‘359.30 5‘801.65 6‘077.95 6‘193.55 0.00 Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners (Ausbezahlte Leistungen ./. Anspruch netto) 825.15 2‘903.05 320.70 2‘128.15 Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin (Anspruch netto ./. ausbezahlte Leistungen) 638.95 2‘319.10 6. 6.1 Für den Monat Februar 2015 besteht ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners von zu viel ausbezahlten Taggeldern der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 825.15, sowie ein Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin für Taggelder der Monate März und November 2015 im Betrag von Fr. 638.95 (März 2015) bzw. Fr. 2‘319.10 (November 2015). Es resultiert damit ein Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 2‘132.90 (siehe zum Ganzen die Tabelle in E. 5 hiervor). Der Betrag von Fr. 2‘132.90 steht für eine Verrechnung mit dem vom Beschwerdegegner im Einspracheverfahren noch zu klärenden Rückforderungsanspruch aus den Taggeldansprüchen der Arbeitslosenversicherung der Monate Mai, Juni und Oktober zur Verfügung. In dieser Hinsicht ist auf das Folgende hinzuweisen. 6.2 Hinsichtlich der Kontrollperioden Mai, Juni und Oktober 2015 war in der Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 - 166) zunächst ein Betrag von Fr. 3‘166.15 bzw. nach einer Verrechnung ein solcher von Fr. 2‘580.25 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert worden (vgl. E. 3.1 vorstehend). Für diese Monate war – aufgrund der unvollständigen Angaben der Beschwerdeführerin im Abrechnungszeitpunkt (vgl. E. 4.3 vorstehend) – zunächst ein zu tiefer bzw. gar kein Zwischenverdienst berücksichtigt worden. Gemäss der vorstehenden gerichtlichen Gesamtbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 19 rechnung beliefe sich der im Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 26. Oktober 2017 zur Rückerstattung zu bringende Betrag für die erwähnten drei Abrechnungsperioden jedoch Fr. 5‘351.90 (Fr. 2‘903.05 + Fr. 320.70 + Fr. 2‘128.15 [siehe E. 5 hiervor]). Dies stellt, wie bereits dargelegt, eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin dar. Über alle Perioden und nach Verrechnung mit den gerichtlich abschliessend zu beurteilenden Abrechnungsperioden verbliebe schliesslich eine Rückerstattung von Fr. 3‘219.– (Fr. 5‘351.90 – Fr. 2‘132.90 [siehe E. 6.1 hiervor]), was im Ergebnis dem Betrag entspricht, den der Beschwerdegegner mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zur Rückerstattung bringen wollte. Auch dieser Saldo liegt über dem ursprünglich Verfügten. Sollte die Beschwerdeführerin deshalb von der Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123), welche ihr der Beschwerdegegner vorab zu geben haben wird (vgl. E. 3.3 vorstehend), Gebrauch machen, so erwüchse die Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. II 165 -167) in Rechtskraft. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin die zu viel bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung – unter Berücksichtigung des verrechenbaren Nachzahlungsanspruchs für die Monate Februar, März und November 2015 von insgesamt Fr. 2‘132.90 (vgl. E. 6.1 vorstehend) – per Saldo im Umfang von noch insgesamt Fr. 447.35 (Fr. 2‘580.25 – Fr. 2‘132.90) zurückzuerstatten. 7. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (act. II 116 - 119) von Amtes wegen aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und vorab die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Schlechterstellung hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zum Rückzug ihrer Einsprache vom 21. November 2017 (act. II 121 - 123) zu geben. Hinsichtlich der Kontrollperioden Februar, März und November 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Nachzahlungsanspruch von Fr. 2‘132.90. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2018 ist aufzuheben. Der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 20 trag dieses Nachzahlungsanspruchs steht für eine Verrechnung mit der für die Monate Mai, Juni und November 2015 verfügten und im Einspracheverfahren weiter zu behandelnden Rückforderung (E. 3.3 und E. 6.2 hiervor) zur Verfügung. 8. 8.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 25. April 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2018 (betreffend Verfügung Nr. 3144) wird dieser insoweit von Amtes wegen aufgehoben, als er die Monate Mai, Juni und Oktober 2015 betrifft, und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden Februar, März und November 2015 ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 2‘132.90 zusteht. 2. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 (betreffend Verfügung Nr. 4285) wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Sache geht zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück an den Beschwerdegegner.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2018, ALV/18/325, Seite 21 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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