200 18 267 IV LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 2 Sachverhalt: A. Ein seitens des 1968 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 26. Januar 2016 gestelltes Leistungsgesuch wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) – nach Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung der MEDAS C.________ (MEDAS) vom 13. November 2017 (Antwortbeilage der IVB [act. IIA] 89.1) – mit Verfügung vom 29. Januar 2018 ab (act. IIA 100). B. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerdefrist soll nach Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt und ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden. 3. Die IV-Verfügung vom 29.01.2018 soll aufgehoben werden. 4. Der Leistungsanspruch soll neu beurteilt werden. Dazu soll das Gutachten MEDAS vom 31.11.2017 nicht berücksichtigt werden und entweder auf die Vorakten abgestützt oder ein neues psychiatrisches Gutachten bei einer fachlich geeigneten Stelle eingeholt werden. 5. Der IV-Grad soll neu berechnet und eine Rente zugesprochen werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. April 2018 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. In der Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 24. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 3 Wiederherstellung der Beschwerdefrist und das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit. Mit Eingaben vom 3. Mai und 22. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer – neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – die Beschwerde hinsichtlich der Wiederherstellung der Beschwerdefrist ergänzen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 1.2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 4 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). 1.2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). 1.2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Entschuldbare Gründe liegen nur vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). 1.2.4 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87, 112 V 255 E. 2a S. 256). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 5 zug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (SVR 2009 UV Nr. 25 S. 92 E. 5.3.1). 1.3 1.3.1 Es ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 2 „Beschwerdefrist“) und aufgrund der Akten (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post [in den Verfahrensakten]) erstellt, dass seitens der Schweizerischen Post am 30. Januar 2018 erfolglos versucht worden war, die Verfügung vom 29. Januar 2018 zuzustellen, und deshalb eine Abholungseinladung im Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Postsendung innerhalb der Abholungsfrist vom 6. Februar 2018 nicht abgeholt wurde, weshalb sie gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG auf diesen Zeitpunkt hin als zugestellt galt (vgl. E. 1.2.2 vorstehend). Die 30tägige Beschwerdefirst begann damit am 7. Februar 2018 zu laufen und endete am 8. März 2018 (vgl. E. 1.2.1 vorstehend). Die Beschwerdeerhebung mittels Postaufgabe ist unbestritten am 11. April 2018 und damit offensichtlich verspätet erfolgt. 1.3.2 Indes macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Abholschein für die eingeschriebene Postsendung zwar erhalten, diese jedoch nicht bei der Poststelle abgeholt, weil er den Zusammenhang zwischen dem Abholschein und der Verfügung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe herstellen können (Beschwerde S. 2). Aufgrund seines Asperger- Syndroms sei er in der Bildung von Zusammenhängen stark beeinträchtigt. Mit seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2018 liess er auch einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2018 (Beschwerdebeilage [act. IA] 11), einreichen. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine klare Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch die Asperger- Diagnose bestehe und zudem die Hochbegabung im Bereich der Intelligenz eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Beeinträchtigungen in anderen Lebensbereichen nicht ausschlössen. Die Hochbegabung schütze ihn beispielsweise auch nicht vor einer Dekompensation in Belastungssituationen und auch nicht davor, seine administrativen Angelegenheiten (wohl: nicht) konstant zuverlässig erledigen zu können, wie das aktuelle Beispiel mit dem Nicht-Abholen der eingeschriebenen Sendung zeige. Diese Einschät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 6 zung des behandelnden Psychiaters vermag nicht zu überzeugen, insbesondere weil diese bloss allgemein gehalten ist und Dr. med. D.________ advokatorisch auftritt. Soweit der Arzt gerade das hier zur Diskussion stehende Nicht-Abholen der Einschreibesendung als Beleg für die Einschränkungen des Beschwerdeführers in administrativen Belangen anführt, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal sich aus früheren medizinischen Berichten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer die Folgen eines nicht abgeholten eingeschriebenen Briefes nicht abschätzen könnte. Schliesslich ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte wie vorliegend Dr. med. D.________ (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Sodann sind dem bidisziplinären (psychiatrisch/neuropsychologischen) MEDAS-Gutachten vom 13. November 2017 (act. IIA 89.1), welches die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste (vgl. act. IIA 83), keine Hinweise auf relevante Einschränkungen in der Fähigkeit, die Beschwerdefrist einhalten zu können, zu entnehmen. Die Fachärzte diagnostizierten zwar eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sowie anamnestisch ein Asperger- Syndrom (ICD-10: F84.5), erkannten aber beiden Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 17). Sie hielten fest, dass das Asperger-Syndrom – sollte es beim Beschwerdeführer tatsächlich vorliegen – milde ausgeprägt sei. Der Beschwerdeführer sei in allen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Die neuropsychologische Untersuchung habe bei hohem IQ ein unauffälliges Testresultat gezeigt. Dieses Gutachten der MEDAS erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Bei dem intellektuell hochbegabten Versicherten, der erfolgreich das Abitur ablegen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 7 zwei berufliche Ausbildungen technischer und handwerklicher Natur absolvieren und in der Folge über Jahre arbeiten sowie seine administrativen Geschäfte selbst erledigen konnte, ist nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er fähig ist, den Inhalt einer Abholungseinladung der Post zu erfassen und die Folgen des Nicht- Abholens der Sendung einzuschätzen. Gemäss den Akten wurde denn bis anhin auch nie eine – allenfalls auch nur die administrativen Belange umfassende – Beistandschaft errichtet. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst eingesteht, in erste Linie vergessen zu haben, den eingeschriebenen Brief abzuholen (Beschwerde S. 2). 1.4 Nach dem Dargelegten ist die verpasste Beschwerdefrist überwiegend wahrscheinlich auf das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, indem dieser den Abholungstermin vergass (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann die kumulative Voraussetzung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Widerherstellung der Frist innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses offen bleiben. 1.5 Demnach ist auf die offensichtlich verspätete Beschwerde nicht einzutreten. 1.6 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 8 Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.– festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 nachfolgend) – auferlegt. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist aufgrund des mit der Beschwerde am 10. April 2018 eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen (Beschwerdebeilage [IA] 1 - 5) ausgewiesen. Auch kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist gutzuheissen und Rechtsanwältin B.________ dem Beschwerdeführer als amtliche Anwältin beizuordnen. 2.4 Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten zu befreien. 2.5 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 9 Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.–. Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. Mai 2018 und insbesondere der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 5.17 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 1'155.50 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘033.–, Mehrwertsteuer à 7.7 %: Fr. 82.60, Auslagen: Fr. 39.90). Das amtliche Honorar ist Rechtsanwältin B.________ in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 10 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Der amtlichen Anwältin, B.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘155.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MwSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2018, IV/18/267, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.