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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2018 200 2018 254

20 août 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,585 mots·~23 min·2

Résumé

Verfügung vom 16. März 2018

Texte intégral

200 18 254 IV SCP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beschwerdegegner betreffend Verfügung vom 16. März 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdegegner) war im Rahmen eines vom 15. Juli 2015 bis 15. Januar 2016 dauernden Arbeitsverhältnisses bei der A.________ (Stiftung resp. Beschwerdeführerin) berufsvorsorgeversichert (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 10 S. 7 und act. II 67 S. 1). Am 5. September 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine Erkrankung des Kleinhirns zur Früherfassung und am 17. September 2016 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (act. II 1 und 6). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (insb. ein Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 13. Oktober 2017; act. II 59) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 64), an welchem die Stiftung teilgenommen und Einwände erhoben hatte (act. II 67), sprach die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2018 (AB 74) ab dem 1. März 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zu. B. Hiergegen erhob die A.________ am 4. April 2018 Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des ergangenen Verwaltungsakts sei der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den 14. Juni 2016 festzulegen und die Rentenansprüche des Versicherten seien entsprechend anzupassen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2018 hielt der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Rentenanspruchs habe und der Versicherte notwendige Gegenpartei sei. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich dazu nicht vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 3 Der Instruktionsrichter edierte am 18. Mai 2018 bei Dr. med. C.________ (Praxisnachfolger von Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin) die den Beschwerdegegner betreffende Krankengeschichte und am 24. Mai 2018 bei der E.________ (bei welcher der Beschwerdegegner in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 11. April bis 30. Juni 2016 stand; act. II 19 S. 1 Ziff. 2.1), das Personaldossier. Diese Unterlagen gingen am 24. Mai resp. 19. Juni 2018 beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2018 begründete der Instruktionsrichter unter anderem, weshalb auf eine Beiladung der Sammelstiftung Previs als Vorsorgeeinrichtung der E.________ verzichtet werde. Gleichzeitig stellte er anhand einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage materielle Überlegungen an und gab den Parteien Gelegenheit zu Schlussbemerkungen. Während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2018 an ihren Anträgen festhielt, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juli 2018 auf weitere Ausführungen. Der Beschwerdegegner liess sich erneut nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.1 Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 4 sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad (IV-Grad) berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5, 74 E. 3.2.2 S. 78). Die Beschwerdeführerin ist ins invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren einbezogen worden (act. II 64 und 67; vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69). Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt (1. Januar 2016) festgesetzt, in welchem der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin obligatorisch vorsorgeversichert war. Da sich dies auf die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG) und diese zudem eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 1 der Rechtsbegehren; vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417), hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 6. April 2018, Ziff. 1 lit. c). Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.1.2 Da auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. März 2018 (act. II 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere der Beginn der Wartezeit (1. Januar 2016 oder 14. Juni 2016) resp. des Rentenanspruchs (1. März 2017 oder 1. Juni 2017). 1.3 Der Beschwerdegegner ist im vorliegenden Verfahren notwendige Gegenpartei (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Oktober 2010, 9C_595/2010, E. 1; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 6. April 2018,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 5 Ziff. 1 lit. d). Die Beiladung einer weiteren Vorsorgeeinrichtung erübrigt sich. Zwar war der Beschwerdegegner vom 11. April bis 30. Juni 2016 bei der E.________ erwerbstätig (vgl. act. II 19 S. 1 Ziff. 2.1). Dabei handelte es sich aber um ein befristetes Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten, weshalb der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Tätigkeit nicht obligatorisch berufsvorsorgeversichert war (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]; vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 22. Juni 2018, Ziff. 1 lit. u f.). 1.4 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (Fr. 2‘277.-- + [2 x Fr. 3‘035.-]; vgl. act. II 74 S. 2), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 6 versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.4 Die Regelung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht jener von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4568), weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist. Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17 S. 54 E. 5). Die Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c). 2.5 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 7 lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage der Beschwerdegegner an einem atypischen Parkinsonsyndrom leidet und infolge dessen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit resp. von einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist (act. II 56 S. 3 Ziff. 12 bis 14 und act. II 59 S. 3 f.); dies wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch so geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 19). Streitig ist dagegen (einzig) der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn der einjährigen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Eintrag der Krankengeschichte vom 3. Juli 2015 hielt der Hausarzt Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdegegner wegen einer Schürfwunde in Behandlung gewesen sei (in den Gerichtsakten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 8 Am 2. Mai 2016 vermerkte der Hausarzt, dass der Beschwerdegegner wegen „schwerer Zunge“, schwer verständlicher Sprache, Gangunsicherheit, Schwindel und „Re-Tendenz im Auto“ zur Konsultation erschienen sei. Er veranlasste hierauf eine MRI-Untersuchung des Schädels (in den Gerichtsakten). 3.1.2 Anlässlich der MRI-Untersuchung des Schädels vom 6. Mai 2016 hielt die Radiologin Dr. med. F.________, Spital G.________ AG, in ihrem Bericht gleichen Datums (in den Gerichtsakten) unter klinischen Angaben fest, dass eine Sprachstörung (schwere Zunge) und seit ein bis zwei Monaten eine Gangunsicherheit bestünden. Die MRI-Abklärung ergab keine pathologischen Veränderungen im Gehirn. 3.1.3 Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 13. Mai 2016 (in den Gerichtsakten) zur Anamnese aus, dass der Beschwerdegegner eine - seit zwei Monaten bestehende - Gangunsicherheit mit Schwindelgefühl beklage. Zudem seien den Angehörigen eine „schwere Zunge“ sowie eine Abweichtendenz nach rechts beim Autofahren aufgefallen. Die Sprache sei auch etwas verwaschen und schwerer verständlich. 3.1.4 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom 9. Juni 2016 (in den Gerichtsakten) fest, dass der Beschwerdegegner seit Jahresbeginn eine gewisse Gangunsicherheit bemerkt habe. Dies sei vor allem ihm aufgefallen, er sei nicht von der Umgebung darauf aufmerksam gemacht worden. Zur gleichen Zeit habe die Ehefrau ihn darauf hingewiesen, dass seine Sprache etwas verwaschen und undeutlich sei (S. 1). 3.1.5 Dr. med. D.________ attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 15. Juni 2016 (act. II 3 S. 7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. bis 30. Juni 2016. 3.1.6 Dem Bericht des Spitals I.________ vom 10. August 2016 (act. II 31 S. 11 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner keine Beeinträchtigungen seiner kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt habe. Aufgefallen seien ihm lediglich ein vermehrter Schwindel, eine Gangunsicherheit und eine undeutliche Sprechweise. Diese Symptome

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 9 seien auch der Anlass dafür gewesen, dass er einen Arzt aufgesucht habe (act. II 31. S. 11). 3.1.7 Im ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2016 (act. II 11 S. 5) bescheinigte Dr. med. H.________ eine Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juni bis 31. Juli 2016. 3.1.8 Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, RAD, setzte im Bericht vom 13. Oktober 2017 (act. II 59) den Beginn der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auf den Januar 2016 fest (act. II 59 S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorab ist aufgrund der Akten zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdegegner echtzeitlich ab dem 14. Juni 2016 eine (seither anhaltende) vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (vgl. E. 3.1.5 und 3.1.7 hiervor, act. II 31 S. 3 Ziff. 1.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 10 Aus der vorstehend dargelegten medizinischen Aktenlage geht weiter hervor, dass der Beschwerdegegner am 2. Mai 2016 erstmals den Hausarzt wegen der zerebellären Störungen konsultiert hat; die letzte hausärztliche Konsultation fand am 3. Juli 2015 und aus einem anderen Behandlungsgrund statt (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Zur Abklärung der Ursache veranlasste der Hausarzt eine MRI-Untersuchung des Schädels. Die untersuchende Radiologin hielt im Bericht vom 6. Mai 2016 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) unter klinischen Angaben eine Sprachstörung sowie eine seit ein bis zwei Monaten bestehende Gangunsicherheit fest, was Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 13. Mai 2016 - aufgrund der anamnestischen Angaben - bestätigte (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dass der Beschwerdegegner bereits Anfang 2016 an der Gangunsicherheit gelitten hätte, wie er anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. H.________ am 7. Juni 2016 angab (vgl. E. 3.1.4 hiervor), steht klar im Widerspruch zu seinen früheren Angaben gegenüber dem Hausarzt und der Radiologin. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Antworten des Beschwerdegegners im Personalfragebogen der E.________ vom 13. April 2016 (Akten der E.________ [act. IIIA]), wonach dieser zu 100 % arbeitsfähig und auch in den letzten Monaten zuvor nicht arbeitsunfähig gewesen ist. Auch dem Auswertungsblatt vom 26. April 2016 über den Schnuppereinsatz in der E.________ (act. IIIA) sind keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, insbesondere auch betreffend die Kommunikation, zu entnehmen, korrelieren doch die Bemerkungen „spezielle Persönlichkeit“, „Hat eine direkte Kommunikation, Lernfähigkeit und Bereitschaft erkennbar, aber auch, wenn er überzeugt ist, eher schwierig dies zu portieren“, „Verhalten auffällig, ob er ins Team passt fraglich, als Temporärer ist geeignet“, „vom Typ her ...“ und „schwammige Äusserungen“ durchaus mit den beschriebenen Eigenschaften „sehr gesprächige Persönlichkeit“ und „kommunikativ aber manchmal zu ausschweifend in seinen Erklärungen“ im Bericht der K.________ AG vom 31. März 2016 (act. IIIA). Aufgrund der geschilderten medizinischen und der von der E.________ dokumentierten Gegebenheiten ist zu schliessen, dass die gegenüber Dr. med. H.________ erwähnte Gangunsicherheit (vgl. E. 3.1.4 hiervor) den verantwortlichen Personen der E.________ anlässlich des strukturierten Schnuppereinsatzes vom 6. April 2016 in der ... (act. IIIA) aufgefallen wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt das diesbezügliche Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 11 vermögen des Beschwerdegegners bereits eingeschränkt gewesen wäre. Auch dem Arbeitseinsatzplan der E.________ vom 29. Juni 2016 (act. IIIA) lassen sich keine derartigen Anhaltspunkte, insbesondere für häufige gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle für den Monat April 2016, entnehmen. Es liegen somit keine echtzeitlichen Dokumente dazu vor, dass die E.________ eine Einbusse des Leistungsvermögens oder einen Leistungsabfall betreffend diesen Monat bemerkt hätte. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Angaben der E.________ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. September 2016 (act. II 19 S. 4 Ziff. 5.2) nicht, wonach eine von Anfang des befristeten Arbeitsverhältnisses an bestehende eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestanden habe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Ebenso vermag auch der von der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ rückwirkend festgelegte Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2016 (act. II 59 S. 4) zu keinem anderen Ergebnis zu führen, beruht doch deren Einschätzung einzig auf die anamnestisch erhobenen Angaben (Aussagen des Beschwerdegegners und der Ehefrau). Für diesen Zeitpunkt liegen weder ärztliche Atteste über eine Arbeitsunfähigkeit vor, noch wurden von Seiten des damaligen Arbeitgebers, L.________ (vgl. act. II 10 S. 7), entsprechende Krankheitsabsenzen oder ein Leistungsabfall verzeichnet. 3.4 Mit Blick auf die geschilderten medizinischen und beruflichen Gegebenheiten ist die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor) im Mai 2016 eingetreten, ergab sich doch bereits zu diesem Zeitpunkt die Behandlungsbedürftigkeit des pathologischen Geschehens. Dieses hatte zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres eine Schwere erreicht, eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2013, 9C_315/2013, E. 4.2), wurde doch bereits einen Monat später eine (durchgehende) vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. E. 3.1.5 und 3.1.7 hiervor, act. II 31 S. 3 Ziff. 1.6). Damit ist der Beginn der einjährigen Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 und 2.4 hiervor) auf den Mai 2016 festzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 12 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.1 hiervor) ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 13 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist angesichts des Umstands, dass ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der vorliegend am 17. September 2016 erfolgten Anmeldung (vgl. act. II 6) und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entstehen kann (vgl. E. 2.2 f. hiervor), der 1. Mai 2017. Der Einkommensvergleich wäre auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (BGE 129 V 222). Da die entsprechenden statistischen Grundlagen (noch) nicht vorliegen, hat sich der Einkommensvergleich diesbezüglich auf das Jahr 2016 abzustützen. 4.2.1 Die (Vollzeit-)Stelle bei der E.________, welche der Beschwerdegegner zuletzt innehatte, war bis zum 30. Juni 2016 befristet (act. II 19 S. 1 Ziff. 2.1, act. II 10 S. 4 f.); es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bei guter Gesundheit weiterhin dort tätig wäre. Das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) lässt sich daher nicht auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmen (vgl. Verfügung vom 16. März 2018; act. II 74 S. 5), sondern ist gestützt auf den Tabellenwert der LSE zu ermitteln. Angesichts der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs des Beschwerdegegners (act. II 9 S. 2 f.) ist davon auszugehen, dass dieser im Gesundheitsfall weiterhin als ... (in der Funktion des …) tätig wäre. Dementsprechend ist vom Tabellenlohn bzw. vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer, Wirtschafts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 14 zweig Gesundheits- u. Sozialwesen (Ziff. 86 bis 88), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2014 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) auszugehen, welcher Fr. 7‘038.-- beträgt. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011 - 2015, Abschnitt Q, Index Jahr 2014: 102.5 Punkte, Index Jahr 2015: 102.9 Punkte; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex Männer 2016, Abschnitt Q, Index Jahr 2015: 100 Punkte, Index Jahr 2016: 100.1 Punkte) als auch an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 88‘477.40. 4.2.2 Da der Beschwerdegegner keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohns zu bestimmen. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2016 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) Fr. 5‘312.--. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011 - 2015, Abschnitt „Total“, Index Jahr 2014: 103.2 Punkte, Index Jahr 2015: 103.5 Punkte; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex Männer 2016, Abschnitt „Total“, Index Jahr 2015: 100 Punkte, Index Jahr 2016: 100.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies - unter Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 14 % (15 h [Arbeitsfähigkeit pro Woche] : 41.7h [betriebsübliche Wochenarbeitszeit] x 0.4 [Leistungsfähigkeit] x 100; vgl. E. 3.1 hiervor) - ein jährliches Einkommen von Fr. 9‘386.50. Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 86 % berücksichtigt wurden und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. http://www.bfs.admin.ch http://www.bfs.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 15 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 88‘477.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 9‘386.50 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 79‘090.90, was einem IV-Grad von gerundet 89 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S.123) entspricht. Damit besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017 (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 16. März 2018 (act. II 74) insoweit aufzuheben, als der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2017 festzusetzen ist und der Beschwerdegegner (erst) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Mit Blick auf die vorliegende Verfahrenskonstellation sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG nicht erfüllt, weshalb sich eine entsprechende Androhung erübrigte (vgl. Ziff. 1 lit. t der prozessleitenden Verfügung vom 22. Juni 2018). Anzumerken ist schliesslich, dass der Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in den Zeitraum fällt, in welchem der Beschwerdegegner bei der E.________ tätig war (act. II 19 S. 1 Ziff. 2.1). Da es sich dabei aber um ein befristetes Arbeitsverhältnis von weniger als drei Monaten gehandelt hat, war der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Tätigkeit - wie bereits in E. 1.3 hiervor ausgeführt - nicht obligatorisch berufsvorsorgeversichert. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. 6.1.1 Die Verteilung der Verfahrenskosten bestimmt sich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2). Wer, wie der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 16 schwerdegegner, keine Anträge gestellt hat, kann nicht obsiegen oder unterliegen und daher grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 3). 6.1.2 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 6. April 2018, Ziff. 1 lit. h). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. März 2018 insoweit aufgehoben, als der Rentenbeginn neu auf den 1. Mai 2017 festgesetzt wird und der Beschwerdegegner erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 17 - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2018, IV/18/254, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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