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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2019 200 2018 232

28 janvier 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,575 mots·~13 min·2

Résumé

Verfügung vom 14. Februar 2018

Texte intégral

200 18 232 IV KNB/SCM/GRS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. Februar 1998 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), welche per 31. Dezember 2010 aufgehoben wurde (Akten der IV-Stelle Bern [act. II und IIA] act. IIA 114, 136 f.). Auf ein weiteres Leistungsgesuch (act. IIA 138) trat die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) am 15. Februar 2016 nicht ein (act. IIA 146). Die Versicherte wurde am 19. August bzw. 7. September 2017 von ihrem behandelnden Arzt erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. IIA 152, 154). Diese stellte mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2017 (act. IIA 157) zunächst ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, womit sich die Versicherte am 4. Dezember 2017 nicht einverstanden erklärte (act. IIA 160) und u.a. um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ersuchte (act. IIA 160/7). In der Folge holte die IVB weitere ärztliche Stellungnahmen ein (act. IIA 163, 165). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168) wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________, am 19. März 2018 Beschwerde. Sie lässt die folgenden Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 14. Februar 2018 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aufzuheben und ihr sowohl bereits für das Vorbescheidverfahren sowie auch für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dies ist im Zusammenhang mit der verwehrten unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu bejahen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014, 8C_557/2014, E. 2.4.2). Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 4 schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. 2.2 Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des «Erforderns» verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des oder der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine bzw. ihre Fähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 5 keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 17 S. 51 E. 3; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 3. 3.1 Vorliegend ist die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Beschwerde S. 6) und das Verwaltungsverfahren auch nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Fraglich ist hingegen, wie es sich mit dem kumulativ zu erfüllenden Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung verhält. 3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren – bei vorliegender relativer Schwere des Eingriffs (vgl. E. 3.2.4 hiernach) – eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015). 3.2.1 Bei einer erneuten Anmeldung bei der IV ist glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität, der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 6 neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Mit dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Falls in Bezug auf das vorliegend bloss erforderliche Glaubhaftmachen eine Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren resultieren würde, müsste der Anspruch in praktisch allen Verfahren der IV bejaht werden, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme. Dies widerspräche der – von einem strengen Massstab ausgehenden – gesetzlichen Konzeption (vgl. Entscheide des BGer vom 17. Juni 2014, 9C_316/2014, E. 3.1, vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und vom 7. Februar 2011, 8C_370/2010, E. 7.1). 3.2.2 Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Verbeiständung wäre im Vorbescheidverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen. Entsprechende diesbezüglich erfolglose Suchbemühungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Rechtsvertreterin macht einzig geltend, dass der Sozialdienst und der Hausarzt die Beschwerdeführerin nicht haben unterstützen wollen (vgl. Beschwerde S. 5, vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). Dabei gilt es zu beachten, dass eine unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits dann gewährt wird, wenn eine entsprechende Institution die Versicherte zu einem Anwalt schickt, würde die Frage der Erforderlichkeit diesfalls doch durch diese Institution abschliessend entschieden, was jedoch Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde ist (vgl. THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 161). Vorliegend hätte sich die Beschwerdeführerin auch an anderweitige Vertretungen wenden können (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 3). So wäre beispiels-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 7 weise die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle betreffend sexueller Gewalt oder einer solchen, welche bei finanziellen Schwierigkeiten Hilfe anbietet, denkbar gewesen. 3.2.3 Die Rechtsvertreterin erhebt weiter den Einwand, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2005 bei gleicher Sachlage anlässlich des Einspracheverfahrens der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung vom eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) gewährt worden sei (act. II 88, act. IIA 160/6). Damals handelte es sich allerdings um die Erstanmeldung der Beschwerdeführerin bei der IV, wobei sich komplexe Fragen in medizinischer und rechtlicher Hinsicht stellten. Bei einer wie hier vorliegenden Neuanmeldung muss die versicherte Person hingegen die massgebliche Tatsachenänderung einzig glaubhaft machen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), was das Verfahren weit weniger komplex gestaltet. Eine Indikatorenprüfung steht beispielsweise nicht zur Diskussion. Damit stellt sich die Situation im vorliegenden Verfahren anders dar, als in derjenigen, welche dem Urteil des EVG vom 29. September 2005 (act. II 88) zugrunde lag und auf welche sich die Rechtsvertreterin zur Begründung des nun streitigen Gesuchs bezieht (act. IIA 160/6). 3.2.4 Die Rechtsvertreterin führt zudem aus, dass ein Laie nicht mit der neuen Rechtsprechung zu den psychiatrischen Diagnosen argumentieren könne (vgl. Beschwerde S. 6). Vorliegend geht es indessen nicht um die konkrete Beurteilung von psychiatrischen Diagnosen, sondern einzig um die Eintretensfrage (vgl. E. 3.2.1 hiervor sowie auch Beschwerdeantwort S. 3). Demnach handelt es sich im konkreten Fall mitsamt seiner zwar umfangreichen aber überschaubaren Aktenlage um einen unterdurchschnittlich komplexen bzw. höchstens einen normalen Durchschnittsfall der IV, wobei der Sachverhalt – auch bei prospektiver Beurteilung (vgl. BGer 8C_931/2015, E. 5.1 und 5.2) – nicht unübersichtlich erscheint. Zudem ist im vorliegenden Fall ein starker Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu verneinen, da es nicht um die Einstellung einer (langjährigen) Rente geht, wie es im Jahr 2010 der Fall war (act. IIA 136). 3.2.5 Auch wenn die Beschwerdeführerin diverse Gründe zu benennen vermag, die eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten, besteht doch kein Anlass, den strengen Massstab in Bezug auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 8 deren Erforderlichkeit für das vorliegende Vorbescheidverfahren aufzuweichen (vgl. BGer 8C_931/2015, E. 5.4). 3.3 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erforderlichkeit einer Verbeiständung verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren vom 4. Dezember 2017 (act. IIA 160) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 168) abgewiesen hat. In der Folge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Bei der vorliegend zu beurteilenden unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei im Gerichtsverfahren überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (vgl. E. 3.1 hiervor; act. I 5/6, act. IIA 138/3, 140, 150, 168/2, Beschwerde S. 6). Zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist – angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) – zu bejahen. Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 9 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ für das vorliegende Verfahren ist demnach gutzuheissen. Festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar. 4.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 8. November 2018 hat Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 9,03 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘259.17 zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 2‘293.77) im Betrag von Fr. 176.62, total Fr. 2‘470.40, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘470.40 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘806.-- (9,03h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 34.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 141.70 (7.7 % von Fr. 1‘840.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘982.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2019, IV/18/232, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin im Gerichtsverfahren wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'470.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘982.30 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin und Notarin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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