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Bern Verwaltungsgericht 31.05.2018 200 2018 217

31 mai 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,989 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018

Texte intégral

200 18 217 ALV ACT/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Mai 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Juli 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 17) und stellte am 29. August 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 3). Am 20. September 2017 ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme für den Kurs „…“ (Akten des beco, Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 146), was mit Verfügung vom 27. September 2017 abgelehnt wurde (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 16). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 19) wies das beco mit Entscheid vom 16. Februar 2018 ab (act. IIC 25). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. März 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung des beantragten … Kurses. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 (act. IIC 25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den E-Learning-Kurs „…“. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die geltend gemachten Kurskosten von total Fr. 4‘040.-- (act. IIA 146) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 5 Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat im April 1994 an der … das Lizentiat der … erlangt (act. IIA 26, 32) und während mehr als 20 Jahren mehrere Stellen besetzt (act. IIA 12 - 24, 27), namentlich war er ... (act. IIA 12), ... (act. IIA 13), … (act. IIA 16), ... (act. IIA 18) sowie … bzw. … (act. IIA 20). Im Zeitraum von 2003 bis 2015 absolvierte er überdies berufsbegleitend diverse interne und externe Weiterbildungen im Bereich …, … und … (act. IIA 26, 28 -30). Insgesamt ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht grundsätzlich genügend ausgebildet ist, was denn auch nicht bestritten ist. Er macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass das … System in der Schweiz überdurchschnittlich oft verwendet würde und von den Bewerbern entsprechende Systemkenntnisse gefordert würden, über welche er nicht verfüge, weshalb der beantragte … Kurs ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 6 beitsmarktlich indiziert und die anfallenden Kosten von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen seien (vgl. Beschwerde). 3.2 Wie die langjährige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zeigt, konnte er auch ohne (vertiefte) Kenntnisse des … Systems – gemäss Lebenslauf besuchte er im Jahr 2012 (auf eigene Kosten) einen … Kurs (act. IIA 26) – äusserst qualifizierte Arbeiten im Bereich …, … und … ausüben (E. 3.1 hiervor), obwohl die entsprechenden … Systeme schon zu dieser Zeit weit verbreitet waren. Auch wenn das fragliche System in der Schweiz nunmehr noch mehr verbreitet sein sollte, verhält es sich nicht so, dass praktisch keine Arbeitsplätze vorhanden wären, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer ohne Absolvierung des gewünschten … Kurses nicht erfüllen würde. Vielmehr steht ihm auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl. Hierzu ist aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen ersichtlich, dass durchaus Stellen vorhanden sind, welche dem Profil des Beschwerdeführers entsprechen (vgl. z.B. act. IIA 65, 74, 83, 85, 97, 109, 115, 126). Damit weist dessen Ausbildung keine Lücken auf, welche der Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt tolerieren würde (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2477 N. 694); so führt der Beschwerdeführer denn auch allein aus, dass fundierte … Kenntnisse „durchaus ausschlaggebend“ sein können und seine Schwierigkeiten bei der Stellensuche verschiedene Gründe haben (Beschwerde S. 2; vgl. z.B. act. IIA 59, 74, 82, 85, 97, 109, 115). Unter diesen Umständen kann nicht von einer „engen bisherigen Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) ausgegangen werden, zu deren Ausweitung es einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 AVIG bedürfte. 3.3 Eine erschwerte Vermittelbarkeit im Sinne der Rechtsprechung ist weiter nicht bereits durch eine längere Dauer der Arbeitslosigkeit nachgewiesen, wie in der Beschwerde (S. 2 gegen oben) allenfalls angenommen wird, denn dafür sind inhaltliche Kriterien – die vorerwähnten zwingend zu schliessenden Lücken in der Ausbildung – notwendig. Arbeitsmarktliche Indikation meint denn auch nicht einzig, dass die Massnahme aufgrund des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 7 Arbeitsmarktes notwendig ist (was wohl auf praktisch jede fachliche Ausbildung zutreffen würde), sondern die Arbeitsmarktlage muss dies unmittelbar gebieten (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2470 N. 666). Sollten auf dem Arbeitsmarkt generell weitergehende … Kenntnisse notwendig sein, um im Tätigkeitsfeld als … bzw. in einer ähnlich qualifizierten Position überhaupt bestehen zu können, wären sie auch ohne Arbeitslosigkeit zu erwerben. Die Arbeitslosenversicherung hat indessen nicht für Kurse aufzukommen, deren Inhalte üblicherweise von den betreffenden Berufsleuten erworben werden und die zum beruflichen Standard gehören (ARV 2005 Nr. 26 E. 2.2.1 S. 283). Es geht denn hier auch nicht darum, dass sich der Beschwerdeführer dem industriellen oder technischen Fortschritt anpassen muss (E. 2.3 hiervor), denn die entsprechenden … Systeme sind schon lange in Gebrauch, woran nichts ändert, dass sich die einzelnen Systeme von Zeit zu Zeit verändern. Unter dem Aspekt der sog. Sozialüblichkeit der Vorkehr (E. 2.4 hiervor) wäre bei dieser Annahme davon auszugehen, dass der unbestritten motivierte und leistungsbereite Beschwerdeführer – um auf dem aktuellen Stand zu bleiben – einen … Kurs auch dann absolvieren würde, wenn er nicht arbeitslos wäre. Weiter ist zu beachten, dass Arbeitslose nach Art. 17 Abs. 1 AVIG verpflichtet sind, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes Arbeit zu suchen (vgl. Beschwerde S. 3, wonach sich der Beschwerdeführer denn auch breitflächig bewirbt). Damit kann der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten, dass der beantragte Kurs die Chancen bei der Stellensuche innerhalb des angestammten Tätigkeitsgebiets sicherlich zu erhöhen und das Bewerbungsfeld zu erweitern vermöchte (vgl. Beschwerde S. 2); dies abgesehen davon, dass grundsätzlich sämtliche absolvierten Weiterbildungskurse aufgrund der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt von Vorteil sind (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2, sowie E. 2.3 hiervor). Schliesslich kann aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein anderer Kurs zugesprochen wurde bzw. aus der Auswahl der von der Arbeitslosenversicherung angebotenen Kurse (vgl. Beschwerde S. 2) von vornherein kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den im Streit liegenden Kurs abgeleitet werden, denn die Voraussetzungen sind jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 8 3.4 Nach dem Dargelegten ist weder aufgrund einer engen bisherigen beruflichen Tätigkeit noch aufgrund eines Anpassungsbedarfs an den industriellen oder technischen Fortschritt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Finden einer Stelle im bisherigen bzw. in einem verwandten Tätigkeitsgebiet des beantragten … Kurses bedürfte. In der Folge hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für den E-Learning-Kurs „…“ zu Recht verweigert, womit die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2018 (act. IIC 25) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, ALV/18/217, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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