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Bern Verwaltungsgericht 09.05.2018 200 2018 216

9 mai 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,310 mots·~7 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018

Texte intégral

200 18 216 AHV SCJ/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 2 Sachverhalt: A. Die AHV-Zweigstelle … setzte mit Verfügung vom 20. November 2017 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4) die von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender auf insgesamt Fr. 3'287.85 fest. Hiergegen erhob B.________, C.________, mit E-Mail vom 22. Januar 2018 im Auftrag des Versicherten Einsprache (AB 3) mit der Begründung, dieser habe im Jahr 2015 kein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) wies die AKB den Versicherten darauf hin, dass Eingaben per E-Mail das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllen und gab ihm unter Androhung des Nichteintretens die Gelegenheit, bis zum 12. Februar 2018 eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen. Nachdem der Versicherte die gesetzte Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) auf die Einsprache vom 22. Januar 2018 nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2018 betreffend Verfügung für persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender vom 20. November 2017 bzw. Löschung der Selbständigkeit." Zur Begründung machte er geltend, er sei seit dem 1. März 2017 bei der D.________ GmbH sowie zusätzlich ab dem 1. Oktober 2017 bei E.________ angestellt. Er gehe keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich – ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, genügen dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 4 Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde allein auf die materielle Seite des Streitfalles Bezug. Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage des Eintretens der Vorinstanz im Einspracheverfahren äussert er sich nicht. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 3.1 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde angesetzt werden. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge nicht erfüllter Formvorschrift nicht eingetreten ist. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 5 Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit uneingeschrieben versandter Verfügung vom 20. November 2017 (AB 4) die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2015 gestützt auf die entsprechende Steuermeldung (vgl. dazu Art. 9 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) definitiv festgesetzt. Dagegen erhob B.________ im Auftrag des Beschwerdeführers per E-Mail vom 22. Januar 2018 (AB 3) Einsprache, was den Formerfordernissen an eine Einsprache nicht genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (AB 2) auf die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache, insbesondere das Erfordernis einer Unterschrift, aufmerksam gemacht und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Grundsätzlich wäre die Verbesserung des Formmangels innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorzunehmen gewesen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da jedoch das Zustelldatum der uneingeschrieben versandten Verfügung vom 20. November 2017 (AB 4) nicht nachgewiesen werden kann, hat die Beschwerdegegnerin wohl auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 152 zu Recht eine Nachfrist zur Beibringung einer Unterschrift angesetzt. Weil der Beschwerdeführer dieser unmissverständlichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren korrekterweise zufolge nicht erfüllter Eintretensvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 4 ATSV mit Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2018 (AB 1) abgeschlossen. 3.2 Nur am Rande sei vermerkt, dass das vom Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend gemachte Argument, er sei ab 1. März 2017 in einem Angestelltenverhältnis, für die Beurteilung der mit Verfügung vom 20. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 6 vember 2017 (AB 4) geregelten Beitragspflicht für das Jahr 2015 nicht relevant ist. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 13. März 2018 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018, AHV/18/216, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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