200 18 2 AHV FUR/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 13. März 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ mit Sitz in ... (Unternehmung) ist seit 10. Dezember 1999 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Beschwerdeantwort, S. 2). Am 23. Februar, 2. März 2015 und 18. Februar 2016 wurden der AKB mehrere Verlustscheine für ungedeckt gebliebene Beitragsforderungen der Jahre 2013 und 2014 ausgestellt (Antwortbeilagen [AB] 16-22). Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 forderte die AKB von A.________ (Beschwerdeführer), welcher nebst seinen Eltern bis 28. Juli 2014 Gesellschafter und Geschäftsführer war (AB 1), Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13‘264.80 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge ein (AB 14). In teilweiser Gutheissung seiner Einsprache vom 1. Juli 2016 (AB 13) setzte die AKB die Schadenersatzsumme unter Anrechnung zweier von der Unternehmung in der Zwischenzeit getätigten Zahlungen mit Entscheid vom 21. November 2017 auf Fr. 9‘019.10 herab (AB 3). B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhob A.________ Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2017 (AB 3). Streitig ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 9'019.10. 1.3 Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 4 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). Eine Haftungsbeschränkung zugunsten eines Organs wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen tritt nur in speziellen Ausnahmefällen ein (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.2). 2.2 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 5 Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). In Art. 812 Abs. 1 OR ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 6 und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungsoder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 7 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 3. 3.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 1999 bis 28. Juli 2014 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien gewesen war (AB 1; vgl. SHAB Nr. … vom … 2014). Damit kam ihm bis 28. Juli 2014 formelle Organstellung zu, so dass er für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 8 die bis zu diesem Zeitpunkt entgangenen Sozialversicherungsbeiträge aus Art. 52 AHVG grundsätzlich subsidiär in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Die Verlustscheine wurden am 23. Februar 2015, 2. März 2015 und 18. Februar 2016 ausgestellt und kamen der Beschwerdegegnerin jeweils am 25. Februar 2015, 5. März 2015 bzw. 22. Februar 2016 zu (AB 16-22). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 27. Juni 2016 (AB 14) wurde demnach sowohl die zweijährige relative als auch die fünfjährige absolute Verjährungsfrist eingehalten (vgl. E. 2.7 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nichts anderes vor. 3.3 Der im angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 9‘019.10 (AB 3) umfasst ausstehend gebliebene Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 28. Juli 2014 (vgl. E. 3.1 hiervor) einschliesslich der in diesem Zeitraum angefallenen Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungsspesen. Die Schadenssumme stützt sich auf die Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2013 und 2014 (AB 2, 14) und steht im Einklang mit den Beträgen gemäss den Verlustscheinen vom 23. Februar, 2. März 2015 und 18. Februar 2016 (AB 16-22). Die nach Erlass der Schadenersatzverfügung vom 27. Juni 2016 seitens der Unternehmung erfolgten Zahlungen von total Fr. 1‘264.80 und Fr. 2‘980.90 wurden im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Festlegung der Schadenssumme berücksichtigt (AB 3 Ziff. 7). Der Miteinbezug der Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten erweist sich als rechtskonform (vgl. E. 2.2 hiervor). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Höhe des Schadens in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die Schadensumme von Fr. 9‘019.10 ist somit erstellt, was der Beschwerdeführer als solches ebenfalls nicht bestreitet. 3.4 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem gilt, bei feststehender Widerrechtlichkeit, die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin resp. ihrer Organe (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 9 Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: Als formell eingesetzter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oblag dem Beschwerdeführer bis zum 28. Juli 2014 (vgl. E. 3.1 hiervor) dieselbe Sorgfaltspflicht, wie sie nach Art. 717 OR für die Organe der Aktiengesellschaft Geltung hat. Er war somit u.a. auch für die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich (vgl. E. 2.3 hiervor). An diese Aufsichts- und Kontrollpflichten sind mit Blick auf die einfache Organisationsstruktur der Unternehmung praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.3; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). Insbesondere entband der Umstand, dass in derselben Zeit nebst dem Beschwerdeführer auch seine Eltern mit der Geschäftsführung betraut waren (AB 1), ihn nicht von den eigenen Pflichten als Geschäftsführer. Der Beschwerdeführer hätte deshalb nicht – wie er in der Beschwerde selbst bestätigt – lediglich darauf vertrauen dürfen, dass die Löhne von seinen Eltern korrekt abgerechnet und die Beiträge bezahlt werden. Vielmehr hätte er dies kontrollieren bzw. sich selbst aktiv darum bemühen müssen. Dies tat er nicht, was entgegen seiner Auffassung als grobfahrlässige Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten zu gelten hat. Es sind zudem weder Exkulpationsbzw. Rechtfertigungsgründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen (vgl. E. 2.5 hiervor), noch vermag er solche geltend zu machen (vgl. Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer die Unternehmung nach eigenen Angaben zwecks einer beruflichen Neuorientierung verliess (vgl. Beschwerde), ändert nichts daran, dass er bis zu diesem Zeitpunkt, mithin bis 28. Juli 2014 (vgl. E. 3.1 hiervor), seinen Pflichten als Geschäftsführer rechtsgenüglich hätte nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin in grobfahrlässiger Verletzung der massgebenden AHV-rechtlichen Vorschriften (vgl. E. 2.3 hiervor) einen Schaden zugefügt. 3.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen. Denn es ist – insbesondere bei der einfachen Organisationsstruk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 10 tur der Unternehmung – nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.6 Nach dem Dargelegten sind die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG allesamt klar erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2017 (AB 3) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, AHV/18/2, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 9‘019.10.