200 18 181 AHV KOJ/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH war vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 sowie vom 1. Januar 2015 bis 5. August 2016 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Antwortbeilage [AB] 18 ff. und 28). Mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts wurde über die Gesellschaft mit Wirkung ab 5. August 2016 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 12. Juni 2017 geschlossen (vgl. AB 1 und 12). Bereits am 20. November 2013 und erneut am 13. April 2016 waren der AKB Verlustscheine für ungedeckt gebliebene Beitragsforderungen der Jahre 2011 resp. vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 ausgestellt worden (AB 22, 23 und 29). Mit Verfügung vom 8. September 2017 (AB 5) forderte die AKB von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) – welche vom 19. April 2012 bis am 10. Juni 2016 Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH war (AB 1) – Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7‘881.80 für in den Jahren 2015 und 2016 entgangene Sozialversicherungsbeiträge ein (AB 5). Den Ausstand pro 2011 machte die AKB zufolge Verjährung nicht mehr geltend. Die mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (AB 4) erhobene Einsprache wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (AB 2) ab. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Januar 2018 (AB 2) und der Schadenersatzverfügung vom 8. September 2017 (AB 5). Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, den eingetretenen Schaden zu verkleinern oder gar zu verhindern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2017 (AB 5) beantragt, nachdem der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (AB 2) die ihm zugrundeliegende Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 375). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 30. Januar 2018 (AB 2). Streitig ist die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 7‘881.80.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 5 Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Diese Grundsätze kommen auch bei der Durchführung des summarischen Konkursverfahrens zur Anwendung, da dessen Anordnung noch keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443 E. 3b S. 445). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 6 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse (BGE 126 V 237; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 7 falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 8 (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastende Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 9 these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 Zunächst stellt auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede, dass sie vom 19. April 2012 bis 10. Juni 2016 – und somit während des hier relevanten Zeitraums – Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH war (AB 1). Damit kam ihr formelle Organstellung zu (vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 50 N. 205 mit Hinweis auf Art. 809 ff. OR), so dass sie der Haftungsbestimmung gemäss Art. 52 AHVG unterliegt (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Weiteren wurde das Konkursverfahren am 12. Juni 2017 geschlossen (AB 1) und die B.________ GmbH in Liquidation vermochte bzw. vermag die Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch der geltend gemachten Schadenersatzpflicht nicht mehr genügen, weshalb subsidiär grundsätzlich die Haftung ihrer Organe und damit diejenige der Beschwerdeführerin greift. 3.2 Sodann ist aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten, dass die B.________ GmbH für die Jahre 2011, 2015 und 2016 die Sozialversicherungsbeiträge nicht im geschuldeten Umfang erbracht und die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG erlitten hat. Hierzu gehören grundsätzlich auch die in diesem Zeitraum angefallenen Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungsspesen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Schadenssumme stützt sich vorliegend auf die Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin für die Jahre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 10 2015 und 2016 (AB 5 [Kontoauszüge]). Diesbezüglich beläuft sich der Schaden auf insgesamt Fr. 13‘432.–, wovon die Beschwerdegegnerin Mahngebühren betreffend die Einreichung von Lohnbescheinigungen von insgesamt Fr. 80.– sowie nach dem Zeitpunkt des Austritts der Beschwerdeführerin aus der Gesellschaft – d.h. nach dem 1. Quartal 2016 resp. 31. März 2016 – entstandene bzw. fällig gewordene Ausstände und Inkassokosten in der Höhe von Fr. 5‘470.20 abgezogen hat. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird die Schadenssumme in der Höhe von Fr. 7‘881.80 nicht bestritten und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, um die Schadenhöhe anders festzusetzen (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417). 3.3 Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Schadenersatzanspruch allenfalls verjährt wäre. Die Beschwerdegegnerin hatte im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans hinreichend Kenntnis (E. 2.3 hiervor) vom – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung entstandenen (E. 2.4 hiervor) – Schaden, was frühestens am 25. Januar 2017 der Fall war (vgl. entsprechende Veröffentlichung im SHAB Nr. 17 vom 25. Januar 2017). Die am 8. September 2017 (AB 5) verfügte Festsetzung des Schadenersatzanspruchs erfolgte demnach sowohl innerhalb der relativen zweijährigen als auch der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist und somit rechtzeitig (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV dar und damit ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.6 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers respektive seiner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Administration und Buchhaltung der Firma nicht in ihren Aufgabenbereich gefallen sei. Sie sei nur im Betrieb tätig und ausschliesslich für die fachlichen Belange zuständig gewesen. Da sie zu keinem Zeitpunkt finanzielle Kompetenzen oder ein entsprechendes Weisungsrecht gehabt habe, wäre es auch faktisch nicht möglich gewesen, die Rechnungen der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. C.________ (Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung) sei alleine für die gesamte Administration zuständig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 11 gewesen. Eine Pflichtverletzung von ihr – soweit eine solche überhaupt zu bejahen sei – habe keinen Schaden verursacht (vgl. Beschwerde vom 2. März 2018 und AB 4 [Erklärung des ehemaligen Gesellschafters C.________, datiert vom 6. Oktober 2017]). 3.4.1 Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, oblag der Beschwerdeführerin bis am 10. Juni 2016 als formell eingesetzte Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dieselbe Sorgfaltspflicht, wie sie nach Art. 717 OR für die Organe der Aktiengesellschaft Geltung hat. Sie war somit unter anderem auch für die Kontrolle und die Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verantwortlich (E. 2.5 hiervor). Dabei hatte sie darauf zu achten, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Ausgleichskasse ausgerichtet werden. An diese Aufsichts- und Kontrollpflichten sind mit Blick auf die einfache Organisationsstruktur der B.________ GmbH (in Liquidation) praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 14 E. 4.2.3; Entscheid des BGer vom 6. Mai 2009, 9C_204/2008, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sich die oben genannten Pflichten rein aus der formellen Organstellung ergeben; nicht entscheidend ist demgegenüber die faktische Aufgabenteilung oder eine allfällige Delegation von Aufgaben. Der Umstand, dass in derselben Zeit der ehemalige Gesellschafter und Vorsitzende der Geschäftsführung, C.________, allein für die Administration zuständig gewesen sein soll (vgl. AB 4; Erklärung von C.________ datiert vom 6. Oktober 2017), vermag die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht von ihren eigenen Verpflichtungen als Geschäftsführerin zu entbinden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, keine Zeichnungsberechtigung inne gehabt zu haben und ihre Aufgaben in der Firma „nichts mit der Administration und Buchhaltung“ oder mit den finanziellen Angelegenheiten zu tun gehabt hätten, ist dies für die Beurteilung des Verschuldens resp. die Organstellung und die damit verbundenen Pflichten sowie Folgen deren Verletzungen ebenfalls irrelevant. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird Grobfahrlässigkeit auch dann bejaht, wenn geltend gemacht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 12 wird, man habe keinen faktischen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt (BGE 109 V 86 E. 6 S. 88f.). 3.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie – da ihr die Belastung zu gross geworden sei – bereits zu Beginn des Jahres 2015 die Gesellschaft habe verlassen wollen, dies jedoch aufgrund fehlender alternativer Fachkraft nicht getan habe, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. AB 4). Auch dass der geleistete „Einsatz“ für die B.________ GmbH nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin lediglich eine Nebentätigkeit zu ihrem Haupterwerb gewesen sei, ändert ebenfalls nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Austritts, mithin bis 10. Juni 2016 (vgl. E. 3.1 hiervor), ihren Pflichten als Geschäftsführerin rechtsgenüglich hätte nachkommen müssen. Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, bedingt die formelle Organstellung bei einer Gesellschaft zu ihrer Gültigkeit kein gleichzeitiges Arbeitsverhältnis mit ebendieser Gesellschaft. Analoges gilt für die in der Beschwerde dargelegten – ungleichen – Beteiligungsverhältnisse zwischen ihr und C.________, da die formelle Organstellung als Geschäftsführerin einer GmbH keine gleichzeitige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen voraussetzt. 3.5 Zusammenfassend trifft die Beschwerdeführerin ein qualifiziertes Verschulden (vgl. E. 2.6.2 hiervor) am entstandenen Schaden. Weiter sind keine Exkulpations- bzw. Rechtfertigungsgründe (E. 2.6.3 hiervor) gegeben, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin als entschuldbar erscheinen liessen. 3.6 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls zu bejahen. Denn es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch bei pflichtgemässem Handeln ein Schaden eingetreten wäre (vgl. E. 2.8 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 13 4. Nach dem Dargelegten sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2018 (AB 2) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/18/181, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 7‘881.80.