200 18 157 EL SCJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, EL/18/157, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Beschwerdeführer) bezieht, bei einem Invaliditätsgrad von 54 %, gemäss Verfügung vom 22. März 2016 (Akten der AKB [act. II] 14) ab dem 1. September 2015 eine halbe IV-Rente; er meldete sich am 30. März 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1, 47). Bei der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB u.a. ein Mindesteinkommen bei Teilinvalidität (act. II 80, 82, 83, 87, 88). Mit Verfügungen vom 6. Oktober 2017 sprach sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2015 EL zu (act. II 85, 89). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 107) wies die AKB mit Entscheid vom 25. Januar 2018 ab (act. II 111). B. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________, beantragt die Aufhebung der Verfügung (recte: Einspracheentscheid) vom 25. Januar 2018, soweit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 19‘290.-- betreffend, und die Anrechnung des effektiven Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin beantragt die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als ab 1. April 2016 nur das effektiv erzielte Erwerbseinkommen angerechnet werde. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Nach Einholung der IV-Akten ersuchte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. In Abänderung des ursprünglichen Rechtsbegehrens erklärte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018, er sei mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach ab dem 1. April 2016 nur das effektiv erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen sei, einverstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, EL/18/157, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Januar 2018 (act. II 111). Streitig ist der Anspruch auf EL, insbesondere die Höhe des anzurechnenden Erwerbseinkommens. Die übrigen EL-Berechnungsfaktoren sind unbestritten geblieben; die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die strittigen Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, EL/18/157, Seite 4 2. 2.1 Als Einnahmen werden angerechnet: zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 % (Art. 14a Abs. 2 Bst. a ELV); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Bst. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % (Art. 14a Abs. 2 Bst. b ELV). 3. 3.1 Es liegt mittlerweile ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, wonach für die Zeit ab 1. April 2016 nur noch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen für die EL angerechnet werde. Dieser Antrag entspricht – wie nachfolgend aufgezeigt – der Sach- und Rechtslage: Laut Abklärungsbericht AMA der Abklärungsstelle D.________ vom 2. Oktober 2015 wäre eine Tätigkeit im handwerklichen, manuellen Bereich mit seriell repetitiven einfachen Arbeiten im zweiten Arbeitsmarkt zielführend. In neuen Situationen könnte es erleichternd sein, wenn der Beschwerdeführer Schritt für Schritt angeleitet werde und ihm Arbeiten vordemonstriert würden. Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erachteten die Fachleute als nicht realistisch und empfahlen einen Nischenarbeitsplatz mit klaren Rahmenbedingungen. Der Beschwerdeführer sollte ohne Druck arbeiten und einfachste Arbeiten mit maximal drei bis vier Arbeitsschritten ausführen können (Dossier der IV, act. III 65 S. 17). In der neuropsycholo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, EL/18/157, Seite 5 gischen Abklärung vom 25. August 2015 wurde eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und begleitende kognitive Minderleistungen von Visuokonstruktion, räumlicher Kognition, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache, Rechnen (ICD-10 F06.9) diagnostiziert. Die Fachleute hielten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des kognitiven Leistungsprofils auf eine engmaschige Struktur und Unterstützung angewiesen sei. Am Besten geeignet seien einfache und klar strukturierte Aufgaben, welche der Beschwerdeführer nacheinander erledigen könne (act. III 65 S. 24). Im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen durch die IV (act. III 71, 75, 82) konnte der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2016 eine Tätigkeit beim E.________ antreten, wobei er pro Monat einen Nettolohn von Fr. 500.-- und ein Kostgeld von Fr. 300.-- erhält (act. II 59). Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen, die Ergebnisse der AMA sowie die Eingliederungsmassnahmen steht fest, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen kein Einkommen entsprechend den in Art. 14 Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträgen erzielen kann. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass bei der EL-Berechnung lediglich das ab dem 1. April 2016 effektiv erzielte Einkommen (vgl. act. II 55) einbezogen wird. 3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer – entsprechend dem gemeinsamen Antrag (vgl. E. 3.1 hiervor) – für die Zeit ab 1. April 2016 nur noch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die Anpassungen der EL im Sinne der Erwägungen vorzunehmen haben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, EL/18/157, Seite 6 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 7. Mai 2018 macht Rechtsanwältin C.________, B.________, eine Parteientschädigung von Fr. 1‘072.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 85.80 (8% von 1’072.50) geltend. Entgegen den Angaben in der Kostennote gilt bei der Berechnung der Mehrwertsteuer seit dem 1. Januar 2018 ein Satz von 7,7 % (vgl. https://www.estv.admin.ch/ estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuersaetze.html), weshalb die Parteientschädigung entsprechend anzupassen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang von vier Fünfteln mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, sodass eine Kostenausscheidung in dem Sinne zu erfolgen hat. Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 924.05 (4/5 von Fr. 1‘072.50 [8,25 à Fr. 130.--] = Fr. 858.--, zuzüglich 7,7 % MWSt. auf Fr. 858.-- [= Fr. 66.05]) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2018, EL/18/157, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Januar 2018 für die Zeit ab 1. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den EL- Anspruch im Sinne der Erwägungen berechne und darüber neu verfüge. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 924.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.