200 18 149 ALV SCI/IMD/GEC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2018 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 12. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Region Seeland-Berner Jura (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] pag. 20 f.) und beantragte mit undatiertem Antrag (Eingang Arbeitslosenkasse Biel am 2. August 2017) für die Zeit ab dem 1. August 2017 Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] pag. 4 ff.). Am 21. November 2017 stellte der Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme eines individuellen Kurses (Grundausbildung für Lagermitarbeitende) vom 8. Januar 2018 bis am 9. März 2018 (act. IIA pag. 90 f.). Mit Schreiben vom 23. November 2017 (act. IIA pag. 94) wurde der Versicherte darüber informiert, dass das Gesuch zu früh eingetroffen sei und noch nicht darüber entschieden werden könne. Sollte er am 29. Dezember 2017 noch immer stellenlos sein und sich seine berufliche Situation nicht verändert haben, werde das Kursgesuch geprüft. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (act. IIA pag. 112 f.) wurde das Gesuch gutgeheissen. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2018 (act. IIA pag. 158 f.) trat das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 nicht ein (act. IIA pag. 176 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 3 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 (act. IIA pag. 176 ff.). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten des Beschwerdegegners auf die Einsprache vom 11. Januar 2018 (act. IIA pag. 158 f.) gegen die erteilte Kostengutsprache für einen individuellen Kurs. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Schliesslich läge auch der Streitwert mit Fr. 4'500.-- (act. IIA pag. 89, 91 und 122) unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 4 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten, ergibt sich nicht aus Art. 52 ATSG direkt, sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Die Legitimation im Einspracheverfahren ist weder weiter noch enger als diejenige im anschliessenden Beschwerdeverfahren (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 70; BGE 131 V 298 E. 2 S. 299 f.). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 5 führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (KIESER a.a.O. Art. 59 N 7; Entscheid des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte am 21. November 2017 ein Gesuch um Kostenübernahme eines individuellen Kurses vom 8. Januar 2018 bis am 9. März 2018 (act. IIA pag. 90 f.). Da die Anmeldung zu früh erfolgt sei, wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass, sollte er am 29. Dezember 2017 noch immer stellenlos sein und sich seine berufliche Situation nicht verändert haben, das Gesuch geprüft werde. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 (act. IIA pag. 112 f.) hiess der Beschwerdegegner das Gesuch gut. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 Einsprache (act. IIA pag. 158 f.). Auf diese trat der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 mit der Begründung nicht ein, es bestehe kein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung einer begünstigenden Verfügung (act. IIA pag. 176 ff.). Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe sich am 19. Dezember 2017 telefonisch bei der Veranstalterin des Kurses abgemeldet. Weiter bringt er vor, das Gesuch sei ohne Rücksprache mit ihm und bloss einige Tage vor Beginn des Kurses und damit zu kurzfristig gutgeheissen worden. Da er seit der gerichtlichen Trennung von seiner Frau am 21. Dezember 2017 jeweils von Montag 09:00 Uhr bis am Dienstag um 12:00 Uhr die Betreuung seiner Tochter übernehme, sei es ihm nicht möglich gewesen, am Kurs teilzunehmen. 3.2 Das RAV beurteilt Gesuche für arbeitsmarktliche Massnahmen mit welchen die Eingliederung von Versicherten gefördert werden soll. Auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 6 gegen eine diesbezügliche Verfügung erhobene Einsprache ist einzutreten, wenn unter anderem ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Januar 2018 (act. IIA pag. 112 f.) weiterhin arbeitslos. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass der zugesprochene Kurs nicht eine adäquate und geeignete Massnahme zur Förderung der Eingliederung des Beschwerdeführers gewesen wäre und es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner an der vollen Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers – womit der Beschwerdeführer auch jederzeit im vollen Umfang für arbeitsrechtliche Massnahmen zur Verfügung stehen musste – hätte zweifeln müssen. Der Beschwerdegegner hat den Kurs bewilligt und ist damit dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich gefolgt. Es bestand damit, wie der Beschwerdegegner korrekt feststellte, mangels aktuellen (vgl. E. 3.2.3 hiernach) und praktischen Nutzens einer Aufhebung der gutheissenden Verfügung, kein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Verfügung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache und vor dem Verwaltungsgericht geltend macht, er übernehme jeweils von Montag 09:00 Uhr bis am Dienstag um 12:00 Uhr die Betreuung seiner Tochter. Soweit sich der Beschwerdeführer hierzu auf die entsprechende Vereinbarung vom 21. Dezember 2017 (act. IIA pag. 155) beruft, ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner vor Erlass der Verfügung darüber informiert hätte, respektive eine Einschränkung der Vermittlungsfähigkeit angemeldet hätte. Entsprechend war er zum Zeitpunkt der Gutheissung des Gesuchs voll vermittlungsfähig, womit keine Hinderungsgründe für den Kursantritt vorliegen. Kommt hinzu, dass diesbezüglich letztlich der Entscheid des Regionalgerichts Berner-Jura Seeland vom 21. Dezember 2017 (act. IIA pag. 170 f.) massgeblich ist. Gemäss diesem besteht aktuell noch keine Pflicht zur Betreuung der Tochter durch den Beschwerdeführer unter der Woche. Erst ab Juli 2018 wird die Tochter jeweils auch an den Donnerstagen und Freitagen durch ihn betreut werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich telefonisch bei der Veranstalterin vom Kurs abgemeldet, ist festzuhalten, dass der Antritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 7 einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. AVIG nicht im Belieben der versicherten Person liegt. Die telefonische Abmeldung stellt keinen Rückzug des Gesuches dar. 3.2.2 Die Parteien konnten sich vor dem Verwaltungsgericht umfassend äussern. Dabei vermochte der Beschwerdeführer keine Tatsachen darzulegen, die darauf hindeuten, dass die Gesuchsbewilligung zu Unrecht ergangen wäre. Selbst wenn der Beschwerdegegner also auf die Einsprache hätte eintreten müssen, wäre nach dem Gesagten die Einsprache wie auch eine gegen einen abweisenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde offensichtlich abzuweisen gewesen. Die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 11. Januar 2018 (act. IIA pag. 158 f.) verkäme – wenn der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe ein Rechtschutzinteresse, zu folgen wäre – zum formellen Leerlauf und würde eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus bedeuten (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158), weshalb das Gericht diesfalls direkt materiell zu entscheiden hätte. 3.2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, welche Folgen der Nichtantritt des sehr kurzfristig bewilligten Kurses durch den Beschwerdeführer hat. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der damit verbundenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich bereits telefonisch vom Kurs abgemeldet habe (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) und er so kurzfristig keine Betreuung für seine Tochter habe organisieren können. Die entsprechenden Vorbringen wären im Rahmen eines allfälligen Sanktionsverfahrens zu prüfen. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 (act. IIA pag. 176 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2018, ALV/18/149, Seite 8 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.