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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2018 200 2018 134

4 mai 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,926 mots·~10 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018

Texte intégral

200 18 134 EL FUR/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Mai 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1948 geborene A.________ meldete sich am 24. Januar 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) an (Akten der AKB [act. II] 1). Sie gab unter anderem an, dass sie ab 2017 kein Erwerbseinkommen mehr erziele und sie sich 1996 im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit das Kapital aus der beruflichen Vorsorge habe auszahlen lassen. Die AKB holte weitere Unterlagen sowie verschiedene Auskünfte ein (vgl. act. II 37, 38, 39, 42, 50, 52), wobei die Ansprecherin unter anderem zum Vermögensrückgang zwischen 2006 und 2008 angab, sie habe im fraglichen Zeitraum eine Fehlinvestition getätigt und dabei einen Totalverlust erlitten (act. II 54). Aufgrund dieser Abklärungen errechnete die AKB unter Berücksichtigung eines bis im Jahr 2016 um Fr. 90‘000.— auf Fr. 817‘172.— amortisierten Verzichtsvermögens einen Einnahmenüberschuss von Fr. 71‘533.— (vgl. act. II 102), was zur Abweisung des EL-Anspruchs mittels Verfügung vom 20. Oktober 2017 führte (act. II 103). B. Mit hiergegen erhobener Einsprache vom 30. Oktober 2017 liess die EL- Ansprecherin, vertreten durch die B.________, C.________, geltend machen, sie sei den Verpflichtungen zur Beitrags- und Steuerzahlung stets nachgekommen, dann aber von einer wirtschaftskriminellen Firma um das Ersparte betrogen worden; zudem habe ein kostspieliger Gerichtsprozess verunmöglicht, erneut Geld anzusparen (act. II 105). Diese Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 18. Januar 2018 ab; zur Begründung wurde ausgeführt, die Einsprecherin habe nahezu ihr gesamtes liquides Vermögen inkl. Altersvorsorge fahrlässig und hochrisikoreich investiert, wobei – zumal vor dem Hintergrund ihrer beruflichen Tätigkeit als ... mit u.a. ... – ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 3 und absehbar gewesen sei, was rechtsprechungsgemäss als Vermögenverzicht betrachtet werden müsse (act. II 112). C. Mit (in materieller und formeller Hinsicht aufforderungsgemäss verbesserter) Beschwerde vom 16. Februar 2018 lässt A.________, weiterhin vertreten durch die B.________, C.________, das Rechtsbegehren stellen, ihr seien die beantragten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Dabei wird geltend gemacht, dass von einer Aufrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen sei, da sie ihre Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sie – wie viele andere Anleger – arglistig getäuscht und betrogen worden sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2018 beantragt die AKB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL, wobei einzig der Frage nachzugehen ist, ob zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt worden ist. Die übrigen EL-Berechnungsfaktoren sind unbestritten geblieben; die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die strittigen Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ohne Berücksichtigung des Verzichtsvermögens ergäbe sich im Jahr 2017 bei unbestrittenen Ausgaben in Höhe von Fr. 38‘598.— eine jährliche EL von Fr. 10‘340.—. Da der Entscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfaltet (vgl. BGE 128 V 39), erreicht der Streitwert dieses Verfahrens den massgebenden Betrag von Fr. 20'000.— nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 5 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.— und bei Ehepaaren Fr. 60'000.— übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in den Jahren 2006 bis 2008 nahezu ihr gesamtes Vermögen inkl. das aus der früheren beruflichen Vorsorge, anlässlich ihres

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 6 Statuswechsels hin zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, bezogene Kapital, im Hinblick auf deren Börsengang, in die Firma D.________ Inc. investiert hat; in der Folge kam es indessen weder zum Börsengang noch konnte die offenbar in Aussicht gestellte sehr hohen Rendite von 6 – 7% p.a. oder mehr erzielt werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die investierten Mittel allesamt verloren. Unwidersprochen ist seitens der Beschwerdeführerin auch geblieben, dass die Vermögensentäusserung ohne eine rechtliche Verpflichtung sowie ohne eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten zu haben erfolgt ist. Gleiches gilt für die Höhe des entäusserten Vermögens. 3.2 Die Beschwerdegegnerin weist im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in der Beschwerdeantwort auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, unter welchen Umständen eine Investition mit anschliessendem Verlust der dabei entäusserten Vermögenswerte als Verzichtstatbestand zu gelten hat, hin. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Anlage eines Vermögens an sich trotz des auch hier bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist indessen dann, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1. mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der AKB beizupflichten, wenn sie die von der Beschwerdeführerin getätigte Investition als hochrisikoreich eingestuft und das in der Folge verlorene Vermögen als Verzichtsvermögen bei der EL-Berechnung berücksichtigt hat: Zunächst ist festzuhalten, dass die Investition in der Hoffnung auf einen Börsengang und eine hohe Rendite erfolgte, der indessen laut – dem offenbar auch nicht rechtzeitig vor Zeichnung zur Verfügung gestellten – Emissionsprospekt in keiner Weise garantiert war. Ohne Börsengang waren die gezeichneten ausserbörslichen Aktien mangels entsprechender Handelsplattform nahezu unverkäuflich, was denn auch – nachdem der Börsengang scheiterte – zu einem Totalverlust führte. Die Ausgabeumstände wie auch die in Aussicht gestellten – letztlich illusorischen – Renditeversprechungen hätten zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 7 grösster Vorsicht veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass bereits vor Tätigung der Investition aus verschiedenen Presseberichten ersichtlich war, dass in diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Jahren staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die D.________ Inc. liefen. Hierüber hätte sich die Beschwerde ohne weiteres vorgängig der Investition informieren können und müssen. Tat sie dies nicht, hat sie fahrlässig gehandelt und den Verlust der eingebrachten Mittel in Kauf genommen. Unter den gegebenen Umständen wäre es mindestens geboten gewesen, nur einen Teil des Vermögens in besagte Firma zu investieren und den anderen (grösseren) Teil gerade im Hinblick auf die Sicherung des Vermögens für die Altersvorsorge in diversifizierten, sichereren Anlagen zu platzieren. Dies umso mehr, als von Beschwerdeführerin aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes als ... – unter anderem auch mit ... – ein gewisses Know-how und sorgfältiges Handeln in solchen Dingen erwartet werden darf. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen: Dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in ärztlicher Behandlung befindet ist bedauerlich, hat indessen keinen Einfluss auf das damals anlässlich der Vermögensentäusserung an den Tag gelegte Verhalten, welches ihr im Rahmen der hier streitigen Frage entgegenzuhalten ist. Dass sie an den Versammlungen der D.________ Inc. vor Ort teilgenommen hat sowie wiederholt persönlich von der Geschäftsleitung über den Entwicklungsstand informiert worden ist und auch andere Anleger in gleicher Weise betroffen sind, ändert ebenfalls nichts: entscheidend ist vielmehr, dass sie – wie oben ausgeführt – ihre Sorgfaltspflichten bei der Tätigung der Investition nicht hinreichend wahrgenommen und damit einen Vermögensverlust in Kauf genommen hat. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin bei der Investition in die D.________ Inc. hochspekulativ war und sie angesichts der bereits damals erhältlichen Informationen fahrlässig gehandelt hat; ein – allenfalls erheblicher – Vermögensverlust war sehr wahrscheinlich und absehbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die AKB das entäusserte Vermögen unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2018, EL/18/134, Seite 8 Amortisation gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 17a Abs. 1 ELV als Verzichtsvermögen in die EL-Berechnung mit einbezogen hat. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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