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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2018 200 2017 998

20 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,156 mots·~11 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017

Texte intégral

200 17 998 ALV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 9. Dezember 2015 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2015. Bei der Anmeldung gab sie an, eine Stelle in einem Vollzeitpensum zu suchen, sie sei aber zur Zeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 397 - 400, 405 f.). A.b. Mit Verfügung vom 5. April 2016 (AB 338 - 340) lehnte das beco gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die Anspruchsberechtigung der Versicherten auf Krankentaggelder ab dem 31. Dezember 2015 ab. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 327 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 ab (AB 306 - 309). Mit Urteil vom 31. Oktober 2016, ALV/2016/739 (AB 187 - 193), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde (AB 269 - 274) gut und hob den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 auf. Das Gericht hielt fest (E. 3.1), aufgrund des Ersatzeinkommens seien während der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG keine Krankentaggelder abgerechnet worden; während der laufenden Rahmenfrist vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2017 habe die Versicherte nach wie vor Anspruch auf 44 Krankentaggelder. Dieser Entscheid blieb unangefochten. A.c. Nachdem es zwischen der Versicherten und dem beco ab dem 4. Juli 2016 zu einem Mailverkehr betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes gekommen war (AB 305), legte das beco mit Verfügung Nr. 1877 vom 13. Juli 2016 (AB 302 - 304) den versicherten Verdienst auf Fr. 6‘810.--, respektive ab dem 31. Dezember 2015 auf Fr. 3‘405.-- fest. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 3 dagegen erhobene Einsprache (AB 246 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 ab (AB 232 - 236). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die dagegen erhobene Beschwerde (AB 164 - 170) mit Urteil vom 12. Juli 2017, ALV/2016/1090 (AB 72 - 79), ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 2. Oktober 2016 hatte die Versicherte in Bezug auf die Taggeldabrechnungen der Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt (AB 229). Daraufhin erliess das beco am 17. Oktober 2016 sechs Verfügungen zu den erwähnten Taggeldabrechnungen (Nr. 2257 [Dezember 2015; AB 197 - 200]; Nr. 2258 [Januar 2016; AB 206 - 209]; Nr. 2259 [Februar 2016; AB 210 - 213]; Nr. 2260 [März 2016; AB 214 - 217]; Nr. 2261 [April 2016; AB 201 - 204]; Nr. 2262 [Mai 2016; AB 218 - 221]). Dagegen erhob die Versicherte am 16. November 2016 zwei Einsprachen (AB 151 - 153, 159). Nachdem das beco die Einspracheverfahren mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ALV/2016/1090 am 29. November 2016 (AB 150) sistiert hatte, erliess es am 13. Oktober 2017 unter Wiederaufnahme der bei ihm hängigen Verfahren einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprachen vom 16. November 2016 abgewiesen wurden (AB 53 - 62). C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. November 2017 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr Fr. 1‘503.45 (brutto) nebst Zins zu 5 % ab 1. Dezember 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2017 zog der Instruktionsrichter die Akten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ALV/2016/739 und ALV/2016/1090 zum Verfahren bei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 (AB 53 - 62) betreffend Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Kontrollperioden Dezember 2015 bis Mai 2016, wobei die Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 5 rerin die Taggeldabrechnungen pro Dezember 2015 bis Februar 2016 beanstandet (vgl. Beschwerde S. 3). 1.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf höhere Taggelder im Betrag von Fr. 1‘503.45. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 2.2 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG haben Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Absatz 1 ausgeschöpft haben, weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind und Leistungen einer Taggeldversicherung beziehen, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % arbeitsfähig sind (lit. a) oder auf das um 50 % gekürzte Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 6 3. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wurden bereits zwei Fragen gerichtlich geklärt: Mit VGE ALV/2016/739 (AB 187 - 193) wurde am 31. Oktober 2016 festgehalten, dass entgegen einer Verfügung vom 5. April 2016 (AB 338 - 340) und einem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (AB 306 - 309) aufgrund eines Ersatzeinkommens während der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG keine Krankentaggelder abgerechnet wurden und die Beschwerdeführerin während der laufenden Rahmenfrist vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2017 nach wie vor Anspruch auf 44 Krankentaggelder hat. Weiter wurde mit VGE ALV/2016/1090 (AB 72 - 79) am 12. Juli 2017 der versicherte Verdienst von Fr. 6‘810.-- pro Dezember 2015 bzw. Fr. 3‘405.-- ab Januar 2016 bestätigt. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 13. Oktober 2017 (AB 53 - 62) aus formellen Gründen, weil mit dem Entscheid auf ihre Einsprache vom 16. November 2016 (AB 151 - 153) betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes nicht eingetreten worden sei (Beschwerde S. 4). Die Berechnung des versicherten Verdienstes war im Rahmen der Einsprache aber lediglich in der Begründung thematisiert worden. Beantragt hatte die Beschwerdeführerin vielmehr die Aufhebung der Taggeldabrechnungen pro Dezember 2015 bis Februar 2016 (AB 151). Über deren Rechtmässigkeit hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid befunden. Für ein teilweises Nichteintreten bestand kein Anlass. Überdies wurde über den versicherten Verdienst in einem anderen Verfahren entschieden (vgl. Einspracheentscheid vom 30. September 2016 [AB 232 - 236] und VGE ALV/2016/1090 [AB 72 - 79]). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist folglich unbegründet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Stelle per Ende November 2015 (AB 404) und beanspruchte Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2015 (AB 397 - 400). In jenem Zeitpunkt (seit dem 22. Oktober 2015) war sie zu 50 % arbeitsunfähig (AB 402). Nicht bestritten ist, dass 10 allgemei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 7 ne Wartetage (Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG) und 24 Einstelltage (vgl. Verfügung Nr. 1363 vom 23. März 2016 [AB 342 – 344]) zu tilgen sind (vgl. Beschwerde S. 5). 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend (Beschwerde S. 4 ff.), vorliegend komme nicht Art. 28 Abs. 1 AVIG, sondern Art. 28 Abs. 4 AVIG zur Anwendung. Sie verlangt infolgedessen für den Monat Dezember 2015 mit 23 kontrollierten Tagen die Tilgung von 10 Wartetagen und 13 Einstelltagen, für den Monat Januar 2016 mit 21 kontrollierten Tagen die Tilgung von 11 Einstelltagen und 10 entschädigungsberechtigte Taggelder à Fr. 125.55 bzw. Fr. 1‘255.50. Schliesslich macht sie für den Monat Februar 2016 bei 21 kontrollierten Tagen 21 entschädigungsberechtigte Taggelder à Fr. 125.55 bzw. Fr. 2‘636.55 geltend. Vom Gesamtanspruch von Fr. 3‘892.05 (Fr. 1‘255.50 + Fr. 2‘636.55) bringt sie die bereits vom Beschwerdegegner geleisteten Beträge von Fr. 65.90 (Abrechnung Dezember 2015 [AB 38]) und Fr. 2‘322.70 (Abrechnung Februar 2016 [AB 49]) in Abzug und fordert einen verbleibenden Betrag von Fr. 1‘503.45 (Beschwerde S. 5). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit ihrer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit auch Krankentaggelder der C.________ AG bezogen (vgl. AB 345 f.). Bei der Koordination von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Taggeldern einer Krankenversicherung gilt gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung (BGE 128 V 149 E. 3b S. 155, 176 E. 5 S. 181); damit soll eine Überentschädigung verhindert werden (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2395 N. 437). Würde vorliegend Art. 28 Abs. 1 AVIG – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – nicht zur Anwendung gebracht, würden die von der Beschwerdeführerin unter anderem für den Monat Dezember 2015 erhaltenen Taggelder der Krankentaggeldversicherung (vgl. AB 345) nicht mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung koordiniert, denn in der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Vorgehensweise bzw. Berechnung (vgl. E. 4.1.1) wurden die bezogenen Taggelder der Krankentaggeldversicherung nicht miteinbezogen; die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 8 Beschwerdeführerin wäre im Umfang des von ihr geltend gemachten Betrages von Fr. 1‘503.45 überentschädigt. Folglich kommt vorliegend Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung. 4.2 Mit den streitigen Taggeldabrechnungen (AB 38, 44, 49, vgl. auch AB 197 - 200, 206 - 213 sowie AB 59) wurde Art. 28 AVIG korrekt umgesetzt. Im Dezember 2015 bestanden 23 kontrollierte Tage, das Taggeld beträgt 70 % des versicherten Verdienstes in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG wurde bis 30. Dezember 2015 (30 Tage) ein volles Taggeld angerechnet. Weiter wurden gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a AVIG 10 Wartetage getilgt und korrekt gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AVIG die Taggelder der Krankentaggeldversicherung im Betrag von Fr. 2‘684.10 (30 Tage à Fr. 89.47 [AB 345]) in Abzug gebracht sowie ein halber Einstelltag getilgt. Ab 31. Dezember 2015 wurde zutreffend gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. b AVIG ein halbes Taggeld angerechnet, da die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig war (AB 373 f., 396, 401). Sodann beträgt ab Januar 2016 das Taggeld neu 80 % des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AVIG und die restlichen der insgesamt 24 Einstelltage wurden mit den Taggeldabrechnungen für die Monate Januar 2016 (21 Einstelltage) und Februar 2016 (2.5 Einstelltage) getilgt, dies bei je 21 kontrollierten Tagen in den Monaten Januar und Februar 2016. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochten Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 (AB 53 - 62) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018, ALV/17/998, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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