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Bern Verwaltungsgericht 09.07.2018 200 2017 992

9 juillet 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,662 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 (300.172.091.00)

Texte intégral

200 17 992 UV LOU/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Geschäftsbereich Schaden, Postfach, 8085 Zürich Versicherung Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 (300.172.091.00)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war am ... Dezember 2016 über ihre Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung beim ... eines Bewohners „die Wirbelsäule verschob“ (Akten der Zürich, Antwortbeilagen, paginiert aber nicht geordnet [AB], nach AB 9). Mit Schreiben vom 30. März 2017 (AB 18) bzw. mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (AB 36) lehnte die Zürich die Ausrichtung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache (AB 38, 40) wurde mit Entscheid vom 16. Oktober 2017 (AB 43) abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 10. November 2017 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Zürich zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... Dezember 2016 zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 (AB 43). Streitig und zu prüfen ist, ob für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... Dezember 2016 beklagten Beschwerden Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 4 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend (vgl. nach AB 9) – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 5 lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 2.3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). 2.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2). 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 147 E. 3.5). 3. 3.1 Zum Ereignishergang vom ... Dezember 2016 findet sich in den Akten das Folgende: 3.1.1 In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 (nach AB 9) wurde zum Sachverhalt Folgendes angegeben: Beim ... eines Bewohners habe dieser die Kraft verloren und die Beschwerdeführerin musste ihn stützen; dabei habe sich bei letzterer die Wirbelsäule „verschoben“. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. Februar 2017 (AB 9) schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie an jenem Vormittag bei der Arbeit einen Bewohner habe ... müssen. Als sie diesen habe stützen wollen, um seinen Sitzplatz vom ...lift zum Rollstuhl zu wechseln, habe der Bewohner seine Kräfte in den Beinen verloren und sie habe ihn festgehalten, damit er nicht zu Boden stürze. Zur Frage der Ungewöhnlichkeit führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den Bewohner habe festhalten müssen, damit er nicht zu Boden stürze. Sie habe dabei keine unkontrollierte Bewegung gemacht. Diese oder eine ähnliche Tätigkeit habe sie seit August (2016) etwa vier Mal pro Woche verrichtet. 3.1.2 Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 6. März 2017 (AB 12) aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Arbeit versucht, einen stürzenden Patienten aufzufangen, wobei sie selber gestürzt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 7 3.1.3 Am 20. April 2017 (AB 31) füllte die Beschwerdeführerin den Fragebogen zum Unfallhergang nochmals aus. Dabei gab sie an, sie habe sich in einer total ungünstigen Position und ohne die Knie zu beugen gebückt, um einem Bewohner die Hosen anzuziehen. Im gleichen Moment habe dieser die Kraft in den Beinen verloren, weshalb sie sein ganzes Gewicht in dieser Position habe halten müssen. Ohne Vorwarnung und ohne seine Hilfe habe sie ihn in den Rollstuhl heben müssen (AB 31 i.V.m. 33). 3.2 In den Angaben zum Ereignishergang vom 27. Februar 2017 (AB 9) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Heimbewohner festhalten müssen, damit er nicht zu Boden stürze, wobei sie die Frage der Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf des Ereignisses zunächst offen gelassen und eine unkontrollierte Bewegung verneint hat. Demgegenüber berichtete der behandelnde Dr. med. B.________ am 6. März 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin von einem Sturz der Beschwerdeführerin selbst (AB 12) und hielt am 8. April 2017 fest, aufgrund des geschilderten Unfallhergangs stehe die Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin zweifelsfrei fest (AB 28). Am 20. April 2017 bejahte die Beschwerdeführerin die Frage nach der Ungewöhnlichkeit des Ereignisablaufs nunmehr und führte aus, sie habe sich in einer total ungünstigen Position und ohne die Knie zu beugen gebückt und dann eine Person halten müssen, welche plötzlich nicht mehr habe stehen können (AB 31 Ziff. 2.2). Auch in der beigelegten detaillierten Schilderung des Unfallhergangs (AB 33) erwähnte sie jedoch keinen Sturz, sondern allein das Heben bzw. Stützen eines Patienten in einer ungünstigen Körperposition. Die Arbeitgeberin nannte am 19. April 2017 die erst fünfmonatige Berufserfahrung und fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin als zu berücksichtigende Punkte (AB 32). Gestützt auf die vorstehende Chronologie der Aussagen wurde aus einem initialen Stützen bzw. Festhalten eines beinahe zu Boden stürzenden Patienten (AB 9 Ziff. 2.1) zunächst ein Sturz der Beschwerdeführerin selbst (AB 12) und schliesslich eine Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf mit Bücken in ungünstiger Position und hieraus Auffangen des zu stürzen drohenden Heimbewohners (AB 31 Ziff. 2.2). Dabei ist die erste Darstellung der Beschwerdeführerin selbst, welche ohne Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen erfolgte, glaubwürdiger als die spätere Darstellung, welche von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 8 nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art geprägt scheinen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Denn aufgrund des Schreibens vom 30. März 2017 (AB 18) wusste sie, dass es für die Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin darauf ankam, ob im Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches bzw. Programmwidriges vorgefallen war. Selbst da machte sie jedoch keinen eigenen Sturz geltend. Handelte es sich gemäss erster Darstellung um einen Kraftverlust beim Transfer eines Bewohners – auf den sie auch als Praktikantin gefasst sein musste –, womit kein Unfall vorlag, so schilderte sie später einen Kraftverlust beim Anziehen des Bewohners. Auch wenn dieser Darstellung zu folgen wäre, würde sich nichts ändern: Die erstmals im April 2017 geltend gemachte „total ungünstige Position“ ist nicht glaubhaft (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bekleiden, Zusammensacken und anschliessende Stützen eines Heimbewohners in einem normalen Ablauf ohne ein Stolpern oder Hinfallen der Beschwerdeführerin selbst oder eine sonstige Programmwidrigkeit erfolgte. Eine unkoordinierte Bewegung im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.2.2 hiervor) scheidet somit aus. Dabei spielen die eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl. AB 40 sowie Beschwerde) keine entscheidwesentliche Rolle, da davon auszugehen ist, dass sie eine Ungewöhnlichkeit so oder anders in der ersten Schilderung des Unfallhergangs zum Ausdruck gebracht hätte. Mit der Angabe, dass sie die beim Ereignis vom ... Dezember 2016 ausgeführte Tätigkeit seit der Anstellung im August 2016 etwa vier Mal pro Woche verrichtet habe (AB 9 Ziff. 4 i.V.m. nach AB 9 Ziff. 3), ist denn auch ausgewiesen, dass es sich nicht um eine ungewöhnliche Arbeit an sich handelte. Die Unterstützung von Patienten in der Mobilisation sowie in verschiedenen Alltagsverrichtungen gehört massgeblich zu den Aufgaben der im Pflegebereich tätigen Personen. Dass eine zu betreuende Person einen spontanen Kraftverlust, Gleichgewichtsstörungen oder Ähnliches erleiden könnte, stellt dabei nichts Ungewöhnliches dar und die Pflegepersonen müssen damit rechnen. Schliesslich ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors auch nicht dadurch zu bejahen, dass beim Stützen des Patienten ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand notwendig gewesen wäre (vgl. hierzu BGE 116 V 136), war der Heimbewohner doch lediglich ungefähr 55 kg schwer (vgl. AB 9 Ziff. 2.4, 31 Ziff. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 9 3.3 Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3.2 hiervor), dass die Beschwerdeführerin den von ihr betreuten Heimbewohner beim Transfer bzw. beim Bekleiden zwischen ... und Rollstuhl stützen musste, weil er auf den Füssen stehend zusammenzusacken drohte. Unter diesen Umständen ist der rechtliche Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 und 2.2.1 hiervor). 3.4 3.4.1 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.4.2 Im Bericht vom 6. März 2017 (AB 12) diagnostizierte Dr. med. B.________ eine kontusionierte lumbale Situation, während er als Befunde gewisse muskuläre Hartspannsituationen links lumbal paravertebral sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 10 eine eingeschränkte Beweglichkeit angab. Als Röntgenbefund hielt er eine MRI-Facettengelenksaffektion L1-3 beidseits fest. Im Schreiben vom 8. April 2017 (AB 28) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. B.________ aus, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. 3.4.3 Mit Blick auf die von Dr. med. B.________ gestellte Diagnose ist eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen, denn es liegt keine in aArt. 9 Abs. 2 UVV aufgeführte Listenverletzung vor. 4. Nach dem Dargelegten liegt weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2017 (AB 43) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2018, UV/17/992, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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