200 17 990 IV ACT/SHE/SEJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Mai 2018 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach der 1973 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Mitteilung vom 26. Januar 2016 eine beidseitige Hörgeräteversorgung zu (Pauschale von Fr. 1'650.--; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 11), nachdem die Versicherte bereits früher mit Hörgeräten versorgt worden war (AB 8.18). Die beantragte Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung (Härtefallregelung) wurde mit Verfügung vom 23. November 2016 abgewiesen (AB 21). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 22/3) hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2017, IV/2017/47, insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit sie bei gegebenem Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gemäss Härtefallregelung nach Vornahme weiterer Abklärungen neu verfüge (AB 29). Nach weiteren Abklärungen stellte die IVB mittels Vorbescheid vom 25. Juli 2017 (AB 34) in Aussicht, die über dem Pauschalbetrag für Hörgeräte liegenden Kosten von Fr. 4'394.20 für zwei Hörgeräte zu vergüten (davon Fr. 1'010.80 für die effektiven Aufwendungen des Akustikers). Mit Einwand vom 11. August 2017 (AB 35) beantragte die Versicherte, ihr seien die vollen über der Hörgerätpauschale liegenden Kosten von Fr. 5'333.40 zu erstatten, welche auch die vom Akustiker in Rechnung gestellte Leistungspauschale von Fr. 1'950.-- umfasse. Mit Verfügung vom 29. September 2017 (AB 39) entschied die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 8. November 2017 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als diese nicht die vollen Kosten der Hörgeräteversorgung von Fr. 6'983.40 abzüglich der Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- zuspreche und der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 3 schwerdeführerin seien für die Hörgeräteversorgung Fr. 5'333.40 zuzusprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2017 stellte der Instruktionsrichter unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht per postamtliche Bestätigung "Einschreiben" sondern mittels Zeugen erbringen wolle. Er ordnete Beweismassnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist an und forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf, die Umstände der Briefaufgabe und der Zeugenbestellung detailliert darzulegen und – soweit möglich – zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. November 2017 nach. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Zeuge angegebene Person wurde mit separatem Schreiben vom 15. November 2017 aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit dem bezeugten Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde schriftlich zu beantworten. Am 17. November 2017 ging die Stellungnahme des Zeugen beim Verwaltungsgericht ein, wobei er für seinen Aufwand den Betrag von Fr. 250.-geltend machte, der durch die Gerichtskasse vergütet wurde. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Gestützt auf die getroffenen Beweismassnahmen (in den Gerichtsakten) ist auch die Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) erstellt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. September 2017 (AB 39). Streitig und zu prüfen sind die Kosten für invaliditätsbedingte Anpassungen des Hörgeräts durch den Akustiker, konkret, ob Anspruch auf den effektiven Aufwand (so die Beschwerdegegnerin; AB 39) oder die in Rechnung gestellte Leistungspauschale (so sinngemäss die Beschwerdeführerin; Beschwerde S. 3 lit. B Ziff. 2) besteht. Nicht (mehr) Streitgegenstand ist hier der Anspruch auf das Hörgerät an sich, denn die Ansprüche auf das Hilfsmittel an sich und dessen Anpassung sind unterschiedlich und damit trennbar. 1.3 Umstritten ist die Differenz von Fr. 939.20 zwischen der Rechnung des Akustikers (Fr. 6'983.40; AB 33 S. 2) und dem zugesprochenen Betrag (Hörgerätepauschale von Fr. 1'650.-- zzgl. Kostengutsprache im Rahmen der Härtefallregelung von Fr. 4'394.20; AB 39 S. 1). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 6 Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann. Diese Pauschale beträgt für eine monaurale Versorgung Fr. 840.-und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--. Unter dem Titel „Härtefallregelung Hörgeräteversorgung“ sieht Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zudem vor, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festlegt, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Das BSV hat die Härtefallkriterien im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) und in den IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015 festgelegt. 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Anspruch auf ein Hilfsmittel auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. 3. 3.1 Erstellt ist, dass der Akustiker die Anpassung der Hörgeräte in acht Sitzungen à "45-60 Minuten" durchführte (AB 12 S. 1) und in der Rechnung vom 15. Dezember 2015 dafür eine Leistungspauschale von Fr. 1'950.-aufführte (AB 33 S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 7 3.2 Der Anspruch auf Hilfsmittel, worunter - wie hier - auch deren Anpassungen fallen, ist ein Sachleistungsanspruch. Die Invalidenversicherung kann Sachleistungen selber abgeben oder - wie hier - dafür Kostendeckung gewähren; was jedoch allein die Art und Weise der Finanzierung, nicht aber deren Höhe betrifft. Im Rahmen der Kostendeckung steht es dem Bundesrat offen, Pauschalen festzusetzen (Art. 21quater Abs. 1 lit. a IVG). Dies bedeutet e contrario, dass ohne Pauschalierung die effektiven Kosten zu übernehmen sind. Die Sozialversicherung hat denn auch grundsätzlich die effektiven Kosten zu übernehmen, da allein auf diese Weise der ihr gegenüber bestehende Anspruch erfüllt werden kann, nämlich im Bereich der Hilfsmittel die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben (Art. 1a lit. a IVG). Eine Abweichung bedarf deshalb einer gesetzlichen Grundlage, und zwar unabhängig davon, ob die effektiven Kosten höher oder tiefer als die Pauschale sind. Der Bundesrat hat im Bereich der hier streitigen Anpassungen von Hörgeräten (vgl. Art. 2 Abs. 3 HVI) keine Pauschalbeträge festgesetzt (Ziff. 5.07 HVI-Anhang), weshalb die effektiven Kosten zu gewähren sind. Dies ergibt sich auch aus Analogie zur Regelung der Kosten an Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln gemäss Art. 7 Abs. 3 HVI, welche einen Beitrag in Höhe der effektiven Kosten beinhaltet, wobei im Gegensatz zur Anpassung - ein Plafond besteht. 3.3 In der Folge hat die Verwaltung zu Recht allein den effektiv angefallenen und nachgewiesenen Aufwand im Umfang von acht Sitzungen (AB 12 S. 1) zugesprochen (AB 39 S. 1). Damit sind die in der Beschwerde (Beschwerde S. 3 lit. B Ziff. 2) geltend gemachten erhöhten Beratungs- und Betreuungskosten ersetzt. Es ist kein Grund ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht, dass der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Stundenansatz (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 6) zu tief sein sollte, was sich auch nicht aus der Rechnung des Akustikers ergibt (AB 33) - diese enthält eben allein eine Leistungspauschale, wobei nicht klar ist, was diese Pauschale alles umfasst. Für eine pauschale Übernahme nicht ausgewiesener Kosten von vorliegend Fr. 939.20 bleibt folglich kein Raum. 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Vergütung der in Rechnung gestellten Leistungspauschale.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. September 2017 (AB 39) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Überdies hat die gewählte Vorgehensweise, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht per postamtliche Bestätigung "Einschreiben", sondern mittels Zeugen zu erbringen, unnötigen Aufwand verursacht, indem die Richtigkeit der Beschwerdeerhebung durch das Gericht geprüft werden musste (Nachfrage beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie beim Zeugen). Der dadurch verursachte Aufwand, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.-- inkl. Auslagen für den Zeugen, wird der Beschwerdeführerin auferlegt; denn unnötige Kosten hat zu tragen, wer sie verursachte (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 8). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2018, IV/17/990, Seite 9 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Hierbei werden Fr. 700.-- dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen und die verbleibenden Fr. 100.-- sind von der Beschwerdeführerin nachzuzahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.