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Bern Verwaltungsgericht 19.02.2018 200 2017 965

19 février 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,600 mots·~8 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 (Ref.: 1617288)

Texte intégral

200 17 965 AHV KNB/BRM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 (Ref.: 1617288)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene, bereits früher zur Abrechnung seiner AHV-Beiträge der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) angeschlossene, A.________ meldete sich am 2. März 2016 erneut als Selbständigerwerbender bei der AHV-Zweigstelle ... an (Akten der AKB [act. II] 10). Er gab an, mit der am 1. März 2016 im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma „B.________“ die Schulung von „...“ ..., ... sowie die Vermietung von ... anzubieten und eine Person zu einem Lohn von monatlich Fr. 1‘000.— zu beschäftigen. Am 26. November 2016 stellte die AKB A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber das Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2016 mit Frist zur Einreichung bis 30. Januar 2017 zu (act. II 9). Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 (act. II 8) machte die AKB erstmals auf die noch ausstehende Lohnbescheinigung aufmerksam und wies darauf hin, dass diese auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2017 (act. II 7) gewährte sie eine weitere Frist bis am 23. März 2017 und stellte für den Fall des ungenutzten Verstreichenlassens die ermessensweise Veranlagung der geschuldeten Beiträge bzw. deren kostenpflichtige Feststellung durch das Revisionsorgan in Aussicht, vorbehältlich einer Ordnungsbusse oder Strafanzeige. Schliesslich verfügte die AKB am 23. August 2017 (act. II 6) wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode von Januar bis Dezember 2016 eine Ordnungsbusse von Fr. 150.— und gleichentags die ermessenweise Veranlagung der genannten Lohnbeiträge (act. II 5). Die gegen die Bussenverfügung erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 ab (act. II 2), während sie diejenige gegen die ermessensweise Veranlagung der fraglichen Lohnbeiträge mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 guthiess und die entsprechende Verfügung aufhob (act. II 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 3 B. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid hinsichtlich der Ordnungsbusse erhob der Versicherte am 31. Oktober 2017 Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der ergangenen Bussenverfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 5. Oktober 2017 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 4 23. August 2017 (act. II 6) basierende, mit dem hier angefochtenem Einspracheentscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 150.—. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.— liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1‘000.— belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.— ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 5 3. 3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die Abrechnung der AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender, und da er angeben hatte, seit 1. März 2016 eine Person zu beschäftigen, als Arbeitgeber angeschlossen. Am 26. November 2016 ist er aufgefordert worden, bis 30. Januar 2017 die „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode 2016 einzureichen (act. II 9). Nachdem das entsprechende Formular unbestrittenermassen nicht eingereicht worden war, wurde er mit „Einladung“ vom 15. Februar 2017 (act. II 8) erneut um dessen Einreichung gebeten. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2017 (act. II 7) wurde eine letzte Frist bis zum 23. März 2017 gesetzt. Auch diese Frist verstrich ohne dokumentierte Reaktion seitens des Beschwerdeführers, so dass die AKB am 23. August 2017 die hier angefochtene Bussenverfügung erliess (act. II 6). In der dagegen am 13. September 2017 erhobenen Einsprache machte er geltend, dass er bis heute trotz mehrmaliger Rückfrage bei einer Frau C.________ (AHV- Zweigstelle ...) kein Formular zur Deklaration der ausgerichteten Lohnsumme zugestellt erhalten habe (act. II 4). 3.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die verlangte Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2016 innert der angesetzten Frist nicht eingereicht hat. Damit ist er seiner oben genannten gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen und die ergangene Bussenverfügung mithin nicht zu beanstanden. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wiederholt bei der AHV-Zweigstelle telefonisch um die – angeblich ausgebliebene – Zustellung bemüht haben will, erscheint einerseits als nachgeschoben und ist andererseits auch insofern unbehelflich, als er für allfällige dahingehende Unterfangen, wie in der Beschwerde eingeräumt, keine Beweise anbieten kann, so dass der im Sozialversicherungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 6 geltenden Grundsatz Platz greift, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2017 UV Nr. 17 S. 58 E. 2.2). Abgesehen davon wären dem Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich das fragliche Formular nicht von der Verwaltung zugestellt erhalten haben – was nicht wahrscheinlich erscheint –, andere Möglichkeiten offen gestanden, um der Ausgleichkasse die notwendigen Angaben zukommen zu lassen. Namentlich ist das hier zur Diskussion stehende Formular auf der Website der AKB online verfügbar und der Beschwerdeführer offensichtlich mit den zu entsprechender Nutzung erforderlichen digitalen Geräten ausgerüstet. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre auch unter diesem Aspekt eine fristgerechte Einreichung der Lohnbescheinigung möglich und zu verlangen gewesen. Im Übrigen hätte er – auch ohne Formular – entgegen seinen Ausführungen vom 13. September 2017 (act. II 4) bereits im März 2017 eine schriftliche Eingabe machen können. Der Beschwerdeführer hat indessen erstmals in seiner Einsprache vom 13. September 2017 (act. II 3) gegen die Veranlagungsverfügung nach Ermessen vom 23. August 2017 (act. II 5) dokumentiert darauf hingewiesen, dass er keine Angestellten beschäftigt habe, was denn letztlich auch zur Aufhebung der Veranlagungsverfügung mittels Entscheid vom 12. Oktober 2017 (act. II 1) geführt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass die Tatsache, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, den Meldepflichtigen nicht von der periodischen Einreichung der zur Prüfung der Beitragspflicht bzw. -abrechnung erforderlichen Unterlagen entbindet. Die Bussenverfügung erfolgte damit dem Grundsatz nach zu Recht. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 150.— im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Es besteht keine Veranlassung, in das der Verwaltung bei der Festlegung der Bussenhöhe zustehende Ermessen einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2017 (act. II 2) nicht beanstanden und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2018, AHV/17/965, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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