Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.07.2017 200 2017 95

6 juillet 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,116 mots·~16 min·2

Résumé

Verfügung vom 20. Dezember 2016

Texte intégral

200 17 95 IV SCP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Juli 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Dezember 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2015 bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 15). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor, wobei sie insbesondere das polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2016 (MEDAS-Gutachten; AB 50.1 – 50.5) einholte. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% stellte sie dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 9. November 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung seines Leistungsbegehrens hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht (AB 61). Zum dagegen erhobenen Einwand, es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem deutlich höheren Valideneinkommen auszugehen (vgl. AB 64), nahm die IV-Stelle in der Verfügung vom 20. Dezember 2016 Stellung und wies das Rentenbegehren ihrem Vorbescheid vom 9. November 2016 entsprechend ab (AB 67). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 31. Januar 2017 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Dezember 2016 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 5 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 6 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 146 E. 5c bb S. 157). Dies gilt auch, wenn sich eine versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). 2.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss polydisziplinärem MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2016 (AB 50.1 – 50.5) besteht beim Beschwerdeführer eine ausgesprochene Polymorbidität. Wegen der schlechten Diabeteseinstellung sei die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 50% eingeschränkt und Tätigkeiten von mehr als vier bis fünf Stunden pro Tag seien nicht zumutbar. Wegen Hypoglykämiegefahr sollten körperliche Tätigkeiten mit Heben von schweren Lasten nicht durchgeführt werden. Auch Tätigkeiten auf Dächern, Leitern oder an gefährlichen Maschinen seien ganz zu unterlassen. Öffentlicher Personentransport sei nicht gestattet. Bezüglich Frakturgefährdung bei möglicher Osteoporose sowie einem Zustand nach operierter Halswirbelsäule seien körperlich schwere Tätigkeiten und repetitive sowie über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 7 10 kg hinausgehende Trage- und Hebebelastungen nicht zumutbar. Ebenfalls ungünstig seien repetitive Überkopfarbeiten mit erforderlicher Kopfreklination. Ferner bestünden aus neurologischer Sicht Einschränkungen bezüglich der Polyneuropathie mit reduzierter (fein-)motorischer Belastung der oberen Extremitäten sowie Beeinträchtigung der Belastbarkeit im Stehen und Gehen infolge der Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Tätigkeiten mit atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe) oder in andauernder Kälte, Nässe oder bei starken Temperaturschwankungen seien sodann von Seiten der Lunge her nicht mehr zumutbar. Für eine Tätigkeit als … (vgl. dazu AB 50.1 S. 13 und AB 50.2 S. 4) bestehe mindestens ab Gutachten eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer seien nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkungen auf mehrfachen Ebenen sei beim polymorbiden Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von insgesamt 50% in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Geschäfts wie auch für jegliche anderweitig angepasste Tätigkeiten ausgewiesen. Der Beginn dieser Teilarbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig festzulegen. Partielle Einschränkungen seien aus rheumatologischer Sicht schon vor Jahren bescheinigt worden, welche der Beschwerdeführer jedoch in Ausschöpfung seiner Willensanstrengung habe kompensieren können. Arbiträr sei der genannte Einschränkungsgrad seit der hausärztlich bescheinigten Teilarbeitsunfähigkeit im Bericht vom 12. Februar 2015 anzunehmen (AB 50.5 S. 20 ff.). 3.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2016 (AB 50.1 – 50.5) erfüllt sämtliche der in Erwägung 2.3.1 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend. Schliesslich werden die getätigten Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen, sind keine ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat dem betreffenden Gutachten somit zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 8 volle Beweiskraft zuerkannt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Etwas anderes wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten zu Recht auf das von den MEDAS-Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil mit einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% für jedwelche angepassten Tätigkeiten abgestellt. 4. 4.1 1979 wurde beim Beschwerdeführer ein Morbus Bechterew diagnostiziert, worauf er seine Lehre als … aufgeben musste. Der Beschwerdeführer machte in der Folge eine Lehre als …, welche er 1987 erfolgreich abschloss, wobei die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens eine Tätigkeit als … langfristig nicht uneingeschränkt zumutbar sein dürfte (AB 1.1 S. 58 und 68). In der Folge erteilte sie ihm Kostengutsprache für eine Umschulung zum … an der höheren … (AB 1.1 S. 11, 31 und 35), welche der Beschwerdeführer im Herbst 1993 erfolgreich abschloss (AB 1.1 S. 3ff.). Damit standen ihm Tätigkeiten offen, in welchen er in der Lage war, eine vollwertige Arbeitsleistung zu erbringen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (AB 1.1 S. 1). Gemäss Lebenslauf und IK-Auszug hatte er in der Folge denn auch bis März 1999, als er die Stelle in … aus wirtschaftlichen Gründen verlor, in der Umschulungs-Tätigkeit bzw. als … gearbeitet (AB 2 S. 10, AB 5 S. 4). 4.2 Ab April 1999 bis Ende Januar 2004 arbeitete der Beschwerdeführer als Stellvertreter der Geschäftsleitung in der C.________ GmbH (AB 7; siehe auch AB 2 S. 4 und 10) und verdiente damit ein Jahreseinkommen von durchschnittlich 60‘000 Franken (AB 24 S. 4). Gemäss medizinischen Akten war dem Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen eine Tätigkeit im … mit leitender Funktion weiterhin möglich (AB 8 S. 3 f., AB 9 S. 5 f., AB 12 S. 1). Nichts anderes ergab sich aus psychiatrischer Sicht (AB 11 S. 2 f.). 4.3 Von September 2004 bis Juni 2008 führte der Beschwerdeführer gemäss kantonalem Handelsregister an seiner Wohnadresse in … als In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 9 haber das Geschäft D.________, mit welchem er unter Einbezug des Lohnes der … für die … durchschnittlich knapp 30‘000 Franken pro Jahr verdiente. Mit der Gründung und dem Betrieb dieser Einzelfirma begnügte er sich fortan mit diesem tieferen Einkommen (AB 24 S. 2 ff.). Im Juni 2008 ist diese Firma erloschen. Ab Juni 2008 war der Beschwerdeführer Geschäftsführer der E.________ GmbH, welche seine Ehefrau gründete. Diese war gemäss Handelsregister alleinige Gesellschafterin, aber ohne Zeichnungsberechtigung. Allein der Beschwerdeführer war zeichnungsberechtigt. Nach der Aktenlage handelte es sich bei der GmbH-Gründung faktisch nur um einen Wechsel der Rechtsform bzw. eine Umfirmierung des bisherigen Betriebs. Die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers blieb in der Folge in etwa konstant und betrug (wiederum unter Einbezug des Lohnes der … für die …) im Maximum 30‘000 Franken pro Jahr (AB 52). In der zweiten Hälfte 2012 fand eine weitere Umfirmierung statt. Der Betrieb wurde weitergeführt unter der Firma F.________ und die GmbH an eine Firma in … übertragen. Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer ab September 2012 bei seiner Ehefrau angestellt (AB 52 S. 3; siehe auch AB 55.2 bis 55.5). Diese Vorgänge werden durch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den behandelnden Ärzten und Gutachtern bestätigt, wonach er 2004 ein … in … eröffnet und dieses bis Ende April 2016 geführt hat. Er habe sich dort in eine … eingemietet. Aus finanziellen Gründen sei die Firma seiner Frau überschrieben und er zu 100% angestellt worden. Wegen seiner zunehmenden körperlichen Probleme habe er die Arbeit im … zunehmend abbauen und am 30. April 2016 definitiv beenden müssen (AB 50.3 S. 2). Die Arbeit im … sei viel zu anstrengend gewesen, wobei er Lasten (…) bis 50 Kilogramm habe herumtragen müssen (AB 50.4 S. 2). Ende April 2016 habe er schweren Herzens das Geschäft geschlossen. Mit dem Geschäftsverlauf sei er zufrieden gewesen. Er habe auch … angenommen. Aus diesem Grund habe er das Geschäft sieben Tage pro Woche offen gehalten. Angestellte habe er keine gehabt. Die letzten zwölf Jahre habe er andauernd gearbeitet. Er habe keine Ferien gemacht (AB 50.5 S. 2). Bis heute habe er sich nicht erholen können, da er mit der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 10 schäftsauflösung beschäftigt gewesen sei. Diese sei per Ende Juni 2016 nun abgeschlossen worden (AB 50.5 S. 5). 5. 5.1 Gemäss Akten hatte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Umschulung zum … das Berufsziel, einen eigenen Betrieb zu führen (siehe AB 1.1 S. 19). 2004 hat er dieses Ziel mit der Eröffnung des … in … erreicht. Er hat diesen Schritt getan, obwohl ihm bereits damals die anfallenden schweren körperlichen Arbeiten eigentlich nicht mehr zumutbar waren (AB 8 S. 3) und es ihm in einem Angestelltenverhältnis in einem grösseren Betrieb seiner Ausbildung entsprechend möglich gewesen wäre, einzig noch zumutbare administrativ leitende Tätigkeiten auszuüben und er dabei erst noch erheblich mehr verdient hätte, wie sein beruflicher Werdegang (vgl. E. 4 hiervor) zeigt. Aus dem Bericht seines Hausarztes vom 12. Februar 2015 (AB 20) geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein … unbedingt und damit wider der gesundheitlichen Erfordernisse behalten wollte (AB 20 S. 5), mithin seine persönliche Bindung zu diesem Laden seit jeher stärker war als seine finanziellen Interessen oder die Rücksichtnahme auf seine Gesundheit. 5.2 Nach dem Dargelegten handelte es sich bei der Eröffnung und Führung des … in … entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde S. 6 nicht um eine Notlösung, sondern vielmehr um eine aus freien Stücken gewählte Verwirklichung seiner beruflichen Interessen, war er doch nach den Feststellungen hiervor im Jahre 2004 durchaus wieder in der Lage, eine administrative und/oder leitende Position in der …oder … zu übernehmen und einen entsprechenden Lohn zu erzielen. Mit dem tiefen Einkommen aus der Führung des … seit 2004 hat sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken begnügt, weil diese Tätigkeit seinen persönlichen Wünschen und Interessen entsprach. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden die … und das … in … weiterhin führen würde. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht darauf abgestellt, was der Beschwerdeführer in die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 11 ser Tätigkeit verdient hat bzw. weiterhin verdienen würde. Das diesem Einkommen gegenüberzustellende Invalideneinkommen ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Da das hypothetische Invalideneinkommen vorliegend höher ist, als das Valideneinkommen (siehe AB 67), beträgt der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0%. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. Dezember 2016 (AB 67) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 104 Abs. 3 VRPG) obsiegende Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, IV/17/95, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 95 — Bern Verwaltungsgericht 06.07.2017 200 2017 95 — Swissrulings