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Bern Verwaltungsgericht 16.01.2018 200 2017 935

16 janvier 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,446 mots·~12 min·2

Résumé

Verfügung vom 25. September 2017

Texte intégral

200 17 935 IV SCP/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 in … geborene und aufgewachsene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und am 17. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist (Antwortbeilagen der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 2 S. 2 und 3]). Er meldete sich mit Gesuch vom 1. März 2016 bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug an (AB 1). Als Begründung gab der Versicherte an, seit der Geburt an Autismus zu leiden. In der Folge liess die IVB den Versicherten psychiatrisch begutachten (AB 20). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 10. November 2016 (AB 23.1) bejahte die IVB mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (AB 26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 27 und 30) lehnte die IVB mit Verfügung vom 20. März 2017 (AB 33) den Rentenanspruch mit der Begründung ab, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt, da der Versicherungsfall bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei (AB 27). Diese Verfügung erwuchs nach Rückzug der vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobenen Beschwerde (Verfahren IV/2017/380, vgl. AB 37) in Rechtskraft. B. Mit Vorbescheid vom 13. September 2017 stellte die IVB dem Versicherten aufgrund der seit November 2016 erfolglosen Bemühungen zur Eingliederung in die freie Wirtschaft den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (AB 38). Nach erhobenem Einwand am 17. September 2017 (AB 41) hielt die IVB am Vorbescheid fest und schloss mit Verfügung vom 25. September 2017 (AB 43) die Arbeitsvermittlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 3 C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 sowie die Rückweisung der Akten an die IV-Stelle Bern mit der Anweisung, ein Assessmentund Eingliederungsverfahren durchzuführen. Eventuell sei über eine ausserordentliche Rente zu befinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit drauf einzutreten sei. Am 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2017 (AB 43), welche die dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 gewährte Arbeitsvermittlung abschliesst. Soweit sich der Antrag des Beschwerdeführers auf den Anspruch resp. Abschluss der Arbeitsvermittlung bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.1 Hingegen ist auf das Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Assessment- und Eingliederungsverfahren) ausserhalb der Arbeitsvermittlung mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2017 (AB 43) nicht entschieden wurde (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 1.2.2 Weiter stellt der Beschwerdeführer als Eventualbegehren den Antrag um Zusprechung einer ausserordentlichen Rente. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 darauf hin, dass darüber bereits mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 20. März 2017 entschieden wurde (AB 33). Dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Invalidenrente nicht erfüllt, stellt in Anbetracht des Rückzugs der Beschwerde vom 19. April 2017 eine abgeurteilte Sache dar (res iudicata [vgl. AB 34 S. 3 bis 7 und 37]). Insofern ist der Anspruch auf eine Rentenleistung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf das Eventualbegehren betreffend eine allfällige Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 Da es sich bei der Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Deshalb fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). 2.2 Als Eingliederungsmassnahmen gelten unter anderem Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Unter dem Titel Arbeitsvermittlung haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 lit. b IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 6 3. 3.1 Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG sind vorliegend erfüllt und an sich nicht streitig. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2016 bejahte die Beschwerdegegnerin denn auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung und ihm wurde in diesem Rahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zugesprochen (vgl. AB 26). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers findet sich in den Akten hauptsächliche das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016. Darin diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Entwicklungsstörung mit frühkindlichem High-Functioning Autismus (ICD-10: F84.0) bei Intelligenzleistung im Grenzbereich zur Intelligenzminderung (IQ 72 [AB 23.1 S. 14]). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit Eintritt in das Erwachsenenalter (S. 15). Der Beschwerdeführer sei unter Anstellungsbedingungen der freien Wirtschaft als nicht arbeitsfähig zu qualifizieren und weder für eine Ausbildung/Erstlehre noch für eine Anlehre ausbildungsfähig (S.15). Entsprechend werde ein geschützter Arbeitsrahmen mit therapeutischer Begleitung für mindestens zwei Jahre als notwendig erachtet (S. 16). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 7 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend auf das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2016 von Dr. med. C.________ (AB 23.1) gestützt. Dieser Bericht erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen des Sachverständigen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und der Fremdangaben vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand resp. der Eingliederungsfähigkeit werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Überzeugend führt der Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beeinträchtigten Intelligenzleistung und der in diesem Zusammenhang massiv eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten ein deutlich reduziertes Sprachverständnis, aber auch eine reduzierte Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine völlig fehlende Fähigkeit zum abstrahierenden verbalen Verständnis aufweist (S. 14 und 15). Er zeigt auf, dass der Beschwerdeführer in den kognitiven Funktionen verlangsamt ist und dadurch auf klar strukturierte Gesprächsführung und enge Begleitung angewiesen ist (S.15). Die funktionell massiven Beeinträchtigungen in der Stressresistenz, der Belastbarkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie der Erfassung und selbständigen Bearbeitung auch einfachster Aufgaben führen dazu, dass der Beschwerdeführer zurzeit in der freien Wirtschaft als nicht arbeits- resp. eingliederungsfähig zu qualifizieren ist (S.15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 8 3.5 Die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits- und ausbildungsfähig ist, wird denn auch durch die Tatsache, dass bereits entsprechende Resultate eines Arbeitsversuchs vorliegen, bestätigt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 2016 als … im D.________ in … zu einem 50% Pensum angestellt (AB 1 S. 6). Beim Inhaber bzw. Arbeitgeber handelt es sich um einen Bekannten der Familie, welcher die Stelle für den Beschwerdeführer und für die Dauer der Suche nach einer externen Lösung gesondert geschaffen hat (AB 11 S. 4). Die Ausführungen des Arbeitgebers zeigen deutlich, dass die Einschätzungen des psychiatrischen Gutachtens in der Praxis zutreffen. So erachtet der Arbeitgeber den Aufwand und die Betreuung des Beschwerdeführers als zu gross, als dass er ihn unter diesen Umständen weiterhin beschäftigen könnte (vgl. AB 11 S. 4 und das der Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 beiliegende Protokoll per 24. November 2017 der Beschwerdegegnerin, Eintrag vom 7. August 2017 [IV-Protokoll]). Damit wurde der Tatbeweis erbracht, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig ist. 3.6 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin zunächst in mehreren Gesprächen zwischen dem Arbeitgeber und der Abteilung Integration verschiedene Bemühungen um Arbeitsplatzerhalt und Arbeitsvermittlung durchgeführt hat (vgl. IV-Protokoll; Einträge vom 7. September 2016 bis 11. September 2017). Im Gegenteil haben auch diese Massnahmen dargelegt, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers aktuell nicht erreicht werden kann. 3.7 Zusammenfassend ist erstellt, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Massnahmen zur Arbeitsvermittlung, somit zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sind. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 25. September 2017 (AB 44) zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 9 4. 4.1 Weitere Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. 2.2 hiervor) bestehen in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Anspruch auf solche Integrationsmassnahmen haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten insbesondere gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG), worunter auch ein Belastbarkeits- resp. Aufbautraining fällt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 1010.1 und 1010.2). Solche niederschwelligen Massnahmen können vorerst auch ohne bestehende oder drohende Invalidität zugesprochen werden (vgl. BVR 2016 S. 183). 4.2 Vorliegend ist unter den Parteien aufgrund des psychiatrischen Gutachtens unbestritten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art erst geschaffen werden müssen. Ob sich hierfür die Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG (vgl. E. 4.1 vorstehend) aufdrängen und der Beschwerdeführer hierauf Anspruch hat, ist nach der Aktenlage bis anhin ungeprüft geblieben. Dies obwohl der Beschwerdeführer – wenn auch im Rahmen von mangels gegebener Eingliederungsfähigkeit aktuell nicht zur Diskussion stehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen – um Gewährung weiterer Massnahmen im Sinne der Empfehlungen des Gutachters ersucht hatte. Die Akten sind deshalb zur Prüfung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 10 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Unter den gegebenen besonderen Umständen (vgl. E. 4.2 hiervor) ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BGE 138 V 122 E. 1 S. 124). Dem Beschwerdeführer ist somit der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5.2 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt bestimmt (vgl. dazu auch E. 1.2), weshalb der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als voll unterliegend gilt. Es besteht deshalb gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit g ATSG (Umkehrschluss) nicht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat dagegen als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG, BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018, IV/17/935, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, damit sie den Anspruch auf Integrationsmassnahmen prüfe. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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