Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.12.2017 200 2017 931

20 décembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,099 mots·~15 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017

Texte intégral

200 17 931 AHV SCP/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) figuriert seit August 2012 als Einzelunternehmer im Handelsregister (vgl. SHAB Nr. ... vom ... und Nr. ... vom ...). Am 6. März 2017 stellte er gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), bei welcher er als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, einen Antrag auf Akteneinsicht, wobei er erklärte, er werde sein Recht auf Akteneinsicht am 20. März 2017 um 14.30 Uhr am Sitz der AKB wahrnehmen (Akten des Versicherten [act. I] 1). Daraufhin orientierte die AKB ihn am 14. März 2017 darüber, dass sie die entsprechenden Akten aufbereiten und ihm voraussichtlich noch im laufenden Monat postalisch zukommen lassen werde, womit der von ihm erwähnte Termin für eine Akteneinsicht hinfällig werde (act. I 2). In der Folge forderte der Versicherte mit Schreiben vom 23. März 2017 (Akten der AKB [act. II] 17) für die Jahre 2012 bis 2016 bezahlte persönliche Beiträge mit der Begründung zurück, die entsprechenden Beitragsverfügungen seien durch die verweigerte Akteneinsicht «dahingefallen». Die AKB verneinte mit Verfügung vom 21. April 2017 (act. II 16) den geltend gemachten Rückforderungsanspruch des Versicherten, daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 11) mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 (act. II 1) fest. B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2017 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt im Wesentlichen und sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die für die Jahre 2012 bis 2016 bezahlten persönlichen Beiträge samt Zinsen zurückzuerstatten, ohne dass dabei Nachteile für spätere Rentenleistungen entstünden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 3 Innert der mit prozessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2017 das Folgende: «1. Es sei die verweigerte Akteneinsicht festzustellen. 2. Es sei die Verletzung der Rechtsweg-Garantie festzustellen. 3. Es seien die hier kritisierten Urteile zu revidieren. 4. Es seien sämtliche Zahlungsbefehle zu löschen, die von der AHV veranlasst wurden. 5. Die von der AHV geschädigte Bonität (Beüben) sei pro Zahlungsbefehl und Monat mit 500.00 Franken zu entschädigen, ab Versanddatum und solange wie die Zahlungsbefehle nicht gelöscht sind. Begehren 4 und 5 auch für Akonto-Beiträge, da ich Rückstellungen buche. 6. Sollte 2012 verjähren (Beitragslücke): Fr. 50‘000.- an Schadenersatz, pauschal. Der Schadenersatz muss alle Risiken decken, die vor und während der Rente eintreten könnten, darunter starke Inflation, längeres Leben und ein Leben mit Behinderungen oder Krankheit. 7. Ich fordere Franken 1250.- an Parteientschädigung (die Redaktion dieser Eingabe hat 5 Stunden à 250.- beansprucht), plus 18.00 Franken an Druckkosten, plus 5.20 an Porto. Zuzüglich jeden weiteren Umtrieb, eventuelle Anwaltskosten, sowie Genugtuung für das Beüben. 8. Wollen Sie diese Eingabe der Staatsanwaltschaft übermitteln (inkl. Beilagen, 3. Kopie). Sie gilt als Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft soll das Beüben des A.________ verfolgen. Ich habe nämlich Anspruch auf faire Behandlung, und meine Geduld ist aufgebraucht.» In einer weiteren Zuschrift vom 8. November 2017 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er gedenke, am 13. November 2017, 14.00 Uhr am Sitz der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Akten zu nehmen. Er beantragte dem Instruktionsrichter in diesem Zusammenhang, er solle das Verfahren «so führen, dass der Staatsanwalt mit einem Durchsuchungsbefehl aufwarten [könne], um eine Razzia durchzuführen, sobald [er] unverrichteter Dinge aus dem Gebäude komme». Dieses Begehren wies der Instruktionsrichter am 9. November 2017 ab. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der zuständigen AHV-Zweigstelle vom 29. November 2017 (in den Gerichtsakten), auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 1. Dezember 2017 reichte sie weitere Unterlagen nach (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 4 Auf sein entsprechendes Begehren hin (Zuschrift vom 6. Dezember 2017) wurden dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 die von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten zugestellt. Am 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer im parallelen Beschwerdeverfahren AHV/2017/1024 eine Stellungnahme ein, die auch Aspekte des vorliegenden Verfahrens thematisiert. Darin stellte er die folgenden zusätzlichen Anträge: «1. Prüfen Sie zu welchem Verfahren die beiden Bescheinigungen gehören. 2. Wollen Sie endlich die fehlenden Akten gemäss Aktenverzeichnis zustellen, VOLLSTÄNDIG. Es wird kein einziges Papierchen verwertet, das mir nicht vorgelegt wurde. Das gilt auch für die anderen 2 Verfahren, die angeblich schon zum Entscheid weitergeleitet wurden. 3. Wollen sie die Nichtigkeit oder Ungültigkeit der beiden Bescheinigungen feststellen, und zwar der ganzen Bescheinigung, und nicht nur des roten Stempels (der rote Stempel greift zu kurz, siehe RZ h). 4. Die Redaktion dieser Eingabe hat 2.5 Stunden à 250.- Franken beansprucht (625.00 Franken), plus Druckkosten von 6.00 plus Porto von 3.40 Franken. Diese Kosten kommen zur Parteientschädigung hinzu.» Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 5 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017 (act. II 1), in welchem die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung von persönlichen Beiträgen, welche dieser gestützt auf definitive Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 bezahlt hatte, abschlägig beschied. Es kann letztlich offen bleiben, ob die Verwaltung im besagten Einspracheentscheid, welcher an die Stelle der ursprünglichen Verfügung vom 21. April 2017 (act. II 16) trat (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.), auf das Rückerstattungsgesuch mangels Vorliegen eines Rückkommenstitels nicht eintrat oder darüber mittels Sachentscheid befand (vgl. prozessleitende Verfügung vom 7. November 2017; Stellungnahme der AHV-Zweigstelle vom 29. November 2017 [in den Gerichtsakten] S. 2). Im Einspracheentscheid nicht befunden wurde über die ebenfalls zurückgeforderten Akontobeiträge für das Jahr 2016, eine allfällige diesbezügliche Rückerstattung erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens im Sinne von Art. 25 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 3080). Streitig und zu prüfen ist folglich alleine die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge betreffend die Beitragsjahre 2012 bis 2015. Für die sinngemäss beantragte Revision der Bundesgerichtsentscheide vom 12. September 2016, 9C_376/2016, und 13. Dezember 2016, 9C_593/2016 (Eingabe vom 4. November 2017 S. 3 und 5), ist das angerufene Verwaltungsgericht funktionell unzuständig, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Rechtsbegehren stellt (Feststellungsbegehren hinsichtlich verweigerter Akteneinsicht, Verletzung der Rechtsweggarantie, Nichtigkeit bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 6 Ungültigkeit der Rechtskraftbescheinigungen, Aufhebung von Zahlungsbefehlen, Schadenersatz für Bonitätsverlust und Beitragslücken, Genugtuung etc.), bewegen sich diese ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, womit diesbezüglich ebenfalls ein Forumsverschluss zu erfolgen hat. 1.3 Die vom Beschwerdeführer zurückgeforderten persönlichen Beiträge betreffend die Jahre 2012 bis 2015 ergeben nach seinen Angaben eine Forderung von Fr. 4‘783.25 (Fr. 597.-- [2012] + Fr. 1‘012.-- [2013] + Fr. 793.45 [2014] + Fr. 2‘380.80 [2015]; act. II 2 f., 11/7, 15/3, 17/3). Die zusätzlich geltend gemachten Zinsen und Entschädigungen haben im Rahmen der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Damit wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht und fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab, die von der Beschwerdegegnerin eingereichten amtlichen Akten seien unvollständig bzw. ihm seien diese nicht lückenlos zugestellt worden (Eingaben vom 6. bzw. 18. Dezember 2017). 2.2 Die Verwaltung offerierte explizit das Nachreichen der gesamten Vorakten, die mehrere hundert Seiten umfassen (Stellungnahme der AHV- Zweigstelle vom 29. November 2017 S. 2). Die von ihr aufgelegten Akten sind – bis auf die beiden dem Beschwerdeführer bereits zugestellten (prozessleitende Verfügung vom 15. Dezember 2017) und mit Rechtskraftbescheinigungen versehenen Beitragsverfügungen der Jahre 2014 und 2015 (act. IIA 1 f.) – ohnehin nicht massgebend, ergibt sich doch der Sachverhalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 7 betreffend Rechtskraft der Beitragsforderungen für die Jahre 2012 sowie 2013 aus den beiden Gerichtsverfahren (AHV/2016/233, AHV/2016/418), deren Akten beigezogen wurden, sowie aus den vom Beschwerdeführer selbst ins Recht gelegten Akten (vgl. E. 4.1 hiernach). Es ist weder im vorliegenden noch in den beiden parallelen Verfahren (AHV/2017/830, AHV/2017/1024) – in denen mit heutigem Datum Prozessurteile ergingen – erforderlich, weitere Akten zu edieren, um sie dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zu unterbreiten. Dies zumal auch deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten bereits während des Verwaltungsverfahrens zustellte und sich unter diesen Umständen das nunmehr im Rahmen der Schlussbemerkungen gestellte Begehren als trölerisch erweist. 3. 3.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet habe (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach Art. 9 AHVG und Art. 17 f. AHVV, wobei grundsätzlich auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörden abgestellt wird (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; BSV, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 1065 ff.). 3.2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sie werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 Abs. 1 AHVV; Rz. 1144 ff. WEL). Die Ausgleichskassen setzen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 8 für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV; Rz. 1166 ff. WEL). 3.3 Wer Beiträge bezahlt hat, die er nicht schuldet, kann diese von der Ausgleichskasse zurückfordern (Art. 41 Satz 1 AHVV; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Soweit es sich um Beiträge handelt, die gestützt auf in Rechtskraft erwachsene Verfügungen bzw. Einspracheentscheide entrichtet wurden, müssen die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder Revision im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sein (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1309, N. 373). Ob die Ausgleichskassen gestützt auf Art. 41 AHVV zur Vornahme der Wiedererwägung verpflichtet sind, wenn die beitragspflichtige Person dies verlangt, ist umstritten (bejahend: Rz. 3067 WBB; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 74; ders., Alters- und Hinterlassenversicherung, a.a.O., S. 1309, Rz. 374; verneinend: prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017 S. 2 Ziff. 1 lit. j; offen gelassen: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. September 2011, 9C_185/2011, E. 3.2). Beiträge, die durch ein materiell rechtskräftiges Urteil festgesetzt sind, sollten gemäss Rz. 3068 WEL nicht zurückerstattet werden können. Vorbehalten bleibt jedoch auch hier das Vorliegen eines Rückkommenstitels; so sehen die einschlägigen Verfahrensrechtsordnungen als ausserordentliches Rechtsmittel die Revision von rechtskräftigen Urteilen vor (vgl. Art. 95 ff. VRPG; Art. 121 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). 4. 4.1 Die mit Verfügung vom 23. November 2015 für das Jahr 2012 definitiv festgesetzten Beiträge wurden im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2016 reduziert. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. April 2016, AHV/2016/233, ab, was das Bundesgericht mit BGer 9C_376/2016, schütz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 9 te. Die Beitragsverfügung vom 22. Februar 2016 betreffend das Jahr 2013 wurde mit Einspracheentscheid vom 30. März 2016 bestätigt. Das Verwaltungsgericht wies eine diesbezügliche Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2016, AHV/2016/418, ab und das Bundesgericht trat auf das dagegen ergriffene Rechtsmittel mit BGer 9C_593/2016 nicht ein. Die Beitragsverfügungen vom 14. September 2016 (act. IIA 1) und 13. März 2017 (act. IIA 2) betreffend die Beitragsjahre 2014 bzw. 2015 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Zwar will der Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtskraftbescheinigung (act. IIA 1 f.) nicht akzeptieren (Eingabe vom 4. November 2017 S. 1; Eingabe vom 18. Dezember 2017 S. 2), er macht aber selbst nicht geltend, dass er gegen die beiden Beitragsverfügungen Einsprache erhoben hätte. Da somit über sämtliche Beiträge der Jahre 2012 bis 2015 rechtskräftig befunden wurde, bedürfte die beantragte Rückerstattung eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (Verfügungen betreffend Beitragsjahre 2014 und 2015), Art. 95 ff. VRPG (VGE AHV/2016/418 [Beitragsjahr 2013]) oder Art. 121 ff. BGG (BGer 9C_376/2016 [Beitragsjahr 2012]; vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017 S. 2 Ziff. 1 lit. e und f; Schreiben des Instruktionsrichters vom 9. November 2017). 4.2 Revisionsentscheide in Bezug auf die beiden Sachurteile, mit denen das Verwaltungs- bzw. das Bundesgericht die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013 bestätigt hatte (VGE AHV/2016/418 bzw. BGer 9C_376/2016), liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer stellte denn auch erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Antrag, die von ihm kritisierten Entscheide – also BGer 9C_376/2016 und BGer 9C_593/2016 – seien zu revidieren. Auf dieses Begehren ist nach dem Gesagten jedoch nicht einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor). Ein Gesuch um prozessuale Revision des VGE AHV/2016/418, der vom Bundesgericht nicht materiell überprüft wurde, hat der Beschwerdeführer bis dato nicht gestellt. Zudem erwähnt er ohnehin keine erheblichen Tatsachen, die er erst nach Eröffnung dieses Urteils erfuhr und bringt auch keine neuen Beweismittel bei, die er in diesem früheren Verfahren nicht anrufen konnte und die nicht erst nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 10 (vgl. Art. 95 lit. b VRPG). Dass der damals zuständige Einzelrichter eine Schlüsselfigur in einem «dicken, fetten 15-Mia-Skandal» gewesen sei, welcher vom Beschwerdeführer nun gerade aufgedeckt werde (Eingabe vom 4. November 2017 S. 4), wird nicht annähernd substanziiert und entbehrt jeglicher Grundlage. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte für einen verborgen gebliebenen Ausstandsgrund des damals urteilenden Einzelrichters (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 8 i.V.m. Art. 56 N. 12). Die Eingabe ist damit auch nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 4.3 An einem Rückkommenstitel fehlt es auch bezüglich der rechtskräftigen Beitragsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 (act. IIA 1 f.). Der Beschwerdeführer begründet seinen Rückerstattungsanspruch hauptsächlich mit der am 20. März 2017 angeblich verweigerten Akteneinsicht (Beschwerde S. 2; Eingabe vom 4. November 2017 S. 1; act. II 17/1). Selbst unter der Prämisse, dass ihm tatsächlich das Recht auf Akteneinsicht unzulässigerweise verweigert worden wäre – was hier nicht zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor) –, vermöchte er im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es handelt sich um einen Sachverhalt, der sich erst nach Erlass der Verfügungen vom 14. September 2016 (act. IIA 1) und 13. März 2017 (act. IIA 2) verwirklicht hätte. Einerseits könnte damit keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen, zumal die Akteneinsicht im Kontext der umstrittenen Beitragsforderungen nichts ergeben hätte, was der Beschwerdeführer nicht bereits im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsverfahren bei zeitgerecht vorgenommener Akteneinsicht hätte zutage fördern und rügen können. Andererseits wäre daraus auch nicht zu schliessen, die besagten Verfügungen seien im wiedererwägungsrechtlichen Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig, denn die zweifellose Unrichtigkeit wird aufgrund der Verhältnisse und dem Wissenstand im Zeitpunkt des damaligen Verwaltungsaktes (ex ante) beurteilt (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390). Schliesslich könnte auch aus der wiederholten Kritik des Beschwerdeführers, die Bestimmung von Rz. 1170 WSN sei gesetzes- bzw. verfassungswidrig, kein Wiedererwägungsgrund für die beiden Beitragsverfügungen (act. IIA 1 f.) hergeleitet werden. Das Bundesgericht setzte sich im BGer 9C_376/2016 mit dieser Verwaltungsweisung und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 11 Frage der Rechtmässigkeit der betreffenden Reglung eingehend auseinander. Es kann vor diesem Hintergrund nicht behauptet werden, die Beitragsverfügungen vom 14. September 2016 (act. IIA 1) und 13. März 2017 (act. IIA 2) seien in Missachtung der damaligen Rechtspraxis ergangen. 4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten fehlt es an einer Grundlage, um auf die rechtskräftig festgelegten persönlichen Beiträge für die Jahre 2012 bis 2015 zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch folglich zu Recht. Die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2017 (act. II 1) erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Dabei ist der Beschwerdeführer allerdings mit Blick auf künftige Verfahren darauf hinzuweisen, dass er sich mit seinen auf einer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit gründenden Eingaben und Forderungen an der Grenze der mutwilligen Prozessführung bewegt, sodass ihm künftig auch Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2017, AHV/17/931, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Kopie der Eingabe vom 18. Dezember 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 931 — Bern Verwaltungsgericht 20.12.2017 200 2017 931 — Swissrulings