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Bern Verwaltungsgericht 16.03.2018 200 2017 926

16 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,472 mots·~17 min·1

Résumé

Verfügungen vom 18. September 2017 und 16. November 2017

Texte intégral

200 17 926 IV GRD/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. März 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. April 2016 unter Hinweis auf Arthrosen an beiden Knien zur Früherfassung und am 10. Mai 2016 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1 und 7). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie berufliche Erhebungen durch. Nachdem eine am 13. März 2017 begonnene berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ vorzeitig abgebrochen wurde (AB 39), gewährte die IVB am 30. Mai 2017 dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines zweimonatigen Computer- und Bewerbungskurses (AB 40). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2017 (AB 41) stellte sie ihm die Ablehnung des Anspruchs auf eine Umschulung in Aussicht, da keine Mindesterwerbseinbusse von 20 % vorliege. Am 21. Juni 2017 sprach sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (AB 42) und stellte mit Vorbescheid vom 11. Juli 2017 (AB 46) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 21 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 20. Juli 2017 verfügte sie den Abbruch der beruflichen Massnahmen (AB 47). Am 13. September 2017 erliess sie einen den Vorbescheid vom 11. Juli 2017 ersetzenden Vorbescheid, mit welchem sie die Neufestsetzung des IV-Grades auf 16 % in Aussicht stellte (AB 53). Am 18. September 2017 verfügte sie nach erhobenem Einwand vom 20. Juni bzw. 20. Juli 2017 (AB 43 und 48) entsprechend dem Vorbescheid vom 1. Juni 2017 (AB 41) die Ablehnung des Anspruchs auf eine Umschulung (AB 54). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 19. Oktober 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm die Umschulung zum Arbeitsagogen zu gewähren; dies unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 3 Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ als amtlicher Anwalt zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Am 2. November 2017 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 18. Dezember 2017 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren. Weiter sei ihm für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu erteilen. Sodann sei dieses Verfahren (IV/2017/1100) mit dem Beschwerdeverfahren IV/2017/926 (betreffend Verfügung vom 18. September 2017) zu vereinigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2017 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren IV/2017/926 und IV/2017/1100 und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener Prozessarmut ab. Der gleichzeitig einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wurde daraufhin fristgerecht geleistet. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 gegen die Verfügung vom 16. November 2017 zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 4 Mit Urteil vom 23. Januar 2018 wurde das Beschwerdeverfahren IV/2017/1100 zufolge Beschwerderückzugs vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. September 2017 (AB 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Umschulung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der IV-Grad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 6 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im (zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten) Bericht vom 29. März 2016 (AB 6.2) aktivierte Varusgonarthrosen beidseits. Es bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits, besonders stark beim Treppengehen (AB 6.2 S. 1 Ziff. 1). Der Arzt attestierte eine seit dem 22. Januar 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … (AB 6.2 S. 2 Ziff. 4). Eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keine Lasten über 10 kg heben bzw. tragen oder nicht knien müsse, sei hingegen uneingeschränkt zumutbar (AB 6.2 S. 3 f. Ziff. 9). 3.1.2 Im Bericht vom 8. August 2016 (AB 18) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Tropen- und Reisemedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, dass die bisherige Tätigkeit als … oder … aufgrund der fortgeschrittenen Kniearthrosen nicht mehr zumutbar sei. Eine wesentliche Besserung der Belastbarkeit könne medizinisch nicht erreicht werden. Der RAD-Arzt attestierte eine seit dem 22. Januar 2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % und mehr in der zuletzt ausgeübten Tätig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 7 keit als …. In einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren, angepassten Tätigkeit (in wechselbelastender oder sitzender Position, ohne Gewichte über 15 kg, ohne häufiges Knien, Kauern sowie Treppen- oder Gerüstesteigen) bestehe hingegen - bei guter Anpassung - eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 18 S. 2). 3.1.3 Der behandelnde Hausarzt med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Attest vom 19. Oktober 2017 (Beschwerdebeilagen [BB] 9) aus, dass die Beschwerden seit August 2017 deutlich zugenommen und sich verschlechtert hätten. Eine beidseitige Knietotalprothese sei aufgrund des Alters des Beschwerdeführers keine gute Option. Aktuell sei eine körperliche Schonung die einzige Lösung, weshalb körperlich schwere Tätigkeiten vermieden werden sollten. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 8 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 18. September 2017 (AB 54) massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. August 2016 (AB 18) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Der RAD-Arzt hat in Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass die bisherige Tätigkeit als … aufgrund der fortgeschrittenen Kniearthrosen nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren, angepassten Tätigkeit (in wechselbelastender oder sitzender Position, ohne Gewichte über 15 kg, ohne häufiges Knien, Kauern sowie Treppen- oder Gerüstesteigen) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht (AB 18 S. 2); darauf ist abzustellen. Die RAD-ärztliche Beurteilung findet im Bericht von Dr. med. D.________ vom 29. März 2016 (AB 6.2) ihren Rückhalt, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (vorwiegend sitzend, wechselbelastend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg, ohne kniende Arbeiten) uneingeschränkt zumutbar sei (AB 6.2 S. 3 f. Ziff. 9). Dass Dr. med. D.________ die Gewichtslimite beim Heben und Tragen mit 10 kg - und nicht wie der RAD-Arzt mit 15 kg - beziffert hat (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. B2.1), ist insofern nicht relevant, als beide Ärzte körperlich schwere Tätigkeiten für nicht mehr zumutbar halten. Nichts anderes geht auch aus dem Attest von med. pract. F.________ vom 19. Oktober 2017 (BB 9) hervor, wonach körperlich schwere Arbeiten zu vermeiden seien. Soweit der Hausarzt festhielt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit August 2017 verschlechtert (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. B2.2), ohne die konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf - namentlich die Umstände der Veränderung sowie die dafür sprechenden Anhaltspunkte - auch nur ansatzweise aufzuzeigen, wird damit keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht. Sodann lässt sich die RAD-ärztliche Einschätzung ohne weiteres in das von der Abklärungsstelle C.________ im Bericht vom 21. Juni 2017 (AB 39) gezeichnete Gesamtbild einfügen (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. B2.1); das Ergebnis der beruflichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 9 Abklärung (AB 39 S. 2) entspricht im Wesentlichen dem vom RAD-Arzt definierten medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil (AB 18 S. 2). Anhaltspunkte, dass weitere abklärungsbedürftige Befunde vorliegen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer überzeugend aufgezeigt. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. 4.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 10 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. BGE 129 V 222). Vorliegend sind für den Einkommensvergleich zur Beurteilung der erforderlichen leistungsspezifischen Invalidität (vgl. E. 2.3 hiervor) die Zahlen des Jahres 2017 (Zeitpunkt der Verfügung [AB 54]) heranzuziehen, da es sich bei der Umschulung um eine Naturalleistung handelt (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Art. 17 N. 1), bei welcher die rückwirkende Zusprechung begriffsnotwendig ausser Betracht fällt und welche somit nur für die Zukunft gewährt werden kann. Da die entsprechenden statistischen Grundlagen (noch) nicht vorliegen, hat sich der Einkommensvergleich diesbezüglich auf das Jahr 2016 abzustützen. 4.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin am angestammten Arbeitsplatz bei der G.________ AG tätig wäre (AB 17), weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt (ohne Invalidität) erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben des erwähnten Unternehmens hätte der Verdienst im Jahr 2016 Fr. 71‘760.-- betragen (Fr. 5‘520.-- x 13; AB 17 S. 5 Ziff. 5.2 und AB 48 S. 8). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen aufgrund des Tabellenlohns, der LSE, zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 11 Der Beschwerdeführer verfügt über abgeschlossene Berufsausbildungen als … (…; Abschluss: 1983) sowie … (Abschluss: 1986; AB 26 S. 15) und hinsichtlich der letzteren Tätigkeit über eine langjährige Berufserfahrung (AB 25 S. 2 f.). Zudem hat er im Jahr 1990 eine … besucht und vier Jahre später ein … sowie bei Auslandaufenthalten gute Sprachkenntnisse in … erworben (AB 25 S. 4); diese (neben seinen Berufen erworbenen) Fähigkeiten konnte der Beschwerdeführer in der Folge auch erwerblich verwerten (als Vertreter beim …, H.________ S.A.; AB 26 S. 10). Ferner hat er diverse Tätigkeiten als …, … und … ausgeübt (AB 25 S. 3, AB 26 S. 6 f.) und bei seinem letzten Arbeitgeber eine Vorgesetztenfunktion inne gehabt (selbständiges Führen von … mit ein bis zwei Mitarbeitern; AB 36 S. 4). Mit Blick darauf und gestützt auf den Bericht über die berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ in der Zeit vom 13. März bis 11. Juni 2017, wonach der Beschwerdeführer die geforderten Tätigkeiten aufgrund seines Fachwissens problemlos ausgeführt habe und dabei unterfordert gewesen sei bzw. die meisten seiner Resultate gut ausgefallen seien (AB 39 S. 5 f.), sowie gestützt auf das RAD-ärztliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 hiervor) ist vom Totalwert der Löhne für Männer auf dem Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) auszugehen, welcher Fr. 5‘660.-- beträgt. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2016 (BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011 - 2015, Abschnitt „Total“, Index Jahr 2014: 103.2 Punkte, Index Jahr 2015: 103.5 Punkte; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex Männer 2016, Abschnitt „Total“, Index Jahr 2015: 100 Punkte, Index Jahr 2016: 100.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (abrufbar auf www.bfs.admin.ch) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 71‘438.50. Hinsichtlich eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 hiervor) fällt einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 10 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 64‘294.65 führt. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. http://www.bfs.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 12 Insbesondere ist das Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. November 2017, 8C_312/2017, E. 3.3.2.). Davon kann mit Bezug auf den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (18. September 2017; AB 54) 53 Jahre alten Beschwerdeführer (AB 1 Ziff. 1.1) entgegen seiner Ansicht (vgl. Beschwerde, S. 9 f. Ziff. 3) nicht ausgegangen werden, verbleibt ihm doch noch eine Aktivitätsperiode von rund 12 Jahren. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss - bei intakter Vermittelbarkeit (AB 39 S. 3) - als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (BGer 8C_312/2017, E. 3.3.2.). 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71‘760.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 64‘294.65 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 7‘465.35, was einem IV-Grad von gerundet 12 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) entspricht. Damit besteht kein Anspruch auf eine Umschulung (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Übrigen würde sich daran auch bei Gewährung des vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 3) nichts ändern. Diesfalls resultierte ein IV-Grad von gerundet 15 % (Invalideneinkommen: Fr. 60‘722.70, Einkommenseinbusse: Fr. 11‘037.30). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 (AB 54) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 13 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, IV/17/926, Seite 14 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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