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Bern Verwaltungsgericht 13.12.2017 200 2017 883

13 décembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,408 mots·~12 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 7. September 2017

Texte intégral

200 17 883 UV SCJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. September 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. August 2013 im C.________ tätig und damit bei der Visana Services AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 hat die Versicherte am 13. Januar 2017 auf der Fahrt von … nach … mit dem Schlitten einen heftigen Schlag erhalten. Als betroffener Körperteil wurde der Rücken links und als Art der Schädigung eine Stauchung der Wirbelsäule angeführt (Akten der Visana; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (AB 3 - 4) verneinte die Visana eine Leistungspflicht ihrerseits bezüglich des Ereignisses vom 13. Januar 2017, da die Gesundheitsschädigung weder auf ein Unfallereignis im Rechtssinne noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sei. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden gezeigt hatte (AB 6), holte die Visana weitere Akten ein und hielt sowohl mit Schreiben vom 15. Mai 2017 (AB 14 - 15) wie auch mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (AB 16 - 19) an ihrer Beurteilung fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 22) wies die Visana mit Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 6. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache von UVG-Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem für den 13. Januar 2017 geltend gemachten Ereignis. 1.3 Der Streitwert liegt aufgrund der zur Diskussion stehenden Leistungen – es wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und der Behandlungsabschluss erfolgte nach wenigen Wochen – unter Fr. 20‘000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 5 beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (in der seit Januar 2017 geltenden Fassung) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]). 3. 3.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beim Ereignis vom 13. Januar 2017 eine „Wirbelblockade/verschiebung“ (AB 13) bzw. eine „Stauchung an der Wirbelsäule“ (Beschwerde S. 2) erlitten. Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 6 stritten ist, ob die damit zusammenhängenden Beschwerden auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sind oder ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor). 3.2 Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zur medizinischen Situation das Folgende: 3.2.1 In der Schadenmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) gab die Beschwerdeführerin an: „Auf der Fahrt nach … mit dem Schlitten habe ich einen heftigen Schlag erhalten“ (Ziff. 6). Dabei habe sie eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten (Ziff. 9). 3.2.2 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) fest, dass die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2017 einen Sturz beim Schlitteln erlitten habe und seither über Schmerzen rechts neben dem linken Schulterblatt klage (Ziff. 2). Als Diagnose nannte er ein akutes thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne neurologisches Defizit (Ziff. 5). 3.2.3 Im Fragebogen vom 30. März 2017 (AB 10 - 13) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von … Richtung … unterwegs gewesen sei, als sie hinter sich etwas gehört und sich deshalb kurz umgedreht habe (Ziff. 1). In diesem Moment habe sie eine Bodenwelle übersehen. Mit voller Wucht sei sie vom Aufprall getroffen worden, wobei sie sich immer noch in verdrehter Position (rückwärtsschauend) befunden habe. Der Aufprall habe eine Wirbelblockade/verschiebung verursacht. Der Ablauf sei durch die Bodenwelle als etwas Besonderes beeinträchtigt worden (Ziff. 2). 3.2.4 Im undatierten Schreiben (eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2017 [AB 24]) hielt Dr. med. D.________ fest, dass aus der Erstmeldung des genannten Unfalls klar hervor gehe, dass ein Sturz zu der Verletzung geführt habe. Unter Ärzten sei es durchaus gebräuchlich, die Verletzung nach einem Sturz als „thorakales Schmerzsyndrom“ zu bezeichnen. Er korrigierte die Diagnose und hielt nunmehr eine sturzbedingte Thoraxprellung mit Muskelfaserriss fest. 3.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper der Beschwerdeführerin eingewirkt hat, damit das Vorliegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 7 eines Unfalls bejaht werden kann (vgl. E. 2.2.1 vorstehend). Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die Programmwidrigkeit darin bestanden hat, dass sie sich bei einer Schlittenfahrt in verdrehter, rückwärtsschauender Position befunden habe und dabei über einen Buckel auf der Schlittelstrecke gefahren sei, was zusammen genommen auch beim Schlitteln nicht alltäglich und nicht üblich sei (Beschwerde S. 3 Art. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5), sind Schlittelwege von Natur aus durch angehäuften Schnee oder vereiste Stellen uneben. Solche Unebenheiten sind fester Bestandteil von Schlittelfahrten und grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Folgerichtig kann auch das Überfahren einer Bodenwelle beim Schlitteln nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, denn bei Sportarten bzw. Freizeittätigkeiten, welche aufgrund der natürlichen Gegebenheiten auf einer unebenen Grundlage stattfinden, ist mit Schlägen durch eben diese Unebenheiten zu rechnen. Die Beschwerdeführerin durfte und musste deshalb bei einer Schlittelfahrt auf einer Schlittelstrecke damit rechnen, dass solche Bodenunebenheiten unvermittelt auftauchen können. Dass sie sich just in Moment des Überfahrens der Unebenheit umgedreht und rückwärts gegen die Fahrtrichtung geblickt hat, kann nicht als Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf bezeichnet werden, denn die Beschwerdeführerin wurde nicht durch einen ungewöhnlichen Faktor in die von ihr dargestellte verdrehte Körperhaltung gebracht (vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Nach dem Dargelegten fehlt es bei dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignis vom 13. Januar 2017 an der Ungewöhnlichkeit und ein Unfall im Rechtsinne ist damit zu verneinen (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der neuen Formulierung des Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 UVV zu ihren Gunsten ableiten, da mit der Diagnose eines akuten thorakalen Schmerzsyndroms ohne neurologisches Defizit (vgl. AB 8) keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Körperschädigungen vorliegt (vgl. E. 2.3 vorstehend). Zwar hat der Hausarzt Dr. med. D.________ im undatierten Schreiben (AB 24) eine „sturzbedingte Thoraxprellung mit Muskelfaserriss“ diagnostiziert. Diese Diagnosestellung erweist sich jedoch nicht als überzeugend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 8 Dr. med. D.________ geht in seinem Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) und auch später in seinem undatierten Schreiben (AB 24) von einem stattgehabten Sturz vom Schlitten aus und nennt einen solchen als Ursache für die beklagten Rückenbeschwerden. Er hält dabei fest, dass es nach einem Sturz durchaus gebräuchlich sei, die Verletzungen als thorakolumbales Schmerzsyndrom zu bezeichnen. Dass ein solcher Sturz stattgefunden haben soll, ist insbesondere gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich. Von Beginn weg hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie beim Schlittenfahren einen Schlag erhalten und dadurch eine „Stauchung der Wirbelsäule“ erlitten habe (AB 1). So führt sie auch im Fragebogen vom 30. März 2017, in welchem sie das Ereignis vom 13. Januar 2017 (AB 10 - 13) näher beschreibt, aus, dass sie sich die ganze Zeit auf dem Schlitten befunden habe und sich beim Überfahren einer Unebenheit der Schlittelstrecke verletzt habe. In keinem Zeitpunkt macht die Beschwerdeführerin selber geltend, dass sie gestürzt sei. Wenn sie tatsächlich vom Schlitten gestürzt wäre, wäre denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie einen solchen Sturz bereits in der Unfallmeldung vom 6. Februar 2017 (AB 1) festgehalten hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin dargestellten Geschehensablauf des Ereignisses vom 13. Januar 2017 erscheint deshalb die von Dr. med. D.________ (AB 24) neu festgehaltene Diagnose – welche er explizit gestützt auf einen angeblichen Sturz nannte – als nicht nachvollziehbar: Wie es ohne Sturz vom Schlitten zu einer Thoraxprellung mit einem Muskelfaserriss gekommen sein soll, erschliesst sich hier nicht. Ein Muskelfaserriss ist damit – ebenso wenig wie eine andere in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte unfallähnliche Körperschädigung – nicht erstellt. Wird hingegen in Anwendung der der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2) auf die von Dr. med. D.________ zuerst im Arztzeugnis vom 9. März 2017 (AB 8) gestellte Diagnose eines akuten thorakalen Schmerzsyndroms ohne neurologisches Defizit abgestellt, ist ebenfalls nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen. Analog einer Lumbago (Muskelzerrung im Rücken) ist das diagnostizierte thorakale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 9 Schmerzsyndrom weder unter die Muskelzerrungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG noch sonst unter eine in der Liste enthaltene unfallähnliche Körperschädigung zu subsumieren (vgl. BGE 116 V 145 E. 5c S. 153). 4. Da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht gegeben. Damit ist der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 (AB 26 - 31) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2017, UV/17/883, Seite 10 - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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