200 17 854 EO KOJ/FLS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Flückiger A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. September 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leistete vom 27. März bis 20. Juli 2017 Zivildienst. Am 23. April 2017 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend AAB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (Akten der AAB; Antwortbeilage [AB] 1). Mit Abrechnung vom 11. Mai 2017 wurde dem Versicherten für die Dienstperiode vom 27. März bis 31. März 2017 ein Taggeld von Fr. 62.–, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 51.–, ausgerichtet (AB 3). Daraufhin machte der Versicherte mit Mail vom 18. Juni 2017 geltend, dass ihm ein höheres Taggeld zustehe (entgangenes Einkommen von Fr. 39.– pro Stunde). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (AB 5) verneinte die AAB eine höhere Entschädigung als den Mindestansatz von Fr. 62.–. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 6) mit Entscheid vom 20. September 2017 (AB 8) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2017 sei aufzuheben und die EO-Entschädigung sei für die Zeit vom 27. März bis 20. Juli 2017 basierend auf der Annahme zu berechnen, dass er während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn erzielt hätte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Für Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse örtlich zuständig. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse, weshalb Art. 24 Abs. 1 EOG hier nicht zur Anwendung gelangt. Somit ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zuständig. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 (AB 8). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der EO- Entschädigung des Beschwerdeführers für den Zivildiensteinsatz vom 27. März bis 20. Juli 2017. 1.3 Der Beschwerdeführer macht als Berechnungsgrundlage für die EO-Entschädigung einen Stundenlohn von Fr. 39.– geltend. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im … von 41 Stunden (Stand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 4 2016; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS] – Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeiten [BUA]) entspräche dies einem durchschnittlichen täglichen Erwerbseinkommen zwischen Fr. 229.– (bei einer 41-Stunden-Woche) und Fr. 234.– (bei einer 42-Stunden-Woche), womit die EO- Tagesentschädigung Fr. 183.20 bzw. Fr. 187.20 betragen würde (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Tabellen zur Ermittlung der EO- Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Januar 2009). Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin vorliegend angewendeten Mindestansatz von Fr. 62.– resultiert eine Differenz von höchstens Fr. 125.20 pro Tag. Bei der Dauer des hier interessierenden Zivildiensteinsatzes (maximal 116 Diensttage) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.–. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). 2.2 Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). 2.3 Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeiträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 5 2.4 Als Erwerbstätigte gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Laut Art. 1 Abs. 2 EOV sind den Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). 2.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden. Das vordienstliche Durchschnittseinkommen wird bei regelmässigem Einkommen gestützt auf Art. 5 Abs. 2 EOV berechnet. Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird für die Festsetzung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). 2.6 Der Bundesrat kann nach Art. 11 Abs. 2 EOG für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 4 Abs. 2 EOV Gebrauch gemacht. Art. 4 Abs. 2 EOV bestimmt, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, aufgrund des Lohnes berechnet wird, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 6 Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2). Die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre, bemisst sich nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Rz. 5041 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft des BSV [WEO], Stand 1. Januar 2016). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entschädigung sei gestützt auf Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen (vgl. E. 2.6 vorstehend). 3.1 Aus der EO-Anmeldung vom 23. April 2017 geht hervor, dass er bereits am 31. Juli 2015 seine Ausbildung abgeschlossen hat (AB 1). Damit fällt Satz 2 von Abs. 2 als allfällige Anspruchsgrundlage ausser Betracht. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Berechnung der Entschädigung aus, dass er während der Dienstzeit einen wesentlich höheren Erwerb (Fr. 39.– pro Stunde) als vor dem Einrücken hätte erzielen können. Mit der Bestätigung des Personalvermittlers „C.________ AG“ bzw. der Bestätigung der B.________ AG vom 7. Juni 2017 habe er dies nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch nachgewiesen (Beilage zu AB 4). 3.2.2 Eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV und entsprechend Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. E. 2.4 und 2.6 vorstehend) liegt vor, wenn sie unbefristet ist oder mindestens ein Jahr dauert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juni 2010, 9C_364/2009, E. 5.2 und 6.3; Rz. 5004 WEO). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Beschäftigung das Merkmal der Beständigkeit in einem Mass aufweist, welches beweisrechtlich unmittelbar den Schluss auf die Absicht der versicherten Person erlaubt, eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 7 Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen zu haben, wäre sie nicht eingerückt (BGE 136 V 231 E. 6.2 f.). Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit wird vorliegend entgegen dem vom Beschwerdeführer Ausgeführten nicht glaubhaft gemacht. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der „C.________ AG“ deutet lediglich auf einen allfälligen Einsatz des Beschwerdeführers in der Zeit von März bis Oktober 2017 hin. Insbesondere die Tatsache, dass diesem ein temporäres Arbeitsverhältnis im … zugrunde liegt, spricht ebenfalls gegen eine mindestens ein Jahr dauernde bzw. unbefristete unselbstständige Erwerbstätigkeit. 3.3 Zu Recht unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer kein regelmässiges Einkommen hat, weshalb das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht gestützt auf Art. 5 Abs. 2 EOV ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer gilt damit als Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen. Daher sind gemäss Art. 6 Abs. 1 EOV für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens grundsätzlich die letzten drei Monate vor Dienstbeginn massgebend (E. 2.5 hiervor). Da der Beschwerdeführer im Februar 2017 kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielte (im Januar 2017 ein solches von Fr. 1‘511.25 und im Dezember 2016 Fr. 1‘805.90), würde sich kein aussagekräftiges Resultat aus dieser Berechnung ergeben (Durchschnittseinkommen Fr. 1‘105.72; vgl. AB 1 und 2). Wenn in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 EOV zu Gunsten des Beschwerdeführers auf einen sechsmonatigen Zeitraum abgestellt wird (sein AHVpflichtiges Einkommen betrug im November 2016 Fr. 5‘699.50, im Oktober und September 2016 je Fr. 0.– [AB 1 und 2]), ergibt sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 1‘502.78 pro Monat (AB 2). Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Zusammenstellung „Durchschnitt der Löhne“ wird ersichtlich, dass sich bei einem noch längeren (zwölfmonatigen) Berechnungszeitraum das Durchschnittseinkommen wieder verringert (AB 2). Damit ist dem Beschwerdeführer basierend auf einem vordienstlichen Durchschnittseinkommen von höchstens Fr. 1‘502.78 die Mindestentschädigung von Fr. 62.– pro Tag auszurichten (vgl. BSV, Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 8 3.4 Zusammenfassend erweist sich ein EO-Taggeldansatz von Fr. 62.– vorliegend als korrekt. Der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 (AB 8) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EO/17/854, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.