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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2017 200 2017 795

7 décembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,871 mots·~9 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (ER RD 846/2017)

Texte intégral

200 17 795 ALV GRD/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (ER RD 846/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 15. Januar 2013 beim B.________ in der … berufstätig (vgl. Dossier der Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II] 12-13). Wegen eines Rückenleidens war sie ab dem 18. August 2016 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (act. II 14 und 69 Ziff. 4.3) und bezog in der Folge von der C.________ Krankentaggelder (act. II 24-25). Am 10. November 2016 (act. II 65-72) meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) für berufliche Integration / Rente an. Das B.________ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 29. November 2016 (act. II 15) aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2017. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 (act. II 24-25) teilte die C.________ der Versicherten mit, sie sei in ihrem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort und zu 100%. Daher stelle sie die Krankentaggelder per 31. Januar 2017 ein. Ab dem 1. Februar 2017 (act. II 27) attestierte der behandelnde Hausarzt eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Bereits am 2. November 2016 (act. 12-13) meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme und eine Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsvermittlung an. Am 26. Januar 2017 (act. II 6-9) stellte sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Wegen einer Rückenoperation am 1. März 2017 wurde die Versicherte ab 28. Februar 2017 wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. u.a. act. II 50, 54-55). Ab 10. April 2017 (act. II 59) wurde eine 50%-ige und ab 24. April 2017 (act. II 64) eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 (act. II 88-91) entschied das beco Berner Wirtschaft (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner), die Versicherte sei vom 28. Februar bis zum 9. April 2017 weder vermittlungsfähig noch anspruchsberechtigt. Sie sei ab dem 10. April 2017 wieder vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Verfügung bestätigte das beco auf Einsprache hin (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 3 Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 2-3) mit Entscheid vom 15. August 2017 (act. II B 8-11). B. Mit Eingabe vom 10. September 2017 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte indirekt die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern während der Zeit vom 28. Februar bis zum 9. April 2017. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (act. IIB 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 28. Februar bis zum 9. April 2017. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Verneinung der Anspruchsberechtigung von 29 kontrollierten Tagen unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 5 Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 6 Vermittlungsbereitschaft (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382, 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2015 S. 158 E. 2.2, 2011 S. 59 E. 5.2). 2.3 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). 2.4 Im Falle einer Überschneidung einer dauernden Behinderung mit einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist die Abgrenzung, ob Taggeldleistungen nach Art. 28 AVIG oder nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 AVIV auszurichten sind, rechtsprechungsgemäss nach dem Kriterium vorzunehmen, ob die bestehende dauernde Behinderung und die vorübergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einem Zusammenhang stehen oder nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 24. Januar 2006, C 286/05, E. 3.2). 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen des Rückenleidens gesundheitlich beeinträchtigt ist, und sie ihre letzte Arbeitsstelle beim B.________ nach mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich per Ende Januar 2017 verloren hat. Ab dem 1. Februar 2017 wurde sie wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben. Die C.________ teilte der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 mit, ihr sei wegen ihres Rückenleidens ihre angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr zumutbar, jedoch sei sie in einer körperlich angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ab sofort zu 100% arbeitsfähig. Somit galt die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 als vermittlungsfähig und die geltend gemachten Arbeitslosentaggelder wurden ihr denn ab diesem Zeitpunkt dementsprechend und angesichts der erfolgten Anmeldung bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 7 der Invalidenversicherung als Vorschussleistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV ausgerichtet. Wegen der am 1. März 2017 erfolgen Rückenoperation wurde sie vom 28. Februar bis zum 9. April 2017 wieder vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Da sich die ärztlich bescheinigte, vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die angestammte als auch eine angepasste Tätigkeit bezieht, war die Beschwerdeführerin in dieser Zeit objektiv auch nicht in geringem Umfang vermittlungsfähig, d.h. es lag nicht einmal eine minimale Arbeitsfähigkeit von 20% (vgl. AVIG-Praxis ALE, B252) vor, welche für die Anwendung einer Vorleistungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV erforderlich wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Aber auch eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG kann für diese Zeit nicht begründet werden, denn sowohl für die dauernde als auch für die vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist und war die Rückenproblematik und damit die gleiche gesundheitliche Ursache massgebend. Dementsprechend ist nicht von einer eigenständigen, neben die dauernde Einschränkung hinzugetretenen Krankheit, welche einen Anspruch auf Krankentaggelder gemäss Art. 28 AVIG zu begründen vermöchte, auszugehen. Wegen der Erlangung der 50%-igen Arbeitsfähigkeit per 10. April 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin zudem wieder die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung auf Vorleistungen durch sie, falls die Beschwerdeführerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Aus dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2017 (act. II B 8-11) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrenes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2017, ALV/17/795, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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