200 17 794 IV MAW/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. November 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juli 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem 1965 geborenen A.________ gestützt auf ein Leistungsgesuch vom 14. Dezember 2011 mit Verfügung vom 6. März 2015 von 1. Januar bis 30. April 2013 bzw. vom 1. Februar bis 31. Mai 2014 eine ganze Rente zu und verneinte in den übrigen Phasen einen Rentenanspruch (Akten der IVB [act. II] 67, 104). In Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (act. II 107/3-9) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung mit Urteil vom 13. August 2015, IV/2015/349 (act. II 113), auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. In der Folge veranlasste die IVB eine orthopädische Begutachtung (Akten der IVB [act. IIA] 140.1) und stellte mit Vorbescheid vom 19. Juli 2016 (act. IIA 141) unveränderte Rentenleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 144) holte sie ein neurologisches Gutachten ein (act. IIA 164.1) und ersetzte den Vorbescheid durch einen im Ergebnis unveränderten vom 10. März 2017 (act. IIA 170). Hiermit zeigte sich der Versicherte wiederum nicht einverstanden (act. IIA 171, 174), worauf die IVB Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 177, 184) nahm und mit Verfügung vom 12. Juli 2017 (act. IIA 185) die Rentenleistungen entsprechend dem Vorbescheid zusprach bzw. einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte. B. Mit Eingabe vom 12. September 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei ab Juni 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Am 27. September 2017 legte er ein weiteres Dokument ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juli 2017 (act. IIA 187), mit welcher von 1. Januar bis 30. April 2013 sowie von 1. Februar bis 31. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und in den Phasen von 1. August bis 31. Dezember 2012, 1. Mai 2013 bis 31. Januar 2014 und ab 1. Juni 2014 ein Rentenanspruch verneint wurde. Zwar beschränkt sich die Beschwerde auf die Zeit ab Juni 2014, in der eine unbefristete Rente beantragt wird (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 1 f.), die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten werden dadurch jedoch nicht von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 4 richterlichen Prüfung ausgenommen, denn in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein einziges Rechtsverhältnis vor (vgl. BGE 125 V 413). Streitig und zu prüfen ist vorliegend folglich der generelle Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der zwei jeweils befristet zugesprochenen Renten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 5 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind diese für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2017 (act. IIA 187) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf den im Nachgang zum VGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 6 IV/2015/349 (act. II 113) eingeholten orthopädischen und neurologischen Gutachten (act. IIA 140.1, 164.1). 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Gutachten vom 10. Mai 2016 (act. IIA 140.1) ein rechtsbetont gestörtes Gangbild im Rahmen der Polioerkrankung sowie einen Status nach mehrfacher Arthrodesierung im Mittelfussbereich links mit einer radiologisch nachweisbaren Teilkonsolidation (act. IIA 140.1/13). Er erklärte, wegen der auf die Grunderkrankung zurückzuführenden Gangstörung könne der Explorand im Alltag und im Beruf keine langen Gehstrecken am Stück bewältigen (act. IIA 140.1/13), die angestammte Erwerbstätigkeit sei jedoch dem Leiden angepasst. Folglich attestierte Dr. med. C.________ sowohl in der bisherigen Beschäftigung als auch einer Verweisungstätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 140.1/16). 3.1.2 In der Expertise vom 9. Februar 2017 (act. IIA 164.1) vermerkte Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Poliomyelitis im Alter von drei Jahren (ICD-10: B91) mit/bei aktuell rechtsbetonter ausgeprägter Beinschwäche und Status nach drei Fussoperationen links in den Jahren 2011 bis 2014 bei Mittelfussarthrose (act. IIA 164.1/28). Er gelangte zum Schluss, dass eine Präsenzzeit in der gut leidensangepassten bisherigen Tätigkeit von 80 % bei einem um 10 % reduzierten Rendement zumutbar sei, mithin eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % vorliege. Es sei nicht wahrscheinlich, dass in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (act. IIA 164.1/31). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 7 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.3 Die beiden Administrativgutachten vom 10. Mai 2016 (act. IIA 140.1) und 9. Februar 2017 (act. IIA 164.1) erfüllen die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Dass die verwaltungsexterne Abklärung nicht von Anfang an als bidisziplinäre Begutachtung angelegt war, ist weder aus formellen noch aus materiellen Aspekten problematisch. Einerseits waren nicht mehr als zwei Fachdisziplinen involviert, womit die Gutachtensaufträge freihändig vergeben werden durften (vgl. BGE 139 V 349) und das zeitlich gestaffelte Vorgehen keine Umgehung von Verfahrensvorschriften darstellt (anders verhielte es sich allenfalls, soweit drei oder mehr Fachrichtungen beteiligt gewesen wären [vgl. Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung {IVV; SR 831.201}; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen {BSV} herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung {KSVI}]). Andererseits vermag der Umstand, dass zwischen den Dres. med. C.________ und D.________ keine abschliessende Konsensbesprechung stattfand, den Beweiswert der fachärztlichen Schlussfolgerungen nicht zu schmälern, denn die rechtsrelevanten Fragen lassen sich gestützt auf die beiden separaten Expertisen ohne weiteres beantworten (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128 mit Hinweisen). Dr. med. C.________ begründete aus orthopädischer Sicht einleuchtend, dass sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensadaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Damit erübrigte sich die Diskussion über ein allfälliges Überschneiden der erwerblichen Auswirkungen aus beiden Fachrichtungen. Zudem kannte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 8 Dr. med. D.________ das Gutachten von Dr. med. C.________ (act. IIA 164.1/12 f.) und konnte dessen Einschätzungen bei seiner eigenen Beurteilung miteinbeziehen. Im Übrigen ist in Bezug auf die von ihm gesamthaft auf 70 % festgelegte Arbeits- und Leistungsfähigkeit präzisierend anzufügen, dass bei einer zumutbaren Präsenzzeit von 80 % und einer zusätzlichen Einschränkung des Rendements von 10 % eigentlich eine Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 72 % (80 % ./. 10 %) resultiert. Die Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen sind ansonsten nachvollziehbar und überzeugend begründet, womit sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). Die seitens des Beschwerdeführers gegen das Administrativgutachten vorgebrachte Kritik verfängt nicht. 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. D.________ habe verkannt, dass die bisherige Tätigkeit nicht rein sitzend habe verrichtet werden können (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3), ist dies nicht korrekt. Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 4), dass der neurologische Experte gerade aus diesem Grund nebst der reduzierten Präsenzzeit eine 10%ige Einschränkung des Rendements annahm (act. IIA 164.1/24 f.). 3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind beträchtliche Widersprüche betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auszumachen. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. D.________ die geltend gemachten (linksseitigen) Fussschmerzen als Problem des Bewegungsapparates (im Sinne einer Fussarthrose) wertete und sich dazu nicht weiter äusserte (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3 f.). Dieses Vorgehen ist indes folgerichtig, hatte er doch einzig den neurologischen Gesundheitszustand des Exploranden zu beurteilen und wies explizit darauf hin (act. IIA 164.1/24), dass Dr. med. C.________ zu diesem orthopädischen Problem bereits ausführlich Stellung genommen habe (act. IIA 140.1/11). 3.3.3 Die RAD-Ärztin med. pract. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt die Einschätzungen des behandelnden PD Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 6. Juni 2017 (act. IIA 177) richtigerweise für irrelevant und sah folglich auch keinen Bedarf, bei diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 9 Arzt eine Stellungnahme zum Gutachten einzuholen (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3; act. IIA 174/3 f.). Die von PD Dr. med. F.________ in den Berichten des Spitals G.________ (act. IIA 124/3 f., 125/5, 169/3 f., 169/8) für den angestammten Beruf bescheinigte andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit lässt das Tätigkeitsprofil der letzten Arbeitsstelle ausser Acht (act. II 30/10 Ziff. 5) und beruht nicht auf Befunden, die dem orthopädischen Gutachter unbekannt gewesen wären. 3.3.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem erst im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht der Klinik H.________ vom 2. August 2017 (act. I 4) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Zwar fand die betreffende ambulante Erstkonsultation in der Klinik I.________ noch am Tag des Verfügungserlasses (act. IIA 187) statt, womit der Bericht ohne weiteres in die Beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Der leitende Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, benannte jedoch keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Das von ihm diagnostizierte Postpoliosyndrom (act. I 4/2) schloss Dr. med. D.________ mit nachvollziehbaren Argumenten aus (act. IIA 164.1/23 f.). Zudem setzte sich Dr. med. J.________ mit dem neurologischen Gutachten inhaltlich überhaupt nicht auseinander und erhob keine klinischen Befunde, aus denen sich die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen bzw. die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit herleiten liesse. Eine funktionell bedingte Einschränkung beim Sitzen wurde zudem auch gar nicht festgehalten, womit die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit allein auf den subjektiven Schmerzangaben basiert, die unberücksichtigt zu bleiben haben, da sie nicht durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Insbesondere fand Dr. med. D.________ anamnestisch, klinisch und elektroneurographisch keine Hinweise für eine Affektion der sensiblen Nervenfasern (act. IIA 164.1/23). Des Weiteren wäre die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die weit überwiegend sitzend verrichtet wurde (act. II 30/10 Ziff. 5), ohnehin nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 10 mit der gleichzeitig bescheinigten 50%igen Restarbeitsfähigkeit in sitzenden Tätigkeiten vereinbar. 3.4 Nach dem Dargelegten hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) als erstellt zu gelten, dass in der hier zu beurteilenden Zeit zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn im August 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. act. II 21, 45 [betreffend Wartezeit] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 24/6 Ziff. 11 [betreffend Karenzfrist]) und der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2017 (act. IIA 187) grundsätzlich sowohl im angestammten Beruf als auch in einer Verweisungstätigkeit eine 72%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit bestand. Dass im Zusammenhang mit den Fussoperationen vom 4. November 2011 (act. II 32/2 f.), 29. Januar 2013 (vgl. act. II 62/21) und 4. Februar 2014 (act. II 79) zwischenzeitlich eine Verschlechterung mit jeweils anschliessender Verbesserung der gesundheitlichen Situation eintrat (act. IIA 140.1/11), die jeweils einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG darstellte (vgl. E. 2.3 hiervor) und zu einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte, war zwischen den Parteien stets unbestritten und ist aktenmässig ausgewiesen (vgl. act. II 59/1, 62/21, 72/1, 90/4). Der im VGE IV/2015/349 (act. II 113) festgestellte weitere Abklärungsbedarf bezog sich denn auch nicht auf diese zurückliegenden Phasen anerkannter vollständiger Arbeitsunfähigkeit, in denen der Invaliditätsgrad ohne weiteres 100 % betrug, weshalb sich – trotz uneingeschränktem Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) – Weiterungen zu den in Anwendung von Art. 88a IVV zugesprochenen befristeten Renten erübrigen. Nachzugehen ist jedoch den erwerblichen Auswirkungen der 72%igen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Zeit ab Juni 2014. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 11 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 12 bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens ab Juni 2014 richtigerweise auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin (act. IIA 187/6), denn dieses Arbeitsverhältnis wurde nach gescheitertem Arbeitsversuch letztlich aus medizinischen Gründen aufgelöst (act. II 61/2; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 7) und wäre im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weitergeführt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die entsprechende Gesellschaft noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung (act. IIA 187) auf ein anderes Unternehmen überging und der Sitz bzw. die Betriebsstätte innerhalb des Kantons … verlagert wurde (vgl. SHAB Nr. … vom … und Nr. … vom …), hätte sich der Arbeitsweg dadurch doch nicht wesentlich verlängert. Unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (BGE 129 V 408, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. April 2015, 8C_123/2015, E. 3.2.3) ergibt sich für das Jahr 2014 ein Bruttojahresgehalt von Fr. 78‘030.-- (Fr. 76‘670.-- [act. II 30/3 Ziff. 2.10] / 101.5 x 103.3 [BFS, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 10-33, Index 2012 bzw. 2014]). 5.2 Da der Beschwerdeführer seine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 72 % in der Zeit ab Juni 2014 nicht verwertete, ist für das Invalideneinkommen auf hypothetische Werte abzustellen. Dabei ist nicht an das Einkommen anzuknüpfen, welches der Beschwerdeführer im letzten Arbeitsverhältnis erwirtschaftet hatte (act. IIA 187/5), was die Beschwerdegegnerin mittlerweile anerkennt (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6). Denn es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens wieder zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin zurückkehren und das bisherige Lohnniveau erreichen könnte. Mit Blick auf seine Ausbildung zum … und seine langjährige Tätigkeit als … (act. II 1.1/41, 24/4 Ziff. 5.3) könnte er weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig sein. Es kann aber auch nicht etwa auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 13 K.________ abgestellt werden, da sich die darin stipulierten Mindestlöhne allenfalls unter dem statistischen Branchenniveau bewegen. Es ist folglich auf die LSE 2014 abzustellen, wobei der Wirtschaftszweig Ziff. 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) massgebend ist (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 78). Fraglich ist, ob – wie nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6) – vom Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten, wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) auszugehen ist, oder nicht das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) anzunehmen wäre. Für das Kompetenzniveau 2 spricht, dass der so ermittelte hypothetische Verdienst von Fr. 76‘010.-- für eine vollschichtige Tätigkeit (Fr. 6‘256.-- [BFS, LSE 2014, Männer, Wirtschaftszweig Ziff. 26, Kompetenzniveau 2] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 40.5 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitsstunden {BUA}, 2014, Wirtschaftszweig Ziff. 26]) in etwa das Valideneinkommen erreicht, während das Kompetenzniveau 3 zu einem weit höheren Jahreslohn führt. Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, da sich im Ergebnis nichts ändert, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die tieferen Werte des Kompetenzniveaus 2 abgestellt wird (vgl. E. 5.3 hiernach). Vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen von Fr. 54‘727.-- (Fr. 76‘010.-- x 72 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit) rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug. Den leidensbedingten Einschränkungen wurde bereits auf medizinischer Ebene insoweit Nachachtung verschafft, als zur reduzierten Präsenzzeit von 80 % eine Leistungsreduktion von 10 % angenommen wurde (act. IIA 164.1/31). Das medizinische Zumutbarkeitsprofil wirkt sich nicht zusätzlich lohnmindernd aus, zumal die angestammte Tätigkeit möglich bleibt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 106). Ein zusätzlicher Abzug ist unter keiner der möglichen Aspekte (vgl. E. 4.2.2 hiervor) gerechtfertigt. Ein Abzug wegen fehlenden Dienstjahren bzw. fehlender Berufserfahrung fällt von vornherein ausser Betracht. Das höhere Alter wirkt sich in der Berufsgruppe der Präzisionshandwerker positiv auf das Erwerbseinkommen aus (vgl. BFS, LSE 2014, Tabelle T17, Männer, Berufsgruppe Ziff. 73, Lebensalter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 14 30-49 Jahre bzw. >= 50 Jahre), zudem stand dem Beschwerdeführer in der hier fraglichen Zeit ab Juni 2014 noch eine nicht unbeachtliche Aktivitätsdauer bevor. Des Weiteren ist er zwar ausländischer Herkunft (act. II 26/1), lebt jedoch seit … in der Schweiz (act. II 1.2/7; act. IIA 140.1/5), verfügt über das schweizerische Bürgerrecht (act. II 26/4) und spricht gut Deutsch (act. IIA 164.1/15). Schliesslich ist bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % in der konkreten Situation auch kein Abzug wegen Teilzeittätigkeit zuzulassen, da daraus mit Blick auf die statistischen Daten keine überproportionale Lohneinbusse resultiert. Für Männer ohne Kaderfunktion liegt der Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 75-89 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6‘388.--; BFS, LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, privater und öffentlicher Sektor zusammen) sogar über dem Durchschnittslohn bei einem Vollpensum (Fr. 6‘069.--; BFS, a.a.O.; vgl. auch Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 5.5.2). Selbst wenn wegen des verminderten Beschäftigungsgrades (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.3.2; Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 4; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6) ein Abzug zugebilligt würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Der Abzug wäre höchstens mit 10 % zu veranschlagen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘254.-- führen würde (Fr. 54‘727.-- ./. 10 %). 5.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich ab Juni 2014 im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ein aufgerundeter (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von maximal 37 % ([Fr. 78‘030.-- ./. Fr. 49‘254.--] / Fr. 78‘030.-- x 100). Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2017 (act. IIA 187) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 15 dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2). 6.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (act. I 5). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 16 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 20. November 2017 macht Rechtsanwältin B.________ einen Zeitaufwand von 8.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2‘125.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 61.20 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 2‘186.20) im Betrag von Fr. 174.90, total Fr. 2‘361.10, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2‘361.10 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘700.-- (8.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 61.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 140.90 (8 % von Fr. 1‘761.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘902.10, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Nov. 2017, IV/17/794, Seite 17 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘361.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘902.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.