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Bern Verwaltungsgericht 09.05.2017 200 2017 77

9 mai 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,416 mots·~7 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017

Texte intégral

200 17 77 ALV SCI/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. September 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. September 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner]), Dossier RAV [act. IIB], 5 f., Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA], 1-3). Mit Schreiben vom 2. September 2016 hielt das beco fest, die Versicherte habe am 1. September 2016 das Beratungsgespräch nicht wahrgenommen und gewährte ihr das rechtliche Gehör (act. IIB 115). Nachdem die Versicherte am 8. September 2016 Stellung genommen hatte (act. IIB 117), stellte das beco sie mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (act. II. IIB 129) wegen Terminversäumnisses für sieben Tagen ab 2. September 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB 140) mit Entscheid vom 6. Januar 2017 fest (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II 5-7]). B. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 beantragt der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 (act. II 5-7). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab 2. September 2016 (act. IIB 129) wegen Versäumnisses eines Gesprächstermins. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle u.a. an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 3. 3.1 Mit Einladung vom 8. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zum Beratungsgespräch vom 1. September 2016 eingeladen. Darin wurde sie insbesondere darauf hingewiesen, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich sind und 24 Stunden vor dem Termin zu beantragen wären (act. IIB 103). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Einladung erhalten hat. Unbestritten ist weiter auch, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Beratungsgespräch vom 1. September 2016 erschienen ist. In ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 hielt sie fest, sie sei an diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 5 Nachmittag zwar zur gleichen Zeit im selben Gebäude jedoch bei der Arbeitslosenkasse gewesen. Da ihr Vermieter das Depot erhöht und mit der Kündigung gedroht habe, wenn sie nicht sofort zahle, sei sie total durcheinander gewesen und in Panik geraten. Es sei ihr deshalb wichtig gewesen, direkt bei der Arbeitslosenkasse nachzufragen, wann ihr Geld überwiesen werde oder ob sie einen Vorschuss haben könnte. Der RAV-Termin sei ihr völlig entgangen (act. IIB 117). 3.2 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach erhaltener Einladung dem Beratungstermin vom 1. September 2016 ferngeblieben ist, was grundsätzlich ein zu sanktionierendes Fehlverhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG darstellt. Dass sie sich angeblich parallel bei der Arbeitslosenkasse zu einem Beratungsgespräch aufgehalten hat, entlastet die Beschwerdeführerin nicht. Zunächst handelte es sich hierbei nach den Akten nicht um eine Verwechslung seitens der Beschwerdeführerin, indem sie sich etwa irrtümlich zur Arbeitslosenkasse anstatt zum RAV begeben hätte. Vielmehr fand das Gespräch bei der Arbeitslosenkasse auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin statt, die sich hinsichtlich finanzieller Engpässe bzw. des Bezugs eines Vorschusses bei der Arbeitslosenkasse beraten lassen wollte. Auch dies kann jedoch als Entschuldigung nicht genügen. Denn der frühzeitig (am 8. Juli 2016 [act. IIB 103]) behördlich angesetzte Termin beim RAV ging dem kurzfristig von der Beschwerdeführerin selbst bei der Arbeitslosenkasse verlangten Termin ohne weiteres vor. Es wäre der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, den Termin bei der Arbeitslosenkasse auf einen anderen Zeitpunkt (selbst am gleichen Tag) zu legen. Auch die – in der Beschwerde aufgeführte – angebliche Empfehlung einer Kursleiterin, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden, führt nicht zur Entschuldigung. Eine Kursleiterin hat offensichtlich weder eine Übersicht über die Termine der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners, noch ist sie berechtigt, einen RAV-Termin eigenmächtig abzusetzen. Es stand auch unter diesen Umständen in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihre Termine sorgfältig zu verwalten und selbst zu koordinieren. Schliesslich bestehen absolut keine Hinweise dafür, dass ein psychischer Gesundheitsschaden die Urteils- und Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben gehabt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 6 3.3 Damit hat es bei allem Verständnis für die persönliche Situation der Beschwerdeführerin – mit offenbar weitgehend alleiniger Verantwortung für ihre zwei unmündigen Kinder – mit der Feststellung der Rechtmässigkeit der Einstellung sein Bewenden. Die Beschwerdeführerin ist immerhin abschliessend darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit anerkannt hat und ihr dementsprechende Leistungen ausrichtet (vgl. act. IIB 91 f.). Dies bedingt, dass sie im entsprechenden Umfang wie eine Vollerwerbstätige frei von ihren familiären Pflichten der Arbeitslosenversicherung wie auch einem allfälligen Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. 3.4 Das Einstellmass (sieben Tage; vgl. dazu E. 2.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden. Es ist unter Berücksichtigung des zweitmaligen Versäumnisses (act. IIB 71) wohlwollend und liegt innerhalb des Ermessensbereichs des Beschwerdegegners (AVIG-Praxis ALE [Stand 2017], Rz. D79: Einstellraster für KAST/ RAV, Ziff. 3.A; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2017 ist somit rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g [Umkehrschluss] ATSG, Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017, ALV/17/77, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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