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Bern Verwaltungsgericht 05.10.2017 200 2017 727

5 octobre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,836 mots·~9 min·2

Résumé

Zwischenverfügung vom 11. August 2017 (SHBV 9/2017)

Texte intégral

200 17 727 SH GRD/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Oberaargau Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz betreffend Zwischenverfügung vom 11. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit dem 1. April 2017 vom Regionalen Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts [RSA] Oberaargau [Vorinstanz; act. II] 10 f.). Nach durchgeführter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung (act. II 28 f.) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. II 30 - 36) verfügte der Regionale Sozialdienst B.________ am 25. Juli 2017 die Streichung der situationsbedingten Leistungen (SIL) und des Einkommensfreibetrages (EFB) ab August 2017. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es A.________ nicht gelang, ihre finanzielle Situation als selbstständig Erwerbende innert Frist zu verbessern, weshalb sie angewiesen und gemahnt worden sei, ihre Selbstständigkeit aufzugeben und sich auf unselbstständige Tätigkeiten zu bewerben. Diesen Aufforderungen sei sie nicht nachgekommen, weshalb die SIL und der EFB infolge der Pflichtverletzung ab August 2017 im Budget gestrichen würden, bis die Voraussetzungen dafür wieder erfüllt seien. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. II 40 - 43). Hiergegen erhob A.________ am 20. Juli 2017 Beschwerde beim RSA Oberaargau und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. II 14). Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wies das RSA Oberaargau das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. II 83 - 85). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. August 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 11. August 2017 bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 3 In der Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragte das RSA Oberaargau die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte die Vorinstanz den Entscheid in der Hauptsache für anfangs Oktober 2017 in Aussicht. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt vor, wenn die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Dabei ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Ausreichend ist auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es der beschwerdeführenden Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 4 eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss stets dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2.1). Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde gegen die verfügte Streichung der SIL und des EFB. Der sofortige Vollzug dieser Anordnungen kann dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit unterbrechen bzw. einstellen muss, da die damit zusammenhängenden Kosten nicht mehr vom Gemeinwesen übernommen werden. Darin liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. 1.1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung des RSA Oberaargau vom 11. August 2017 (act. II 83 - 85). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beschwerde gegen die verfügte Streichung der SIL und des EFB zu Recht entzogen worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen macht, die sich nicht auf diesen Streitgegenstand beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 5 allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen entziehen oder wiederherstellen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert, oder ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 VRPG). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausreichend wichtige Gründe vorliegen (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 3.1 Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die verschiedenen Anliegen gegenüberzustellen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei der Interessenabwägung ganz allgemein besondere Beachtung zu schenken, wobei auch das Verhalten der betroffenen Person eine Rolle spielen kann (z.B. Missachten von Ermahnungen und Auflagen). Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessenabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 16 f.). Weil die Behörde befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung (Beitragszahlung) gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat das Gericht nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung. Die Verwaltung hat ein erhebliches Interesse daran, Rücker-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 6 stattungsforderungen zu vermeiden. Demgegenüber vermag die Beschwerde führende Person ein eigenes Interesse nur im Zusammenhang mit der fehlenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die beanstandete selbstständige Tätigkeit einstellen zu müssen, geltend zu machen. Die Interessen der versicherten Person wiegen gegenüber dem Interesse der Verwaltung jedenfalls so lange nicht eindeutig schwerer, als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Hauptprozess obsiegen werde (BGE 105 V 266 E. 2 und E. 3 S. 269; AHI 2000 S. 185 E. 5; SVR 1999 IV Nr. 18 S. 54 E. 4). 3.2 Vorliegend hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung der beantragten Weiterausrichtung der SIL und des EFB zur Folge, dass der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im bisherigen Umfang Sozialhilfeleistungen ausbezahlt und damit weiterhin die Kosten im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit finanziert würden. Sollte die Beschwerde in der Hauptsache schlussendlich materiell abgewiesen werden, müsste die Beschwerdeführerin diese hernach zu Unrecht bezogenen Leistungen wieder zurückerstatten. Mit Blick auf die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass der zu Unrecht ausbezahlte Betrag (vollumfänglich) zurück gefordert werden könnte. Demgegenüber würden der Beschwerdeführerin bei Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und einer Gutheissung der Beschwerde die gestrichenen Beträge rückwirkend ausbezahlt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung für die relativ kurze Dauer des Beschwerdeverfahrens keinen grossen finanziellen Verlust erleiden würde, zumal sie offenbar nur zwei bis drei Mal pro Monat nach … reist, um ihre selbstständige Tätigkeit auszuüben (vgl. act. II 79 f.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache eher geringe Chancen auf ein Obsiegen haben wird. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) können bei bestehender selbstständiger Erwerbstätigkeit (auf eine befristete Zeitdauer von sechs Monaten) Überbrückungshilfen gewährt werden. Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit der sozialhilfeabhängigen Person kann einer selbstständigen Tätigkeit sodann zugestimmt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 7 werden, sofern der erzielbare Ertrag mindestens den Betriebsaufwand deckt (SKOS-Richtlinien, Ziff. H.7). Gestützt auf die vorliegenden Akten konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass sie innert der angesetzten Frist mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit wirtschaftlich überlebensfähig geworden ist bzw. kurz davor steht (vgl. act. II 10 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig ist. Diese Umstände deuten auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 SHG hin. Insgesamt sind die öffentlichen Interessen bzw. die Interessen des Beschwerdegegners höher einzustufen, als die Interessen der Beschwerdeführerin, was für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung spricht. Eine Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entspricht im vorliegenden Fall denn auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 S. 113). Eine sofortige Streichung der SIL und des EFB ist geeignet, die Beschwerdeführerin noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit zu bringen, was mit Blick auf die entsprechende Finanzierung wiederum im öffentlichen Interessen ist. Die Erforderlichkeit ist ebenfalls gegeben, ist doch keine mildere Massnahme gleich geeignet, um die Beschwerdeführerin zu einer konstruktiven Mitarbeit zu bewegen. Schliesslich ist die Massnahme auch zumutbar, da der Grundbedarf durch die Streichung der SIL und des EFB nicht tangiert wird und bei Gutheissung der Beschwerde eine entsprechende Nachzahlung erfolgt. 3.3 Nach dem Gesagten wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen. Somit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz vom 11. August 2017 (act. II 83 - 85) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Okt. 2017, SH/17/727, Seite 8 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdevernehmlassung des RSA Oberaargau vom 15. September 2017) - Regionaler Sozialdienst B.________ (samt Beschwerdevernehmlassung des RSA Oberaargau vom 15. September 2017) - Regierungsstatthalteramt Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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