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Bern Verwaltungsgericht 16.10.2017 200 2017 676

16 octobre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,945 mots·~10 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017

Texte intégral

200 17 676 FZ SCP/SCM/NEN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen Familienausgleichskasse des Kantons Bern handelnd durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Selbstständigerwerbende der Familienausgleichskasse des Kantons Bern (handelnd durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern [Familienausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin]) angeschlossen und bezog seit Januar 2009 für ihre Tochter B.________, geboren am … 1993, Familienzulagen (Akten der Familienausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 15). Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 (AB 15) teilte die Familienausgleichskasse der Versicherten mit, dass der Anspruch per 31. Juli 2016 erlöschen werde und verlangte diverse Unterlagen ein (AB 13 f.). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (AB 9) den Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2016. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 8) wies sie nach weiteren Abklärungen (AB 2 - 6) mit Entscheid vom 27. Juni 2017 (AB 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. Juli 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihrer Tochter seien die Ausbildungszulagen auch für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf die Ausführungen in der Stellungnahme der AHV- Zweigstelle der Stadt Bern vom 18. August 2017, auf Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2017 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 (vgl. AB 2, 11 sowie Beschwerde S. 2). 1.3 Umstritten sind Ausbildungszulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'190.-- (August 2016 bis und mit Juni 2017 = 11 x Fr. 290.--; AB 11, 13). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Letztere wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. 2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). 2.3 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) getan hat. Nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.4 Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 5 nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der massgeblichen Anspruchsperiode die Berufsausbildung zur ... noch nicht abgeschlossen hat, nachdem sie die Abschlussprüfung im Jahr 2015 nicht bestanden hatte und zur Prüfungswiederholung im Jahr 2016 nicht angetreten war (AB 10). Der Abschluss war per Juni 2017 vorgesehen, womit die Tochter für die fragliche Anspruchs- und Leistungsperiode als Repetentin galt. Sie besass indessen keinen verlängerten Lehrvertrag, sondern hatte mit dem ehemaligen Lehrbetrieb per 1. August 2016 einen Arbeitsvertrag als ungelernte ... mit unregelmässigem Arbeitspensum abgeschlossen (AB 12). Zudem besuchte sie während 8 Lektionen pro Woche den Unterricht am C.________ (AB 2) und wendete nach eigenen Angaben weitere 5 bis 8 Stunden für das Selbststudium auf (AB 8). Zusätzlich stellte der Arbeitgeber jährlich jeweils zwei Ausbildungstage (je 8 Stunden) zur Verfügung (AB 6), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung mit 20 Minuten pro Woche berücksichtigte (16 Stunden / 47 Kalenderwochen; AB 1). Basierend darauf wurde ein wöchentlicher Ausbildungsaufwand von 13.5 bis 16.5 Stunden errechnet und der Anspruch auf Familienzulagen für den fraglichen Zeitraum abgelehnt (AB 1). 3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, dass auch die seit dem 1. August 2016 geleisteten Arbeitsstunden als ... (AB 12) bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen seien. Zudem habe die Tochter zusätzlich zum bisher geltend gemachten Ausbildungsaufwand vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 mindestens während 2 Stunden pro Woche betrieblichen Stützunterricht erhalten (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3), weshalb die Ausbildungszulagen für die strittige Periode auszurichten seien (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 21. September 2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 6 3.3 Der Anspruch auf Ausbildungszulagen ist nach der von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Verwaltungs- und Gerichtspraxis gegeben, wenn der gesamte wöchentliche Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden beträgt (vgl. E. 2.4 hiervor). Zu ergänzen ist, dass eine Lehrabgängerin, die in einem Folgejahr die Abschlussprüfung wiederholt und dazu einige Repetitionskurse belegt, sich nicht mehr in Ausbildung befindet, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. BGE 140 V 314 S. 317 E. 3.2 bzw. Rz. 3360 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]). 3.4 Einleitend ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf ein ganzes Jahr, sondern lediglich auf einen Zeitraum von 11 Monaten (1. August 2016 bis 30. Juni 2017 [entspricht 48 Kalenderwochen]; vgl. AB 2, 11 sowie Beschwerde S. 2) erstreckt, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Demnach ergibt sich basierend auf den Feststellungen in vorstehender Erwägung 3.1 die nachfolgende Anspruchsberechnung. 3.4.1 Der Unterricht am C.________ betrug 8 Lektionen pro Woche, 5 Lektionen am Montag sowie 3 Lektionen am Freitag, zuzüglich der jeweiligen Pausen (AB 2). Zusätzlich wird mit Blick auf den Schulweg (Zugfahrt) davon ausgegangen, dass dieser hälftig und damit wöchentlich während 2 Stunden als zusätzliche Lernzeit genutzt werden kann. Die Schulferien werden zur Ausbildungszeit gerechnet, auch wenn in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV sowie KIESER / REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, S. 77). Demnach können im Zusammenhang mit dem Schulunterricht wöchentlich insgesamt 10 Stunden als Ausbildungsaufwand berücksichtigt werden. Des Weiteren bestätigte die Tochter einen wöchentlichen Aufwand von 5 bis 8 Stunden für das Selbststudium (AB 8), woraus sich ein Durchschnitt von 6.5 Stunden ergibt. Die zwei vom Arbeitgeber jährlich zur Verfügung gestellten Ausbildungstage (vgl. AB 6) sind mit 20 Minuten wöchentlich (16 Stunden / 48 Kalenderwochen, vgl. E. 3.4 hiervor) zu berücksichtigen. Schliesslich unterstützte der Arbeitgeber die Tochter der Beschwerdeführerin während 8 Monaten im Rahmen von betrieblichem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 7 Förderunterricht, dies im Umfang von mindestens 2 Stunden wöchentlich (BB 3). Wird aufgrund dieser Mindestangabe zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass grundsätzlich 2.5 Stunden pro Woche anzurechnen sind, ergibt dies über die gesamte Anspruchsperiode gesehen einen wöchentlichen Aufwand von 1.8 Stunden ([2.5 Stunden x 8 Monate] / 11 Monate, vgl. E. 3.4 hiervor). Der Ausbildungsaufwand inkl. Vor- und Nachbereitung beträgt somit gesamthaft 18 Stunden und 40 Minuten pro Woche: 10h00 Schulunterricht am C.________ (inkl. Reisezeit) 06h30 Selbststudium 00h20 betriebliche Ausbildungstage 01h50 betrieblicher Förderunterricht 18h40 Total anrechenbarer Ausbildungsaufwand pro Woche 3.4.2 Demgegenüber können die geleisteten Arbeitsstunden als ... mit unregelmässigem Arbeitspensum (AB 12) nicht als Ausbildungsaufwand berücksichtigt werden, auch wenn die Tochter unbestrittenermassen viel leistete und im Rahmen ihrer Arbeit jeweils Neues lernte (vgl. Beschwerde sowie Eingabe vom 21. September 2017). Das Anstellungsverhältnis basierte weder auf einem Lehrvertrag, noch handelte es sich um eine faktische Verlängerung des Lehrverhältnisses im Rahmen eines Praktikums. Zu letzterem ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung festzuhalten, dass ein im Anschluss an das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung in der gleichen Branche abgeschlossener, als Praktikum betitelter Anstellungsvertrag nur dann als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden kann, wenn er sich inhaltlich sowohl bei der Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule als auch beim festgesetzten Verdienst an einem ordentlichen Lehrverhältnis orientiert (BGE 140 V 314 E. 4.3.3 S. 320 f.). Der zwischen der Tochter der Beschwerdeführerin und der ehemaligen Arbeitgeberin abgeschlossene Arbeitsvertrag erfüllt diese Vorgaben nicht. Die Arbeit wurde unregelmässig und auf Abruf geleistet, womit sich der Vertrag offensichtlich nicht an einem Lehrverhältnis orientierte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 8 3.5 Nach dem Gesagten liegt der geltend gemachte wöchentliche Ausbildungsaufwand unter 20 Stunden, weshalb sich der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 (AB 1) als korrekt erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerdeführerin (Umkehrschluss aus Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Familienausgleichskasse des Kantons Bern (mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. September 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Okt. 2017, FZ/17/676, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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