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Bern Verwaltungsgericht 29.08.2017 200 2017 667

29 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,916 mots·~15 min·2

Résumé

Verfügung vom 13. Juni 2017

Texte intégral

200 17 667 IV MAW/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. August 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsdienst B.________, MLaw C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsbürgerin, von Beruf …, reiste am 25. Juli 2008 in die Schweiz ein und absolvierte an der Universität … ein Doktorat, welches sie im Mai 2014 als … in …- und …wissenschaften abschloss (Antwortbeilage [AB] 2/1, 2/2, 3/2, 3/3, 13/2). Im Juli 2015 meldete sie sich mit Hinweis auf psychische Probleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (AB 1). Die IVB tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (AB 6 ff.) und erteilte am 10. November 2015 Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining im Rahmen von Integrationsmassnahmen bei der Abklärungsstelle D.________ (AB 28). Dieses wurde in der Folge um einen weiteren Monat verlängert (AB 38). Ab dem 7. März 2016 übernahm die IVB sodann die Kosten für ein sechsmonatiges Arbeits- und Belastbarkeitstraining resp. für ein Job Coach Placement (AB 39, 53). Nachdem die IVB das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 61 f.) vorgelegt hatte, schloss sie die beruflichen Massnahmen am 9. November 2016 ab, da solche aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit nicht möglich seien (AB 63). Nach einer Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 27. Januar 2017 [AB 67]) kündigte die IVB mit Vorbescheid vom 24. März 2017 (AB 72) an, das Leistungsbegehren abzuweisen, weil die Versicherte „mit den psychiatrischen Diagnosen“ in die Schweiz eingereist sei und bei der Einreise über kein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt habe. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (AB 75), worauf die IVB am 13. Juni 2017 wegen nicht erfüllter versicherungsmässigen Voraussetzungen wie in Aussicht gestellt verfügte (AB 77). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch MLaw C.________, B.________, am 14. Juli 2017 Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 3 te; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Schliesslich wird der Erlass der Prozesskosten beantragt. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, bei der Einreise in die Schweiz habe noch keine rentenbeeinflussende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Aufforderungsgemäss verbesserte die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2017 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 16. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] A). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 77). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ausländische Staatsangehörige sind – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG – nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Im Fall einer Rente gilt die Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 5 dität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist im Zusammenhang mit den sich hier stellenden Fragen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 2. November 2012 (AB 19/38) wurde unter anderem die Diagnose einer rezidivierenden https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F831.20%2F28&source=docLink&SP=4|ubpe3x

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 6 depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt. Die Patientin sei notfallmässig wegen Suizidgedanken/-absichten eingewiesen worden. Sie habe angegeben, bereits seit ca. 20 Jahren unter Depressionen zu leiden. Seit 2006 sei sie in psychiatrischer Behandlung. Seit dem 14. Lebensjahr konsumiere sie regelmässig Cannabis. Vom 22. August bis zum 26. September 2012 habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 20. Juli 2015 (AB 19/12) wurden folgende Diagnosen genannt: 1. Anpassungsstörung mit suizidaler Krise - Z.n. Kündigung durch Arbeitgeber und Obhutsentzug zweier Kinder ca. April 2015 - kontinuierliche depressive Störung, z.T. sehr schweren Ausmasses - bekannte Störung auf Borderline-Niveau - zuletzt hochgradige Suizidalität 2. Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) 3. Diabetes mellitus Typ 1 seit Frühjahr 2015, insulinpflichtig Hypothyreose substituiert 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 10. August 2015 (AB 14/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: • Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31) • rezidivierende depressive Störung, mittelgradig, chronisch (ICD-10 F33.10) • V.a. ADHS des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) • Hypothyreose und insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (beide aktuell die Behandlung und den Verlauf der psychischen Erkrankung beeinflussend, aber nicht per se mit Arbeitsunfähigkeit verbunden) Die Persönlichkeitsstörung und die depressive Störung beständen seit der Adoleszenz. Die Patientin habe angegeben, dass die Depressionen in ihrem 15. Lebensjahr begonnen hätten. Plötzlich sei sie innerlich leer gewe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 7 sen und habe keinen Genuss mehr gesehen im Leben; sie habe auch Suizidgedanken gehabt. Nach dem …studium habe sie das Doktorat mit der Note 5.5 abgeschlossen. Sie habe immer nebenberuflich gearbeitet, auch um die Familie zu ernähren. Die private Situation sei schwierig. Die älteste Tochter sei bei ihrem Vater geblieben, als die Patientin in die Schweiz ausgewandert sei. Nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann sei es im März 2015 zu einer Verstärkung der Depression gekommen; sie habe das Obhutsrecht über die Kinder verloren und sei hospitalisiert worden. Seit dem 1. Juli 2015 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Als wissenschaftlich tätige … müsste die Patientin relativ selbständig arbeiten können, Projekte konzipieren, diesbezüglich Entscheidungen treffen, Resultate verarbeiten und schliesslich publizieren. Aufgrund der Stimmungsschwierigkeiten sowie aufgrund der Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens mit ausgeprägtem Negativfilter und Handlungsbockaden sei die Patientin aber in all diesen wichtigen Bereichen stark eingeschränkt, weshalb es auch zur Kündigung gekommen sei. Die Handlungsblockaden würden es schwierig für sie machen, eine Tätigkeit zu beginnen; die Denkstörungen führten dazu, dass sie sich ständig hinterfrage, Entscheidungen rückgängig mache und schliesslich entmutigt aufgebe. Wegen der hohen Ablehnungssensibilität und der ständigen Selbstentwertung gebe es auch Schwierigkeiten im Team sowie mit Vorgesetzten. Aktuell sei die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Prognostisch sei eine Steigerung realistisch; bei adäquater Förderung und Behandlung könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 8 3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Jugend psychische Probleme hatte (vgl. AB 1/5, 14/2, 19/25, 19/38, 60/3, 75/1). Um welche Krankheitsbilder es sich damals gehandelt hat und ob resp. welche Einschränkungen diese gezeitigt haben, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Echtzeitliche Arztberichte finden sich nicht in den Verwaltungsakten. Soweit in den vorliegenden Unterlagen frühere psychiatrische Gesundheitsschäden erwähnt werden, stützen sich diese allein auf Angaben der Beschwerdeführerin. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt indessen nicht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 11 E. 5.1 S. 33). Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 (AB 2/1) mit einer bereits bestehenden, relevanten psychischen Erkrankung in die Schweiz eingereist wäre, kann daraus – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Vielmehr müsste die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit damals bereits mindestens 40% eingeschränkt gewesen sein (E. 2.4 hiervor), was mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein muss. Der Nachweis des Eintritts der Arbeitsbzw. Erwerbsunfähigkeit darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 2.2). 3.3.1 Bei ihrer Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit einer mindestens 40%-igen Erwerbsunfähigkeit in die Schweiz eingereist sei (AB 77/2), lässt die Beschwerdegegnerin gänzlich unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin von 2008 bis 2014 als Doktorandin an der Universität … angestellt war und mit sehr gutem Erfolg ihre Dissertation abgeschlossen hat (vgl. AB 3/2). Dabei hat sie gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) Einkommen von jeweils über Fr. 40‘000.-- pro Jahr erzielt (vgl. AB 11/2). Ausserdem war sie im Jahr 2015 als Postdoktorandin bei der H.________ angestellt (AB 42/19). Auch wenn die Beschwerdeführerin möglicherweise länger als geplant brauchte für den Abschluss der Dissertation (vgl. AB 60/3), kann daraus nicht ohne nähere Abklärung geschlossen werden, ihre Erwerbsfähigkeit sei während ihres Aufenthaltes in der Schweiz dauernd und um mindestens 40% eingeschränkt gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 9 3.3.2 Die frühesten (aktenkundigen) Arbeitsunfähigkeitsatteste stammen aus dem Jahr 2012 (AB 4/6 ff., 19/41; vgl. auch AB 67/3 [Ziff. 1.2]). Ab welchem Zeitpunkt die vom Psychiater Dr. med. G.________ erwähnten Störungen des formalen und inhaltlichen Denkens und insbesondere die Handlungsblockaden (vgl. AB 14/4) in Erscheinung getreten sind, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch ist sowohl die ab 2008 jährliche Verlängerung der Anstellung bei der Universität … (vgl. BB/A) als auch die vom neuen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung während der Probezeit im Jahr 2015 (AB 17.1) wegen mangelnder Leistung resp. Ineffizienz (vgl. AB 15/2) ein starkes Indiz dafür, dass die von Dr. med. G.________ beschriebenen Einschränkungen erst Jahre nach der Einreise in die Schweiz aufgetreten sind. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Familienarbeit stets erwerbstätig war, spricht dafür, dass sie am 25. Juli 2008 noch nicht in rentenbegründender Weise invalid gewesen war. Es erscheint damit durchaus als möglich, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2017 (AB 77) aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abklärt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Doktorandin ab dem Jahr 2008 leistungsfähig war. Falls die Arbeits- und Leistungsfähigkeit über 60% gelegen hat und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären, wäre anschliessend der Gesundheitszustand einlässlich abzuklären, denn die im Abklärungsbericht vom 27. Januar 2017 (AB 67) angenommene vollständige Erwerbsunfähigkeit (vgl. Ziff. 10) ist weder erstellt (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. auch AB 67/3 [Ziff. 1.2]) noch vermag eine solche auf der Grundlage der bislang vorhandenen Akten (vgl. bspw. AB 24/2 [unten], 60/4) zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im dargelegten Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 10 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 11 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch MLaw C.________, B.________, vertreten. Dessen Kostennote vom 25. August 2017 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 604.50 (4.65 Stunden à Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 40.-und Fr. 51.55 Mehrwertsteuer (8% auf Fr. 644.50), somit auf total Fr. 696.05, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 696.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2017, IV/17/667, Seite 12 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsdienst B.________, MLaw C.________, z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. August 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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