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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2018 200 2017 611

19 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,690 mots·~13 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017

Texte intégral

200 17 611 EL LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1923 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich – nachdem zwei Gesuche abschlägig beantwortet worden waren (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB 1, 21 f., 43] – am 18. November 2016 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) der AHV an (AB 44). Die AKB berechnete mit zwei separaten Verfügungen vom 24. Februar 2017 (AB 74, 76) ab Oktober bis Dezember 2016 einen EL-Anspruch von monatlich Fr. 640.-- bzw. ab Januar 2017 einen solchen von monatlich Fr. 824.--. Mit Verfügung vom 7. April 2017 (AB 84) passte sie den EL- Anspruch ab Januar 2017 an die erhöhte Heimtaxe an (AB 75, 83) und gewährte monatlich einen Anspruch von Fr. 847.--. Im Rahmen der Anspruchsermittlung veranschlagte die AKB einnahmenseitig stets ein sogenanntes Verzichtsvermögen wegen einer Schenkung der Versicherten an ihre drei Kinder per 31. Dezember 2003 (AB 65), das jeweils mit Fr. 370‘000.-- angerechnet wurde, sodass ein Amortisationsbetrag von Fr. 120‘000.-- (Jahr 2016; AB 73) bzw. Fr. 130‘000.-- (Jahr 2017; AB 75, 83) berücksichtigt wurde. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 81, 118) mit Entscheid vom 30. Mai 2017 (AB 119) fest. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und es sei „auf die Anrechnung eines Vermögensverzehrs im Umfang von Fr. 370‘000.-- zu verzichten“ und die monatliche Ergänzungsleistungen im von den angefochtenen Verfügungen betroffenen Zeitraum seien entsprechend zu erhöhen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 24. Februar 2017 (AB 74, 76) und der Verfügung vom 7. April 2017 (AB 84) basierende Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 (AB 119). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Bereich zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Dass der EL-Anspruch bereits mit Wirkung ab April 2014 bzw. Juli 2015 unter Berücksichtigung des Verzichtsvermögens von Fr. 370‘000.-- abgelehnt wurde (AB 20 f, 42 f.), ist unerheblich. Denn ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 4 S. 41), womit die materielle Rechtskraft der zurückliegenden Verwaltungsakte einem Sachurteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entgegensteht (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte vom 27. März 2007). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2), da sich die Beschwerdegegnerin in der Begründung nicht in einer verfassungsrechtlich gebotenen Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetze, wenn sie die sachverhaltsrelevanten Angaben lediglich zur Kenntnis nehme und sich im Ergebnis mit keinem Wort zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin äussere (vgl. Beschwerde S. 6 f. Art. 2 Ziff. 6). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 5 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 (AB 119) die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Neben der sich aus dem Dispositiv ergebenden Tragweite des Entscheides sind aus der Begründung auch die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich, womit die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin konnte den Einspracheentscheid denn auch sach- und zielgerichtet anfechten. Dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht auf die erhobenen Einwände eingegangen ist, stellt nach der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist damit unbegründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 6 (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 3.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 [Pra 2008 S. 562], 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3.3.2 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10‘000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 7 4. 4.1 Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, C.________, am 16. Juni 1983 verstorben ist. Nach dem errichteten Steuerinventar vom 7./9. September 1983 (AB 117) fiel, gestützt auf den zwischen den Ehegatten am 3. Oktober 1978 abgeschlossenen Ehevertrag (AB 116), der Vorschlag von Fr. 330‘759.45 vollumfänglich der Beschwerdeführerin zu. Dieser Vorschlag setzte sich im Wesentlichen aus einer Liegenschaft im Wert vom Fr. 193‘000.-- (AB 117 S. 4, 6) und einem Guthaben gegenüber dem Sohn D.________ von Fr. 136‘000.-- (exkl. Zins; AB 117 S. 4 f.) zusammen. Das Guthaben gegenüber dem Sohn entspricht einem Darlehen in derselben Höhe, da eine (vollständige) Rückzahlung nie erfolgte (AB 64). Ausgewiesen ist weiter, dass im Jahr 1985 der Hausverkauf der Erbengemeinschaft C.________ – bestehend aus der Beschwerdeführerin sowie den drei Kindern E.________, D.________ und F.________ – an die Tochter F.________ und ihren Ehemann erfolgte (vgl. Kaufvertrag vom 28. Juni 1985; AB 61). Der Kaufpreis von Fr. 240‘000.-wurde unbestritten nie bezahlt. Indessen überwies die Tochter F.________ ihrer Schwester E.________ den Betrag von Fr. 120‘000.-- (AB 62) offenbar im Sinne einer Gleichstellung der Geschwister (vgl. Stellungnahme des Bruders D.________ vom 8. November 2016; AB 63 f.). Dies führte im Ergebnis zu nunmehr drei Darlehensforderungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren drei Kindern im Gesamtbetrag von Fr. 370‘000.-- (E.________: Fr. 120‘000.--, D.________: Fr. 130‘000.-- und F.________ [mit Ehemann]: Fr. 120‘000.--), welche in den Steuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 entsprechend ausgewiesen und in der EL-Anmeldung aufgeführt wurden (AB 44, 103, 112). Mittels als Schenkung bezeichnetem Vertrag vom 6. Februar 2004 (AB 65) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Rückzahlung der genannten Darlehensforderungen per 31. Dezember 2003. In der Steuererklärung des Jahres 2003 wurden die Schenkungen demgemäss deklariert (AB 90). 4.2 Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern Darlehensforderungen von insgesamt Fr. 370‘000.-- hatte, welche nicht zurückbezahlt wurden, aber auf die sie bis zur Schenkung nicht verzichtet hatte. Mit der vorgenommen formellen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 8 Schenkung mit Wirkung auf den 31. Dezember 2003 (AB 65) liegt eine Verzichtshandlung vor, zumal für dieses Vorgehen keine rechtliche Verpflichtung bestand (vgl. E. 3.3.1 hiervor). An die rechtliche Verpflichtung, die für die Hingabe eines Vermögenswertes erforderlich ist, werden von der Praxis hohe Anforderungen gestellt. Es muss sich um eine eigentliche Rechtspflicht handeln, eine bloss moralische und allenfalls auch eine sittliche Pflicht reichen nicht aus (vgl. WOLFGANG ERNST/THOMAS GÄCHTER, Schranken der Freiheit / Die Behandlung von Schenkungen im Privatrecht und im Ergänzungsleistungsrecht, in SZS 2011 S. 152). In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Kinder die geltend gemachte Unterstützung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 3) in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht hätten, mit der eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Entgelts korreliert hätte. Da vorher keine Entgeltlichkeit vereinbart worden ist und die Leistungen deshalb freiwillig erfolgt sind, würden die von Privaten ohne Rechtspflicht erbrachten Leistungen im Nachhinein dennoch (indirekt) von der Allgemeinheit bezahlt werden, indem der Lebensunterhalt des Schenkers nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde, was nicht zulässig ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336). Nichts anderes ergibt sich aus dem am 6. Februar 2004 von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern unterzeichneten Schenkungsvertrag (AB 65). Die Beschwerdeführerin verzichtete ohne adäquate Gegenleistung auf die Rückzahlung der Darlehen, sodass ohne weiteres von einem unentgeltlichen Schulderlass i.S. einer Schenkung (vgl. Art. 239 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) per 31. Dezember 2003 auszugehen ist. Aus EL-rechtlicher Sicht unerheblich ist, welchem der Kinder die Beschwerdeführerin welchen Betrag genau erliess, zumal die gesamte Verzichtssumme von Fr. 370‘000.-- ausgewiesen ist (AB 65, 90, 103, 112) und letztlich im Betrag auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 2). Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Schenkungen im Gesamtbetrag von Fr. 370‘000.-- als anrechenbares Verzichtsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 9 mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt und dieses ab dem Jahr 2005 um Fr. 10‘000.-- pro Jahr reduziert (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die in der Vermögensberechnung erfolgte Amortisation im Jahr 2016 von Fr. 120‘000.-- (AB 73) bzw. im Jahr 2017 von Fr. 130‘000.-- (AB 83) ist damit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Amortisation nicht bereits ab 1985 (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 4) zu erfolgen. Die Schenkung und damit die Verzichtshandlung erfolgte ja erst mit Wirkung auf den 31. Dezember 2003. Die bis dahin gewährten Darlehen stellen keine Verzichtshandlung dar, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 5.2). Dass nicht bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen auf eine Rückzahlung verzichtet wurde, ergibt sich aus der Deklaration in den Steuererklärungen (AB 103, 112) und – selbstredend – den erst später zu Gunsten der Kinder vorgenommenen Schenkungen (AB 65) mit Angabe derselben gegenüber den Steuerbehörden (AB 90). 4.3 Weitergehend bleibt die Berechnung der EL unbestritten und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, diese sei nicht korrekt. Insbesondere kann aus dem deklarierten und gemäss aktuellem Grundbuchauszug (in den Gerichtsakten) seit mindestens 2015 bestehenden Wohnrecht zugunsten der 95-jährigen Beschwerdeführerin sowie angesichts ihres für die hier fragliche Zeit unbestrittenen Heimaufenthalts und Pflegebedarfs (AB 44, 47 – 49) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dieses Recht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen kann, weshalb ihr daraus kein Einkommen anzurechnen ist (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 313 mit Hinweisen). 4.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom Entscheid vom 30. Mai 2017 (AB 119) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 10 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Ebenso hat die Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 21 Abs. 2 ELG und Art. 8 EG ELG) – trotz ihres Obsiegens – keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/611, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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