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Bern Verwaltungsgericht 31.05.2018 200 2017 603

31 mai 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,132 mots·~16 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (9940/0019.90404.16.6)

Texte intégral

200 17 603 UV GRD/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2018 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (9940/0019.90404.16.6)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 22. Juli 2016 bei der Montage von Gastro Küchengeräten das Knie verdrehte (Akten der SWICA 1-27 [AB] 2). Am 28. Juli 2016 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies angefertigt, welche einen ausgedehnten horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn zeigte (AB 1). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass eine Leistungspflicht vollumfänglich abgelehnt werde (AB 10). Die zuständige obligatorische Krankenversicherung des Versicherten informierte am 18. Oktober 2016 darüber, dass sie die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Grundversicherung ausrichten werde und auf eine einsprachefähige Verfügung verzichte (AB 12). Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 lehnte die SWICA ihre Leistungspflicht vollumfänglich ab (AB 22). Zur Begründung führte sie aus, dass weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (AB 24), wies die SWICA mit Entscheid vom 31. Mai 2017 (AB 27) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm nach Unfallversicherungsgesetz zustehenden Leistungen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 3 gewähren und insbesondere die aus dem Schadenereignis vom 22. Juli 2016 resultierenden Heilbehandlungen des Beschwerdeführers zu übernehmen. 3. Eventualiter zu 2.: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 (AB 27). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 22. Juli 2016 unter dem Rechtstitel einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Beschwerdegegnerin der in der Einsprache vom 15. Februar 2017 (AB 24) beantragten Abklärung zum Gewicht des fraglichen Lüftungselements nicht nachgekommen sei und hierzu auch in keiner Form Stellung genommen habe (Beschwerde S. 7). Weiter habe die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der genauen Umstände (Einfluss der beteiligten Arbeitskollegen, Ruckartigkeit bzw. Intensität der Drehbewegung, Stressfaktor und Zeitdruck) vorgenommen, obschon diesbezüglich Beweisanträge gestellt worden seien (Schlussbemerkungen S. 2, in den Gerichtsakten). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 5 den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 108 E. 5.1). 2.3 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Untersuchungsmaxime bedeutet nicht, dass das kantonale Gericht unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen prüfen müsste. Es hat nur dort den Sachverhalt abzuklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass von einer Partei auf – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es sie selbst feststellt. Insbesondere genügt es nicht, dass die beschwerdeführende Partei einen aktenmässig erstellten Sachverhalt durch blosse Behauptungen bestreitet und dafür Beweisanträge stellt, damit das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abkläre (BGE 100 V 61 E. 4 S. 62). 2.4 Festzuhalten ist, dass keine Gehörsverletzung (vgl. E. 2.2 hiervor) vorliegt. Zur Diskussion steht vielmehr die Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.3 hiervor) durch die Beschwerdegegnerin. Dass diese der beantragten Abklärung zum Gewicht des fraglichen Lüftungselements nicht nachkam, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Sie gelangte gestützt auf die vorgenommenen telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem Beschwerdeführer und dessen unterschriftlich bestätigten Beschreibung des Vorfalles vom 22. Juli 2016 zur Überzeugung, sie habe damit ihre Plicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt (Beschwerdeantwort S. 6). Der in der Unfallmeldung dargelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Präzisierung in den Telefongesprächen sei massgebend. Die später erfolg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 6 te und unbewiesen gebliebene Behauptung eines um ein Vielfaches höheren Gewichtes des involvierten Lüftungsbestandteils sei nicht zu berücksichtigen (AB 1). Die Beschwerdegegnerin durfte im Rahmen der Beweismaxime der unverfälschten „Aussagen der ersten Stunde“ den Sachverhalt gemäss Unfallmeldung und unterschriftlich bestätigtem Telefongespräch als überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen als nicht nötig erachten. In einem solchen Vorgehen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. Gleich verhält es sich mit den Beweisanträgen zu den genauen Umständen wie Einfluss der beteiligten Arbeitskollegen, Ruckartigkeit bzw. Intensität der Drehbewegung, Stressfaktor und Zeitdruck. Auch diesbezüglich betrachtet die Beschwerdegegnerin den von ihr festgestellten Sachverhalt als erstellt und weitere Beweismassnahmen als nicht nötig. In diesem Vorgehen liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Es wird ein Ereignis vom 22. Juli 2016 geltend gemacht (AB 2), womit auf den vorliegenden Fall das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 7 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) herausstellt, kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 8 sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Im Operationsbericht vom 7. September 2016 (AB 6) diagnostizierte Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen horizontalen Innenmeniskushinterhornriss bei einem Status nach Verhebetrauma mit Rotation am 22. Juli 2016. Es sei eine Kniearthroskopie rechts mit Telmeniskektomie medial (40%) sowie die Resektion einer Plica mediopatellaris vorgenommen worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 9 4.1.2 Im Bericht vom 9. November 2016 (AB 18) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, aus, ein Meniskusriss sei medizinisch definitionsgemäss ein Unfall. Es liege hiermit eine nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper vor, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit des Patienten zur Folge habe. In diesem Fall sei ein schweres Gewicht gehoben worden bei der Arbeit (äusserer Faktor) und hierbei habe eine massive Überlastung des rechten Knies stattgefunden bei zudem erfolgter Rotationsbewegung, was zu einem horizontalen Innenmeniskushinterhornriss geführt habe. 4.1.3 Erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 einen Meniskusriss des rechten Knies zugezogen hat. 4.2 Der Ereignishergang vom 22. Juli 2016 ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Telefonnotiz vom 2. September 2016 (AB 7; vgl. auch AB 9) wie folgt: Der Beschwerdeführer war auf dem … auf Demontage. Als er zusammen mit einem Kollegen ein Lüftungselement von ca. 40-50 kg aufgehoben hat, hat er sich mit dem Oberkörper gedreht, „der Fuss ist allerdings am Boden hängen geblieben. Es entstand eine Rotationsbewegung im Knie.“ Der Beschwerdeführer ist nicht ausgerutscht. Aus dem Telefongespräch vom 5. Oktober 2016 (AB 9) ergibt sich sodann, dass mit „hängen geblieben“ gemeint ist, dass als sich der Beschwerdeführer mit dem Oberkörper gedreht hat, „er mit dem Fuss am Boden stehen geblieben ist“. Am Boden hat sich nichts Spezielles befunden, wo der Beschwerdeführer eingehängt wäre. Bezüglich des Bewegungsablaufes hat sich beim Aufheben des Elements nichts Ungewöhnliches, wie zum Beispiel ein Ausgleiten oder ein Sturz zugetragen. Die Füsse blieben während der Hochhebe- und Abdrehbewegung an Ort und Stelle. Damit fehlt es am Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilgehalt des gesetzlichen Unfallbegriffs (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Unfall im Rechtssinn nach Art. 4 ATSG verneint (AB 27), was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten wird (Beschwerde S. 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 10 Fraglich und zu prüfen ist, ob sich am 22. Juli 2016 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von aArt. 6 Abs. 2 UVG in der hier anwendbaren (vgl. E. 3.1 hiervor) bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung und aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016, verwirklicht hatte. Eine solche unfallähnliche Körperschädigung setzt praxisgemäss ein sinnfälliges Ereignis voraus (dazu E. 3.3 hiervor). Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die Bewegungsabfolge während der Demontage durch das Einwirken eines äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers gestört wurde und der entstandene Meniskusriss deshalb als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist. 4.3 4.3.1 Praxisgemäss (vgl. E. 3.3 hiervor) ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors, d.h. des sinnfälligen Ereignisses, nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Dies trifft zu, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da der Beschwerdeführer nicht ausgerutscht ist und der Fuss am Boden blieb, erfolgte weder ein unkoordinierte Bewegung in einer gesteigerten Gefahrenlage, noch kam ein in der Aussenwelt begründeter Umstand hinzu, der den vom Beschwerdeführer erwähnten Ereignisablauf „programmwidrig“ beeinfluss hätte. 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass allein das Anheben einer Masse von rund 20–30 kg für einen erwachsenen Mann wie den Beschwerdeführer nicht generell mit einer erhöhten Verletzungsgefahr verbunden ist (AB 1). Bei der vorliegend zu prüfenden Tätigkeit des kontrollierten Aufhebens des Lüftungselementes mit gleichzeitiger Abdrehbewegung fehlt es an einem Element der Ruckartigkeit und Unkontrollierbarkeit. Die blosse Abdrehbewegung des Oberkörpers macht den Bewegungsablauf noch nicht zu einem besonders diffizilen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein Fuss sei während der Oberkörperrotation am Boden stehen geblieben, lässt sich daraus kein gesteigertes Gefährdungspotential ableiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Hochheb- und Abdreh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 11 bewegung sei nicht gleichmässig und kontrolliert, sondern ruckartig erfolgt (Beschwerde S. 12), lässt sich nicht durch die mittels Befragung des Beschwerdeführers durchgeführten Sachverhaltsabklärungen stützten, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht verweist (Beschwerdeantwort S. 7). 4.3.3 In der Einsprache vom 15. Februar 2017 (AB 24) wurde erstmals geltend gemacht, dass das Lüftungselement gar 100-200 kg gewogen haben könnte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass das Ereignis deshalb entsprechend BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Verweis auf die nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43, zu beurteilen sei, in dem das Anheben bzw. Umlagern eines 100 kg schweren Heizkörpers als unfallähnliches Ereignis qualifiziert wurde (vgl. Beschwerde S. 10). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht davon ausgehen, dass das von zwei Männern angehobene Lüftungselement rund 40-50 kg bzw. 20-25 kg pro Person betragen hat. Sie hat die Voraussetzungen für das Abstellen auf die bundesgerichtliche Beweismaxime der unverfälschten „Aussagen der ersten Stunde“ korrekt wiedergegeben (AB 1; Beschwerdeantwort S. 6). 4.3.4 Bei Verhebetraumatas bejaht die Rechtsprechung das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors dann, wenn beim Heben oder Verschieben der Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Dabei muss jedoch die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich sein (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b S. 139 mit Hinweisen). Ein ausserordentlicher Kraftaufwand bzw. eine sinnfällige Überanstrengung beim Anheben des Lüftungselements von 20-25 kg war für den Beschwerdeführer, zu dessen Arbeitstätigkeit es offensichtlich gehört, solche Elemente (oder Ähnliches) zu transportieren – sein üblicher Arbeitsplatz ist gemäss Unfallmeldung der Event-Ort und das Lager (AB 2) – nicht erforderlich. Da es sich um einen für den Beschwerdeführer üblichen Bewegungsablauf handelt, mangelt es vorliegend überdies an der gesteigerten Gefahrenlage. 4.4 Aufgrund des Gesagten ist das Ereignis vom 22. Juli 2016 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch als unfallähnlich im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren, weshalb die Beschwerdegegnerin für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 12 die Kostenfolgen des Meniskusrisses des Beschwerdeführers nicht leistungspflichtig ist. 5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrensosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 und Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SWICA Versicherungen AG (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2017) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2018, UV/17/603, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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