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Bern Verwaltungsgericht 23.08.2017 200 2017 509

23 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,926 mots·~10 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 10. April 2017

Texte intégral

200 17 509 FZ LOU/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist beim B.________, der der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen ist, angestellt. Für seinen Sohn C.________ (Jahrgang: 1988) bezog er während dessen Teilnahme am Schulungsprogramm der D.________ in der Zeit von September 2009 bis August 2010 Ausbildungszulagen. Die Tochter E.________ (Jahrgang: 1991) besuchte von September 2012 bis August 2013 ebenfalls die D.________, wobei die AKB mit Verfügung vom 8. November 2012 den Anspruch auf Ausbildungszulagen für diesen Zeitraum verneinte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. Dezember 2012 ab. Für die Teilnahme der Kinder F.________ (Jahrgang: 1995), G.________ (Jahrgang: 1990) und E.________ an der D.________ vom September 2014 bis August 2015 erstellte die AKB Anspruchsausweise. Für F.________ wurde zudem ein Anspruchsausweis bis August 2016 ausgestellt. In der Folge wurden die Ausbildungszulagen ausgerichtet. Die AKB verfügte am 20. November 2015 die Rückforderung von ausbezahlten Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 7‘250.-- für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2015, weil der Besuch des Schulungsprogramms der D.________ keine Ausbildung darstelle. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. Januar 2016 ab. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2016, IV/2016/216, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen und die Eingabe vom 10. Februar 2016 zur Behandlung als Erlassgesuch an die AKB weitergeleitet (vgl. VGE IV/2016/216, Ziff. A. und Urteilsdispositiv). B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 7) machte die AKB Ausführungen zum Erlassgesuch und gab dem Versicherten die Möglichkeit, das Gesuch zu ergänzen. Dem kam dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 3 mit Eingabe vom 25. Februar 2017 nach (AB 6). Mit Verfügung vom 6. März 2017 (AB 5) wies die AKB das Erlassgesuch mit der Begründung ab, der Bezug der Familienzulagen sei nicht in gutem Glauben erfolgt und die Rückerstattung stelle keine grosse Härte dar. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. April 2017 (AB 4) wies die AKB mit Entscheid vom 10. April 2017 (AB 3) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 7‘250.-- zu erlassen oder zumindest eine „Schadensteilung“ zwischen den Parteien vorzunehmen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2017 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der Ausbildungszulagen für die Zeit von November 2014 bis Oktober 2015 in der Höhe von Fr. 7‘250.--. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von Fr. 7‘250.-unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.1.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [SR 831.30]) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 6 Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit von November 2014 bis Oktober 2015 im Betrag von insgesamt Fr. 7‘250.-- bezogenen Ausbildungszulagen in gutem Glauben empfangen hat. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2012 (vgl. VGE IV/2016/216, Ziff. A.) wissen musste, dass für die Teilnahme am Schulungsprogramm der D.________ kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Soweit er vorbringt, er habe aufgrund seiner im Jahr 2014 erhaltenen Kenntnis von mindestens einer Familie im Kanton Bern, die ihr Kind ebenfalls in dieselbe Schule geschickt und ab Sommer 2014 Familienzulagen erhalten habe, annehmen dürfen, die Verhältnisse hätten sich geändert (Beschwerde S. 1), kann er nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten. Einen entsprechenden Beleg für diese Behauptung bringt er nicht vor. Dass er sich vor seiner Anmeldung um Leistungen nicht darum bemüht hat herauszufinden, ob sich die ihm bekannte Praxis seit 2012 geändert hatte oder nicht, stellt zwar keine böswillige Absicht dar. Eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist aber vorliegend auszuschliessen, weil es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre – mit Blick auf den ihn selbst betreffenden, weniger als zwei Jahre zurückliegenden Einspracheentscheid vom Dezember 2012 – sich bei der Verwaltung zu erkundigen, ob sich seither etwas an dieser Praxis geändert habe (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Indem er dies unterliess, handelte er zumindest grob nachlässig. Der der Leistungszusprache von Anfang an anhaftende Rechtsmangel hätte für ihn erkennbar sein können. Indessen wäre es auch für die Verwaltung, die für die Anwendung des geltenden Rechts verantwortlich ist, ein Leichtes gewesen, abzuklären, ob das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers begründet ist. Offenbar unterliess sie dies und richtete Leistungen aus, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Indessen ändert sich dadurch nichts am grob nachlässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 7 Verhalten des Beschwerdeführers. Letztendlich braucht die Frage der Gutgläubigkeit nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil das Kriterium der grossen Härte als kumulative Voraussetzung für einen Erlass der Rückforderung (vgl. E. 2.2 hiervor), wie nachfolgend aufgezeigt, nicht erfüllt ist. 3.2 Über die Rückforderung wurde mit Urteil vom 19. April 2016, IV/2016/216, rechtskräftig entschieden. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Die Ausgabenzusammenstellung der Beschwerdegegnerin (AB 3) wird vorliegend leicht abgeändert und mit den entsprechenden Gesetzesartikeln ergänzt: Der allgemeine Lebensbedarf für ein Ehepaar beträgt Fr. 28‘935.--, derjenige für ein Kind beträgt Fr. 10‘080.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 ELG). Der Betrag für die Mietzinsausgaben für ein Ehepaar (inkl. Nebenkosten) beträgt Fr. 15‘000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG i.V.m Art. 5 Abs. 2 lit. a ATSV). Die Krankenkassenprämien betragen für zwei Erwachsene insgesamt Fr. 13‘104.-- und für einen jungen Erwachsenen Fr. 6‘072.— (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016, Anhang 12). Die zusätzlichen Ausgaben für ein Ehepaar betragen Fr. 12‘000.— (Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV). Ergänzend ist als zusätzliche Ausgaben der Betrag in der Höhe von Fr. 4‘000.— für ein Kind in die Berechnung einzubeziehen (Art. 5 Abs. 4 lit. c ATSV). Insgesamt liegen die Ausgaben bei Fr. 89‘191.--. Das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 betrug gemäss IK-Auszug Fr. 116‘140.-- (AB 1), dasjenige seiner Ehefrau Fr. 9‘085.— (AB 2). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass das Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau die anrechenbaren Ausgaben deutlich übersteigt. Das Kriterium der grossen Härte ist nicht erfüllt. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2017 (AB 3) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2017, FZ/17/509, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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