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Bern Verwaltungsgericht 24.04.2018 200 2017 498

24 avril 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,248 mots·~16 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. April 2017

Texte intégral

200 17 498 EL LOU/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ bezog seit September 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 1). Nachdem die mit der Eigentumsübertragung der elterlichen Liegenschaft in ... an den Versicherten sowie seine drei Geschwister im Jahre 1996 eingeräumte Nutzniessung zugunsten der Eltern (vgl. act. II 79 S. 4 Ziff. 7.5. a.) nach dem Hinschied des Vaters (TT. MM. 2011; vgl. act. II 79) mit Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Dezember 2012 (act. II 189) unter Nutzniessungsverzicht unentgeltlich in ein lebenslängliches und ausschliessliches Wohnrecht an der im Erdgeschoss der gleichen Liegenschaft gelegenen Wohnung zugunsten der Mutter umgewandelt worden war, berechnete die AKB den EL-Anspruch des Versicherten für die Jahre 2013 bis 2016 neu. Mit zwei Verfügungen vom 26. September 2016 forderte die AKB in der Folge für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang von Fr. 17‘062.— und für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 im Umfang von Fr. 2‘540.— zurück (act. II 175 und 205). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der EL-Anspruch ab 1. Oktober 2016 auf Fr. 1‘251.— festgesetzt (act. II 195). B. Auf Einsprache des Versicherten, vertreten durch Fürsprecher C.________, vom 26. Oktober 2016 hin (act. II 207) ersetzte die AKB die Verfügung vom 7. Oktober 2016 (recte wohl 26. September 2016) durch diejenigen vom 22. Dezember 2016 (betreffend den Anspruch von Januar 2015 bis Juli 2016; act. II 221), mit der sie einen Betrag von Fr. 19‘000.— zurückforderte, und vom 30. Dezember 2016 (betreffend den Anspruch von Januar 2013 bis Dezember 2014; act. II 217), wobei sie den sich für diesen Zeitraum ergebenden Betrag mit der offenen Rückforderung verrechnete. Mit einer weiteren – ebenfalls diejenige vom 7. Oktober 2016 ersetzenden – Verfügung vom 22. Dezember 2016 setzte sie den Anspruch für die Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 3 von Oktober bis Dezember 2016 neu fest und forderte zu viel ausgerichtete EL im Umfang von Fr. 306.— zurück (act. II 223). Die diesen Verfügungen zu Grunde liegenden Berechnungen berücksichtigten gegenüber den Ursprünglichen Einnahmen aus dem Ertrag und auf der Vermögensseite das Miteigentum an der nicht selbstbewohnten Liegenschaft. Am 30. Dezember 2016 legte die AKB den EL-Anspruch auf Fr. 1‘175.— fest (act. II 225), was mit Verfügung vom 27. Januar 2017 auf Fr. 1‘178.— korrigiert (act. II 230; diese Verfügung wurde nicht dem Rechtsvertreter, sondern direkt dem Versicherten eröffnet) und der Mehrbetrag mit der offenen Rückforderung verrechnet wurde. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 21. Januar 2017 wies die AKB mit Entscheid vom 13. April 2017 ab (act. II 272). C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 13. April 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen abzusehen; eventualiter seien die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer mit der Einräumung des Wohnrechts zugunsten seiner Mutter weder auf Einkommen noch auf Vermögen verzichtet; vielmehr habe sich seine finanzielle Situation mit der Umwandlung der Nutzniessung in ein Wohnrecht nicht verändert. Die ihm zustehenden anteilsmässigen Mietzinseinnahmen aus den Wohnungen im 1. und 2. Stock seien ihm durch die Geschwister bislang nicht ausbezahlt worden. Andererseits habe der Beschwerdeführer die nunmehr zurückgeforderten Leistungen gutgläubig bezogen und eine Rückerstattung würde eine grosse Härte darstellen, sodass die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien; deshalb werde der Erlass beantragt. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt und Notar B.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 4 In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 beantragt die AKB insofern teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die angefochtenen Verfügungen vom 22. und 30. Dezember 2016 neu ohne ¼ Eigenmietwert (Verzichtseinkommen) zu berechnen seien; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Replicando erklärt sich der Beschwerdeführer mit der Streichung des ¼ Eigenmietwertes aus der EL-Berechnung einverstanden, bestreitet indessen weiterhin die Rechtmässigkeit der Aufrechnung eines Viertels der Mietzinseinnahmen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher aus gesundheitlichen Gründen geweigert, den ihm zustehenden Anteil an Mietzinseinnahmen auf dem Rechtsweg gegenüber seinen Geschwistern geltend zu machen, sehe zwischenzeitlich aber ein, dass ein Gerichtsverfahren die einzige Möglichkeit sei, seine Forderung durchzusetzen. Von einem Verzicht könne damit nicht die Rede sein. In ihrer Duplik vom 7. September 2017 bestätigt die AKB den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag. Mit Eingabe vom 29. November 2017 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass ihm mittlerweile für die Jahre 2013 bis 2016 ein Mietzinsertrag in Höhe von Fr. 7‘000.— ausgerichtet worden sei; sodann habe die Miteigentümergemeinschaft beschlossen, Fr. 11‘287.05 für zukünftige Investitionen zurückzubehalten. Am 12. Dezember 2017 nimmt die AKB hierzu dahingehend Stellung, dass sie an der Berechnung der EL unter Berücksichtigung der Mietzinseinnahmen gemäss Deklaration in den Steuererklärungen festhalte. Einzig für das Jahr 2016 seien Mietzinseinnahmen von Fr. 8‘425.— anstatt Fr. 7‘050.— berücksichtigt worden; eine diesbezügliche Korrektur könne vorgenommen werden. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er an die nach Mehrheitsprinzip gefällten Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft gebunden sei und keine Möglichkeit bestehe, rechtlich dagegen vorzugehen. Ferner sei die Äufnung eines Renovationsfonds nicht nur zulässig, sondern sogar üblich und wäre in noch grösserem Umfang problemlos möglich gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Rückerstattung von bezogenen Leistungen bzw. der dieser zu Grunde liegenden Berechnungen des EL-Anspruchs betreffend. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit der Erlass des zurückgeforderten Betrages beantragt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit – wie vorliegend – keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. April 2017 (act. II 272). Streitig und zu prüfen sind die Rechtmässigkeit und die Höhe der Rückforderung, wobei einzig der Frage nach der Anrechnung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 6 Eigenmietwertes der nicht selbstbewohnten Liegenschaft sowie die Frage des Verzichts auf Mietzinsertrag nachzugehen ist. Die übrigen EL- Berechnungsfaktoren sind unbestritten geblieben; die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf die strittigen Punkte zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert – zurückgeforderte Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 19‘306.— – erreicht den massgebenden Betrag von Fr. 20'000.— nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 7 gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.— und bei Ehepaaren Fr. 60'000.— übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.3 2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 8 Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302). 2.3.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3. 3.1 Bei den Berechnungen zur Neufestsetzung des EL-Anspruchs im Rahmen der hier angefochtenen Verfügungen hat die AKB einen Viertel des Eigenmietwertes der Liegenschaft, an der der Beschwerdeführer Miteigentum hat, als Verzichtseinkommen angerechnet. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die AKB auf die Anrechnung von ¼ Eigenmietwert verzichtet und insoweit die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer hat sich mit diesem Antrag in seiner Replik vom 10. August 2017 einverstanden erklärt. Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, dem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 9 3.2 Zu prüfen bleibt damit (einzig), ob und in welchem Ausmass ein Verzicht auf Mietzinseinnahmen vorliegt, welcher bei der Berechnung des Anspruchs auf EL als Verzichtseinkommen aufzurechnen ist. Der Beschwerdeführer vertrat anfänglich die Auffassung, dass sich durch die Umwandlung der Nutzniessung in ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung in der drei Wohnungen umfassenden Liegenschaft zu Gunsten seiner Mutter seine finanzielle Situation nicht geändert habe. Diese Auffassung geht insofern fehl, als bei der Nutzniessung sämtliche Erträge dem Nutzniesser zufallen, dieser aber auch die entsprechenden Lasten zu tragen hat. Demgegenüber stehen bei einem eingeräumten Wohnrecht an einem Teil einer Liegenschaft die Erträge aus den anderen Teilen des Objekts den (Mit-)Eigentümern zu. Von der zunächst vertretenen Auffassung ist der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu Recht abgerückt, macht indessen nunmehr geltend, dass – entgegen dem Dafürhalten der AKB – kein Verzichtstatbestand vorliege, da er den ihm zustehenden Anteil an den Mietzinseinnahmen bislang aus gesundheitlichen Gründen gegenüber seinen Geschwistern nicht gerichtlich durchgesetzt habe. In der Folge hat der Beschwerdeführer entsprechende Schritte unternommen und am 29. November 2017 mitgeteilt, er habe sich mit seinen Geschwistern aussergerichtlich darüber geeinigt, für die Jahre 2013 bis 2016 jedem Miteigentümer einen Mietzinsertrag von Fr. 7‘000.— auszuschütten sowie einen Betrag von Fr. 11‘287.05 für künftige Investitionen zurück zu behalten. Trotzt dieser Auszahlung ist indessen nach wie vor ein Verzichtstatbestand erfüllt: In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass auch nach Anrechnung des nunmehr für den gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum erhaltenen Anteils an Mietzinserträgen immer noch ungedeckte Ansprüche im Umfang von Fr. 21‘637.— beständen. Die gestützt auf die entsprechenden Steuererklärungen (act. IIA 1) für die Jahre 2013, 2014, 2015 erstellten Neuberechnungen bzw. Berechnungsblätter (act. II 215, 216, 218) erweisen sich als richtig, während die Berechnung für das Jahr 2016 – wie die Beschwerdegegnerin in der genannten Stellungnahme einräumt und eine entsprechenden Korrektur in Aussicht stellt – von einem den Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 10 anzurechnenden Mietzinsertrag von Fr. 7‘050.— anstatt Fr. 8‘425.— auszugehen hat; letzteres wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, es seien ihm die für künftige Investitionen/Renovationen an der fraglichen Liegenschaft zurückgestellten Mittel im Betrag von Fr. 11‘287.05 nicht als Einnahme anzurechnen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 ELV sind die Gebäudeunterhaltskosten sowie die Hypothekarzinsen nach dem für die direkte kantonale Steuer (allenfalls für die direkte Bundessteuer) anwendbaren Pauschalabzug zu berücksichtigen. Dies hat die Beschwerdegegnerin korrekt getan. Hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtseinkommen betreffend die steuerlich ausgewiesen und dem Beschwerdeführer anteilsmässig zustehenden Zinserträge aus den vermieteten Wohnungen – unter Vorbehalt der Korrektur betreffend das Jahr 2016 (vgl. oben) – sowie die zu berücksichtigenden Gebäudeunterhaltskosten ist somit auf die Berechnungsblätter abzustellen. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer – entsprechend dem gemeinsamen Antrag (vgl. E. 3.2 hiervor) – für das von seiner Mutter ausgeübte Wohnrecht kein Verzichtseinkommen im Umfang eines Viertels des Eigenmietwertes anzurechnen und der für das Jahr 2016 anzurechnende Betrag an Mietzinseinnahmen von Fr. 8‘425.— auf Fr. 7‘050.— anzupassen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Nach Rechtskraft dieses Urteils wird die Beschwerdegegnerin die Anpassungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und anschliessend über die Rückforderung neu zu verfügen haben. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, gegen die neu zu erlassende Verfügung dannzumal ein Rechtsmittel zu ergreifen und/oder bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerde im Umfang von einem Viertel mit seinen Anträgen durchgedrungen ist, sodass eine Kostenausscheidung in dem Sinne zu erfolgen hat, dass ein Viertel der Parteientschädigung tarifmässig zuzusprechen ist und die übrigen drei Viertel nach den Grundsätzen der mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni 2017 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu liquidieren sind. Dabei ist infolge des unterschiedlichen Mehrwertsteueransatzes im Jahr 2017 und im Jahr 2018 eine Kostenausscheidung differenziert nach den einzelnen Jahren vorzunehmen. Rechtsanwalt und Notar B.________ macht in seinen Kostennoten vom 3. Oktober 2017 und 7. Februar 2018 einen Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden sowie Auslagen in Höhe von total Fr. 49.80 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Im Jahr 2017 hat der Rechtsvertreter Bemühungen im Umfang von 7.75 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 38.20 ausgewiesen. Davon ist ein Viertel, nämlich 1.94 Stunden zum Ansatz von Fr. 250.—, d.h Fr. 485.—, sowie ein Viertel der Auslagen, ausmachend Fr. 9.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 39.55 (8% von Fr. 494.55), insgesamt Fr. 534.10, tarifmässig zu entschädigen. Im Jahr 2018 beträgt ein Viertel des Honorars Fr. 80.— (Fr. 250 x 0.32 Stunden), ein Viertel der Auslagen Fr. 2.90 (Fr. 11.60 x 0.25) und die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag Fr. 6.40 (7.7% von Fr. 82.90), insgesamt Fr. 89.30. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 623.40 zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 12 Für die verbleibenden drei Viertel wird der tarifmässige Parteikostenersatz für das Jahr 2017 auf Fr. 1‘600.30 und derjenige für das Jahr 2018 auf Fr. 319.30 festgesetzt. Das Honorar des amtlichen Anwalts beträgt für das Jahr 2017 Fr. 1‘164 (Fr. 200.— x 5.82 Stunden), zuzüglich Auslagen von Fr. 28.65 und Mehrwertsteuer von Fr. 95.40 (8% von Fr. 1‘192.65), mithin Fr. 1‘288.05. Für das Jahr 2018 beträgt das Honorar Fr. 188.— (Fr. 200.— x 0.94 Stunden), zuzüglich Auslagen von Fr. 8.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 15.15 (7.7% von Fr. 196.70), insgesamt Fr. 211.85. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sind mithin Fr. 1‘499.90 aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. April 2017 insoweit aufgehoben. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides wird die Beschwerdegegnerin die Anpassungen der EL-Berechnung gemäss den Erwägungen vorzunehmen und danach über die Rückforderung neu zu verfügen haben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 623.40 auszurichten. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘919.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon werden Rechtsanwalt und Notar B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘499.90

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2018, EL/17/498, Seite 13 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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