200 17 464 ALV SCI/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 1. August 2011 als ... für die B.________ AG (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. IIC] 6 f., 18 - 22). Diese Arbeitsstelle wurde ihm per 30. September 2015 gekündigt (act. IIC 31). In der Folge meldete sich der Versicherte am 8. September 2015 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco, Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] – Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 3 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Oktober 2015 (act. IIC 12 - 15). Daraufhin wurden ihm Leistungen zugesprochen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wurde der Versicherte per E-Mail zu einem Beratungsgespräch beim RAV am 6. Februar 2017 um 10:00 Uhr eingeladen (act IIA 173). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschienen war, erhielt er am 7. Februar 2017 Gelegenheit, sich zum Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen (act. IIA 178). Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Stellung (act. IIA 180). Am 23. März 2017 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung eines früheren Fehlverhaltens für sieben Tage mit Beginn ab dem 7. Februar 2017 (Akten des beco, Dossier RAV – Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 3 f.). Die dagegen am 29. März 2017 erhobene Einsprache (act. IIB 7) wies das beco mit Entscheid vom 5. Mai 2017 (act. IIB 21 - 23) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Mai 2017.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 (act. IIB 21 - 23). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Versäumen eines Beratungsgespräches für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von insgesamt sieben Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt (lit. d). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zum Beratungsgespräch vom 6. Februar 2017, 10:00 Uhr, nicht erschienen ist (vgl. act. IIA 178).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 5 3.2 Zu prüfen bleibt, ob ein entschuldbarer Grund für das Nichterscheinen besteht. 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte in der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 geltend, dass er die Termine der Beratungsgespräche per E-Mail erhalte. Da sein Provider mit bestimmten Sendungen technische Probleme gehabt habe, seien diese im Spam-Filter gewesen und die Nachricht betreffend den nächsten Termin sei deshalb bei ihm verspätet bzw. „gestern“ angekommen. Daraufhin habe er sofort seine RAV-Beraterin telefonisch kontaktiert und den neuen Termin bestätigt (act. IIA 180). Im Rahmen der Einsprache brachte der Beschwerdeführer am 29. März 2017 vor, er sei sich bewusst, dass es seine Pflicht sei, dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz des Beschwerdegegners ihn erreiche. Leider seien die heutigen IT-Strukturen nicht 100% zuverlässig. Er kontrolliere seine E-Mails auch im Spam-Filter jeden Tag. Manchmal seien die GMX-Server jedoch tagelang nicht erreichbar und manchmal kämen die E-Mails gar nicht an. Bei anderen Providern sei dies auch nicht viel besser (act. IIB 7). In der Beschwerde vom 15. Mai 2017 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich für eine Erreichbarkeit per E-Mail entschieden habe. Für technische Probleme im Rahmen des E-Mail-Verkehrs könne er jedoch nicht verantwortlich gemacht werden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Einladung zum Beratungsgespräch am 6. Februar 2017 (act. IIA 173) seitens des Beschwerdegegners rechtzeitig versandt worden war und er diese - wenn gemäss seiner Darstellung auch verspätet - tatsächlich erhalten hat. So ist der Stellungnahme vom 8. Februar 2017 zu entnehmen, dass die Nachricht erst „gestern“, d.h. am 7. Februar 2017 (im Spam-Filter) beim Beschwerdeführer angekommen sei (vgl. act. IIA 180). Der Beschwerdeführer führte zudem aus, aufgrund von Problemen mit dem Provider GMX sei bei bestimmten Sendungen verschiedentlich elektronische Post verspätet oder gar nicht beim ihm eingetroffen (act. IIA 80; act. IIB 7). Ob die Einladung tatsächlich verspätet beim Beschwerdeführer eingetroffen ist bzw. wann genau er von der Einladung zum Beratungsgespräch Kenntnis genommen hat, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und kann seitens des Gerichts auch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 6 weiter geprüft werden. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit der freiwilligen Wahl des Kommunikationsmittels (vgl. act. IIA 4, 163) den Beschwerdegegner beauftragte, mit ihm per E-Mail zu korrespondieren. Der Beschwerdegegner war damit beauftragt, die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer per E-Mail elektronisch dem Versand zu übergeben. Dass dies die hier fragliche Einladung betreffend rechtzeitig geschehen ist, ist unbestritten. Es bestehen auch keine anderweitigen Hinweise. Insoweit hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht dafür besorgt zu sein, dass ihn die besagten E-Mails auch erreichen bzw. er von deren Inhalt Kenntnis erlangt. Wenn er aufgrund von technischen Problemen des von ihm beauftragen Providers - welche damit unbestrittenermassen nicht beim Beschwerdegegner lagen - eine E-Mail nicht zur Kenntnis nimmt, so hat er dafür einzustehen. Immerhin waren dem Beschwerdeführer die Probleme mit seinem Provider offenbar bereits vorher bekannt, weshalb er auch auf ein anderes Kommunikationsmittel hätte wechseln können. Dabei ist festzuhalten, dass für das Versäumnis des Gesprächstermins bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. ARV 1998 S. 192 f. E. 4d). Der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer - gemäss seinen Angaben - nach Erhalt der verspäteten E-Mail sofort bei seiner RAV-Betreuerin gemeldet habe, ändert daran nichts. Eine Abmeldung bzw. eine Verschiebung eines Gesprächstermins ist nur im Vorfeld (spätestens 24 Stunden vor dem Termin) aus wichtigen Gründen möglich (vgl. Hinweis auf jeweiligen Einladungsschreiben sowie E. 2.1 hiervor). 3.3 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Termin beim RAV in unentschuldbarer Weise versäumt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 7 tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D79, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: fünf bis acht Tage]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, insbesondere da in der Einstelldauer von sieben Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer doch bereits früher in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Verfügung vom 17. November 2015 [act. IIA 40 f.]. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde vom 15. Mai 2017 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. http://www.treffpunkt-arbeit.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/464, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.