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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2017 200 2017 452

12 septembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,238 mots·~11 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 11. April 2017

Texte intégral

200 17 452 ALV SCJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 14. November 2016 (erneut) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 119). Mit Antrag vom 28. Februar 2017 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (letzter geleisteter Arbeitstag: 12. November 2016; Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 90). Betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen wurde am 28. November 2016 mit dem Versicherten vereinbart, dass er monatlich mindestens sieben Bewerbungen (in schriftlicher/elektronischer, telefonischer oder persönlicher Form) zu erbringen habe (act. IIA 124). Am 5. Dezember 2016 machte das RAV den Versicherten darauf aufmerksam, dass für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen seien. Er erhielt – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall – Frist bis am 15. Dezember 2016, um entsprechende Nachweise nachzureichen oder den Grund für deren Fehlen anzugeben (act. IIA 128). Beim RAV war am 5. Dezember 2016 ein Schreiben (E-Mail) des Versicherten eingegangen, in welchem er Arbeitsbemühungen unterteilt nach den Monaten Oktober und November auswies, die indessen alle im November 2016 datiert waren (act. IIA 131). B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der letzten drei Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im Umfang von elf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 164). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 5-7) hiess der Rechtsdienst des beco, Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 11. April 2017 insofern teilweise gut, als das Einstellmass von elf auf fünf Tage reduziert wurde; dies deshalb, weil der Überprüfungszeitraum – anders als das RAV angenommen habe – nicht auf drei Monate,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 3 sondern auf die Zeit vom 15. Oktober bis 13. November 2016 festzulegen sei. Soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen (act. II 29-32). C. Hiergegen erhob A.________ am 9. Mai 2017 Beschwerde, in welcher er die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beantragt. Zur Begründung führt er – wie bereits im Einspracheverfahren – sinngemäss aus, dass die der RAV-Beraterin zugestellten Bewerbungen für den Monat Oktober 2016 infolge eines Fehlers beim Speichern auf den November 2016 datiert gewesen seien. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt das beco, Rechtsdienst, die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. April 2017 (act. II 29-32), mit welchem die am 13. Januar 2017 verfügte Einstellung wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit von elf auf fünf Tage reduziert worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei der Einstellung von fünf Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 5 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 6 angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt worden ist. Auszugehen ist davon, dass dem Beschwerdeführer das am 1. April 2016 – offenbar mit mündlicher Vereinbarung – eingegangene unbefristete Arbeitsverhältnis mit der Firma B.________ GmbH am 15. Oktober 2016 mit Wirkung auf den 31. Oktober 2016 mündlich gekündigt worden ist (vgl. act. IIB 7). Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (vgl. act. IIA 119). Dass in der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. November 2016 (act. IIC 90) noch der 13. Oktober 2016 als Kündigungsdatum angegeben wurde, hätte – selbst wenn dies zuträfe – keinen massgebenden Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Der Beschwerdeführer hat in der Folge noch bis am 12. November 2016 im Zwischenverdienst bei der bisherigen Arbeitgeberin gearbeitet (act. IIC 96) und sich dann am 14. November 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (act. IIA 119). Unter diesen Umständen ist – was mittlerweile unbestritten ist – zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. Oktober bis 13.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 7 November 2016 den Anforderungen genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer hat dem RAV am 4. Dezember 2016 (Eingangsstempel RAV: 5. Dezember 2016) per E-Mail den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden Oktober und November 2016 eingereicht (act. IIA 131). Dabei wurden die Bewerbungen in „Arbeitsbemühungen Oktober“ und „Arbeitsbemühungen November“ unterteilt. Für den Oktober 2016 wurden fünf Bemühungen aufgeführt, welche indessen allesamt ein Datum im Monat November 2016 trugen. In seiner Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2017 rechnete das RAV diese Bewerbungen der Kontrollperiode November 2016 zu (act. IIA 164). In seiner E-Mail vom 16. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2016 fälschlicherweise unter Daten im November aufgeführt, diesen Fehler zwar bemerkt und korrigiert, aber die entsprechende Korrektur nicht gespeichert und deshalb die nicht korrekte Fassung verschickt (act. IIA 166). An dieser Darstellung hielt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 15. Januar 2017 (richtig wohl 17. Februar 2017) fest und bestätigte, am 5. Dezember 2016 eine falsche Fassung der Auflistung der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Perioden Oktober und November 2016 übermittelt zu haben (act. IIB 25). Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angeblich im Oktober 2016 getätigten Bewerbungen (mittels Bestätigungsoder Absagebrief, Verbindungsnachweis der telefonischen Anfragen) zu belegen (act. IIB 43). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 13. März 2017 mit, er könne hinsichtlich der Arbeitsbemühungen für Oktober 2016 im Nachhinein keine (zusätzlichen) Angaben machen, die nicht bereits in der E-Mail von Anfang Dezember 2016 enthalten gewesen wären (act. IIB 48). 3.3 Es ist kein Grund ersichtlich, der gegen die beschwerdeführerische Darstellung sprechen würde, wonach ihm hinsichtlich der mit E-Mail von Anfang Dezember 2016 geltend gemachten Arbeitsbemühungen pro Oktober 2016 insofern ein Fehler unterlaufen sei, als für diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 8 Arbeitsbemühungen irrtümlich im November 2016 liegende Daten angegeben, diese tatsächlich aber im Oktober getätigt worden seien. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer die Bewerbungen unter den zwei fraglichen Kontrollperioden und innerhalb derselben chronologisch aufgeführt hat. Sollten sich die ausgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht auf zwei unterschiedliche Kontrollperioden beziehen, hätte die Unterteilung in Bemühungen für Oktober und November keinen Sinn gemacht. Ferner hat der Beschwerdeführer in seiner E-Mail von Anfang Dezember 2016 angegeben, wann und bei welchem Arbeitgeber, für welche Stelle und auf welche Weise (telefonisch bzw. schriftlich) er sich jeweils beworben hatte sowie welches das Ergebnis der entsprechenden Bewerbung war. Damit hat er die gleichen Angaben gemacht, wie sie im Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ jeweils gefordert werden und er diese in gleicher Weise zu den Bemühungen der Kontrollperiode November 2016 gemacht hat, die von der Beschwerdegegnerin denn auch ohne weiteres akzeptiert wurden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, zusätzliche Angaben zu den unter dem Titel „Arbeitsbemühungen Oktober“ aufgelisteten Bewerbungen zu machen, zumal diese – entgegen der in der Beschwerdeantwort (III. Art. 3) vertretenen Auffassung und gleich wie die für November 2016 ausgewiesenen – anhand der vorhandenen Angaben genügend überprüft werden können. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 28. November 2016 zugestanden wurde, seine Bewerbungen in schriftlich/elektronischer, telefonischer oder persönlicher Form vorzunehmen (act. IIA 124), sodass es keinen Unterschied machen kann, ob die Bewerbungen im Oktober 2016 schriftlich oder telefonisch erfolgt sind. 3.4 Auszugehen ist nach dem Dargelegten davon, dass fünf Bewerbungen im Oktober und weitere vier vom 1. bis 13. November 2016 ausgewiesen sind. Diese insgesamt neun Arbeitsbemühungen erweisen sich angesichts des Beobachtungszeitraums von knapp einem Monat als genügend und entsprechen im Übrigen auch der vereinbarungsgemäss (act. IIA 124)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 9 pro Monat mindestens zu erbringenden Anzahl Arbeitsbemühungen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen erfolgte daher zu Unrecht und ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2017 ersatzlos aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, ALV/17/452, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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