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Bern Verwaltungsgericht 07.02.2018 200 2017 444

7 février 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,404 mots·~12 min·3

Résumé

Verfügung vom 27. März 2017

Texte intégral

200 17 444 IV LOU/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2018 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied ein Leistungsgesuch des 1981 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich einer Invalidenrente abschlägig (Akten der IVB [act. II] 2, 18). Am 20. Juni 2014 meldete er sich unter Hinweis auf ein Unfallereignis erneut zum Leistungsbezug an (act. II 19), worauf die IVB insbesondere die Akten der G.________, edierte (act. II 23.1-23.4, 34.1-34.6, 35.1-35.4, 44.1/291-44.7; Akten der IVB [act. IIA] 44.1/1-289, 61.1-61.63, 65.1-65.28) und vom 1. Februar bis 29. April 2016 eine berufliche Grundabklärung veranlasste (act. IIA 48, 56). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. IIA 67 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 77) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach mit Verfügung vom 29. Mai 2017 (act. IIA 82) eine vom 1. Dezember 2014 bis 30. April 2017 befristete halbe Invalidenrente zu. B. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. März 2017 sei kostenfällig aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 23. Juni 2017 das ausgefüllte Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (in den Gerichtsakten) sowie weitere diesbezügliche Unterlagen nach (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1-9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 3 Am 20. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausgewiesener Prozessarmut ab und forderte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss ein, welcher fristgerecht geleistet wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 77). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). 2.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 5 tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.4 Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75. N. 124 und S. 278 N. 539). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 77) wurden unter dem Titel «Abschluss der beruflichen Massnahmen» gegenüber dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen «abgewiesen», weil «[w]eiterführende Eingliederungsmassnahmen […] weder sinnvoll noch zielführend» seien. Es ist jedoch fraglich, ob überhaupt bereits eine Massnahme beruflicher Art im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 15 ff. IVG (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014) bzw. eine spezifische Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 8 Abs. 3 lit. abis und Art. 14a IVG (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 6 BSV, Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2012; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 246 § 35 N. 36 ff.) gewährt wurde. Wenngleich keinerlei Rechtsgrundlagen genannt wurden, deuten die verschiedenen damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen (vgl. act. IIA 48-50, 52, 56; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 5 f.) darauf hin, dass es sich bei der dreimonatigen beruflichen (Grund-)Abklärung in der Abklärungsstelle F.________ (vgl. <www.F.________.ch>, Rubrik: Behörden/Angebot/Abklärungen) bloss um eine reine Abklärungsmassnahme im Sinne von Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) handelte (vgl. zur Abgrenzung Rz. 2001.1 KSBE; Rz. 1025 ff. KSIM). Damit hätte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. IIA 77) erstmals über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen befunden, was hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG von Bedeutung wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier aber letztlich offen bleiben, denn ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt so oder anders auch ohne vorgängig durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren, soweit es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 82 E. 5.2.3 mit Hinweis). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den fehlenden Leistungsanspruch damit, dass zufolge des Berichts der G.________, vom 13. Januar 2017 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, sich der Beschwerdeführer aus seiner subjektiven Sicht jedoch nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. IIA 77/1). Die Beschwerdegegnerin bezog sich dabei offensichtlich auf den am 17. Januar 2017 unterzeichneten und vom 12. Januar 2017 datierenden Bericht über die gleichentags durchgeführte Untersuchung (act. IIA 65.8). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, in der Anamnese des besagten Dokuments (act. IIA 65.8/5) sei unter anderem ein Sprechstundenbericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 15.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 7 September 2017 erwähnt worden, aus dem explizit hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 3 Art. 1). Gemeint ist wohl der Bericht vom 3. Oktober 2016 über eine Sprechstunde vom 15. September 2016 (act. IIA 65.23). 3.3 Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Sturz vom 20. Dezember 2013 eine Fraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links (act. II 20/2, 23.4, 26/9) mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit (act. II 20/1). Nach einem Eingriff vom 31. Dezember 2013 (offene Reposition, 9-Loch-Drittelrohrplatten-Osteosynthese der Fibula links; act. II 23.3/30) zeigte sich zunächst ein komplikationsloser postoperativer Verlauf mit optimaler und idealer Prognose (act. II 23.3/14 Ziff. 2 lit. b, 23.3/21). In der Folge ergaben sich Hinweise auf ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome; act. II 23.2/6, 27/9), es wurde aber auch eine Diskrepanz zwischen den vorgetragenen, ausgeprägten Beschwerden sowie den radiologischen Befunden festgestellt (act. II 35.3/13) und eine mechanische Schmerzursache als nicht naheliegend bzw. wenig wahrscheinlich erachtet (act. II 40/6, 44.2/9). Die Ärztin der E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Rahmen der Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2017 nebst der linksseitigen OSG-Fraktur sowie dem CRPS ein chronisches Schmerzsyndrom (act. IIA 65.8/7). Sie ging von einem medizinischen Endzustand aus und attestierte für leidensadaptierte Tätigkeiten (vorwiegend sitzende Arbeiten mit manueller Lastenhandhabung bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen sowie kurze Strecken zu gehen, ohne: Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Knien, Bedienen von Pedalen links bzw. Zwangspositionen des linken Fusses und Arbeiten auf Leiter oder Gerüsten) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (act. IIA 65.8/7). Auf diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowie das entsprechende Zumutbarkeitsprofil ist abzustellen, zumal die darauf basierende Rentenverfügung vom 29. Mai 2017 (act. IIA 82) unangefochten in Rechtskraft erwuchs und andere als unfallbedingte Beschwerden weder geltend gemacht wurden, noch ersichtlich sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 8 3.3.1 Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers im Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 2. Mai 2016 (act. IIA 56) erklärte dieser explizit, er sehe sich selbst zurzeit als nicht arbeitsfähig (act. IIA 56/2 [Zusammenfassung], 56/3 [Aussage zur Vermittelbarkeit], 56/6 [subjektive Einschätzung der aktuellen Situation]). Dies deckt sich mit den aufgeführten Gründen für die nicht erfüllten Zielvorgaben in dieser Institution (act. IIA 56/2 f.), gemäss denen er dauernd starke Schmerzen im linken Fuss und im Bein beklagte, beim Gehen stets zwei Gehilfen benutzte, täglich mindestens zwei längere Liegepausen einforderte und das beeinträchtigte Bein hochlagerte, was jedoch nicht zu einer Schmerzlinderung geführt haben soll (act. IIA 56/2 [Zusammenfassung], 56/3 [Bei Nicht-Erfüllung der Zielvorgaben]). Die Eigeninitiative, Motivation und das Durchhaltevermögen wurden als ungenügend bewertet, da sich der Beschwerdeführer permanent auf seine gesundheitliche Situation fixierte (act. IIA 56/6 [Selbstkompetenz]). Auch im Bericht des Inselspitals Bern vom 20. Juni 2016 (act. IIA 59) vermerkte die Oberärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, eine unveränderte Schmerzsituation, wobei die Schmerzen teilweise als anatomisch nicht nachvollziehbar beurteilt wurden. Ein ähnliches Bild zeigen der Ergotherapie-Bericht vom 20. Juni 2016 (act. IIA 61.15) sowie der erwähnte Bericht von Dr. med. C.________ vom 3. Oktober 2016 (act. IIA 65.23). Insbesondere die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2017 bestätigte die subjektive Schmerzproblematik, für die Dr. med. E.________ eine mechanische Ursache nach wie vor für wenig wahrscheinlich erachtete (act. IIA 65.8/7). Gesamthaft ist unter diesen Sachumständen die bereits während der Grundabklärung in der Abklärungsstelle F.________ (act. IIA 56) geklagte Schmerzhaftigkeit unverändert ausgewiesen. 3.3.2 Mit Blick auf das Dargelegte und infolge der geklagten Schmerzen geht dem Beschwerdeführer nach dem Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) die subjektive Eingliederungsfähigkeit ab, womit ein Anspruch auf jegliche berufliche Eingliederungsmassnahmen offenkundig nicht besteht (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2017, 9C_491/2017, E. 4.3). Es gelingt ihm auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 9 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 10; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. November 2001, I 270/00, E. 3), dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 77) bereit gewesen wäre und sich in der Lage fühlte, eine Arbeit aufzunehmen, womit insbesondere auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung schon deshalb entfällt. Darüber hinaus sind angesichts der bisher ausschliesslich ausgeübten Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers (act. II 2/4 Ziff. 5.4, 25/2; act. IIA 61.19/10) und des von Dr. med. E.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils ohnehin keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art ersichtlich, die eine Arbeitsvermittlung rechtfertigen könnten (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 18 N. 34; Rz. 5005 KSBE). Die Verfügung vom 27. März 2017 (act. IIA 77) ist somit nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2018, IV/17/444, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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