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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2017 200 2017 422

14 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,041 mots·~10 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Texte intégral

200 17 422 ALV SCI/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Oktober 2014 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 16. Oktober 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Oktober 2014 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 20 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 4-7). Am 11. November 2016 teilte das beco dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2016 nicht eingereicht worden sei (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIB] 76). Nachdem der Versicherte hierzu am 22. November 2016 Stellung genommen hatte (act. IIB 77), stellte das beco ihn mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. IIB 83) wegen «zweitmalig» fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von 15 Tagen ab 1. November 2016 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache (act. IIB 87), mit der der Versicherte ein ausgefülltes Nachweisformular über im Oktober 2016 getätigte Arbeitsbemühungen nachreichte (act. IIB 85 f.), hiess das beco mit Entscheid vom 5. April 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 11-14) insoweit teilweise gut, als es von zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ausging und die Sanktion auf 13 Einstelltage reduzierte. B. Mit Eingabe vom 30. April 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In seiner Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 3 Im Rahmen einer Beweismassnahme forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner auf, die Leistungsabrechnungen der Arbeitslosenkasse ab Mai 2016 bis zur Aussteuerung nachzureichen und gleichzeitig mitzuteilen, wann die entsprechenden Abrechnungen jeweils der Post übergeben bzw. wann die Leistungen pro Oktober 2016 ausgerichtet worden seien. Daraufhin reichte der Beschwerdegegner am 14. Juni 2017 eine Stellungnahme der Arbeitslosenkasse (Akten des Beschwerdegegners [act. IID] 1) sowie (rekonstruierte) Leistungsabrechnungen (act. IID 2-8) ein. Am 2. Juli 2017 beantwortete der Beschwerdeführer Fragen des Instruktionsrichters und teilte mit, dass ihm die Leistungsabrechnungen nicht mehr vorlägen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (act. II 11-14). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei streitigen 13 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 5 Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Gemäss den Wiedereingliederungsvereinbarungen (act. IIA 35-37, 99-101) hatte der Beschwerdeführer während der vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2016 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 AVIG; act. IIA 25) mindestens acht Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Aufgrund des auf jedem Nachweisformular enthaltenen Hinweises sowie der betreffend die Kontrollperiode Dezember 2014 zufolge erstmals verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen erfolgten Sanktion (act. IIA 97, 116; act. IIB 14-17) waren dem Beschwerdeführer die Rahmenbedingungen von Art. 26 Abs. 2 AVIV bekannt. Für die (letzte) Kontrollperiode Oktober 2016 oblag es ihm, den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis am 5. November 2016 einzureichen. 3.2 Ausweislich der Akten tätigte der Beschwerdeführer im Oktober 2016 in qualitativer und quantitativer Hinsicht hinreichende Arbeitsbemühungen (act. IIB 85 f.), was seitens des Beschwerdegegners denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Indes ist unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer das ausgefüllte Nachweisformular weder innerhalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 6 der erwähnten Frist noch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs (act. IIB 76 f.), sondern erst mit der Einsprache vom 14. Februar 2017 (act. IIB 87) einreichte. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG grundsätzlich erfüllt und hat als Rechtfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, soweit sich der Beschwerdeführer nicht exkulpieren kann. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, die zuständige Personalberaterin des RAV habe ihn anlässlich des Beratungs- bzw. Kontrollgesprächs vom 29. Juni 2016 darüber orientiert, dass der Taggeldanspruch Mitte September 2016 ausgeschöpft sei (act. IIB 77). Dies korreliert insoweit mit dem Protokoll über das besagte Gespräch, als die Personalberaterin darin einen Taggeldanspruch bis 28. September 2016 vermerkte (act. IIB 109), womit sie tatsächlich dem Irrtum unterlag, der Beschwerdeführer sei jedenfalls im Oktober 2016 bereits ausgesteuert. Vor diesem Hintergrund ist nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine falsche behördliche Auskunft (vgl. dazu BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) erhalten hatte, was der Beschwerdegegner denn auch nicht bestreitet (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 4). Wäre diese Auskunft korrekt gewesen, hätten im Oktober 2016 keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen werden müssen, denn die versicherten Personen sind nur solange verpflichtet, die in der Kontrollperiode getätigten Arbeitsbemühungen fristgerecht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV nachzuweisen, wie sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.1 f.). 3.3.1 Die Personalberaterin gab gegenüber dem Rechtsdienst des Beschwerdegegners am 17. März 2017 an, grundsätzlich informiere sie die Versicherten, welche kurz vor einer möglichen Aussteuerung stünden, dass sie die noch zur Verfügung stehende Anzahl Taggelder ihrer «Lohnabrechnung» entnehmen sollen (act. II 7). Bei den vom Beschwerdegegner im Rahmen der instruktionsrichterlichen Beweismassnahme eingereichten Leistungsabrechnungen (act. IID 2-8) handelt es sich indes bloss um rückwirkend rekonstruierte Abrechnungen (mithin nicht Faksimile der Originale),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 7 in denen als Zählerstand jeweils der Höchstanspruch von 520 Taggelder figuriert (Stellungnahme vom 14. Juni 2017). Auch beim Beschwerdeführer sind gemäss dessen Angaben weder die Originale noch Kopien der Abrechnungen vorhanden (Stellungnahme vom 2. Juli 2017). Wenngleich auf der Abrechnung betreffend September 2016 der effektive Zählerstand ersichtlich gewesen sein müsste (was hier mangels entsprechender echtzeitlicher Dokumentation durch den aktenführungspflichtigen Beschwerdegegner [vgl. Art. 48 ATSG; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2017, ALV/2016/951, E. 4.2 {zur Publikation in der BVR vorgesehen}] nicht mehr abschliessend geprüft werden kann), kann dem Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung für die hier entscheidende Frage nicht vorgeworfen werden, er habe aus Nachlässigkeit auf die Auskunft der Personalberaterin abgestellt. Denn er tätigte auch im Oktober 2016 hinreichende Arbeitsbemühungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Seine Nachlässigkeit beschränkt sich somit einzig auf das verspätete Einreichen des entsprechenden Nachweisformulars und wurde massgebend durch die irrtümliche Annahme des Beschwerdegegners über den Zeitpunkt der Aussteuerung verursacht. 3.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner die gerichtlich explizit gestellte Frage, wann die Abrechnungen zugestellt wurden (prozessleitende Verfügung vom 31. Mai 2017), nicht klar zu beantworten vermochte (Stellungnahme vom 14. Juni 2017; act. IID 1). Bei dieser Ausgangslage lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht belegen und dem Beschwerdeführer vorwerfen, dass er noch vor dem 5. November 2016 (dies ad quem) hinreichend Kenntnis über die für den Monat Oktober 2016 erhaltenen Leistungen gehabt hat, woraus er dann auch noch hätte schliessen müssen, dass das Nachweisformular für die im Oktober 2016 getätigten Arbeitsbemühungen noch auszufüllen und einzureichen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Taggeld laut Darstellung der Arbeitslosenkasse bereits am 24. Oktober 2016 (Valuta) auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben wurde (act. IID 1), da er die Bewegungen auf seinem Konto nicht zwingend zu beobachten hatte. 3.3.3 Dass der Beschwerdeführer das Nachweisformular nicht bereits im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs einreichte (act. IIB 77), ist nachlässig. Die vom Beschwerdegegner angeforderte Stellungnahme be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 8 zog sich jedoch auf Entschuldigungsgründe und nicht auf die Arbeitsbemühungen selbst (act. IIB 76). Der Beschwerdeführer bot der Verwaltung das Zusenden des Nachweises der Arbeitsbemühungen immerhin ausdrücklich an (act. IIB 77). Mit Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2017 (act. IIB 81-83) musste ihm die Problematik definitiv klar sein, worauf er das ausgefüllte Formular (act. IB 85 f.) mit der Einsprache vom 14. Februar 2017 (act. IIB 87) denn aber auch unverzüglich ins Recht legte. 3.4 Nach dem vorstehend Dargestellten ist das verspätete Einreichen des Nachweisformulars zufolge der gesamten Umstände entschuldigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2017 (act. II 11-14), welcher an die Stelle der ursprünglichen Sanktionsverfügung trat, ist demnach in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 132 E. 4d S. 134 AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 5. April 2017 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2017, ALV/17/422, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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