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Bern Verwaltungsgericht 07.03.2018 200 2017 421

7 mars 2018·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,786 mots·~19 min·2

Résumé

Verfügung vom 22. März 2017

Texte intégral

200 17 421 IV FUR/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. März 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. August 2007 insbesondere unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Erhebungen durch und liess einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 22; vgl. auch AB 26 und 28). Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2008 (AB 32) und 4. Februar 2009 (AB 33) sprach sie der Versicherten bei einem in Anwendung der gemischten Methode (72% Erwerbstätigkeit und 28% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 67% ab 1. April 2007 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juli 2007 bei einem IV-Grad 100% resp. 72% eine ganze IV-Rente zu. Diese wurde revisionsweise bestätigt (Mitteilung vom 17. April 2009; AB 40). Nachdem die Versicherte anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Jahr 2010 eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes geltend gemachte hatte (AB 43), veranlasste die IVB insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 15. September 2011; AB 49.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 50). Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (AB 59) setzte die IVB die bisherige ganze IV- Rente bei einem in Anwendung der gemischten Methode (75% Erwerbstätigkeit und 25% Haushalt) neu ermittelten IV-Grad von 45% auf eine Viertelsrente herab. Diese wurde wiederum revisionsweise bestätigt (Verfügung vom 23. Mai 2013; AB 80). B. Im Rahmen eines im November 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 94) führte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Zudem holte sie einen neuen Abklärungsbericht Haushalt (AB 108)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 3 ein. Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen stellte sie mit Vorbescheid vom 23. August 2016 (AB 109) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (75% Erwerbstätigkeit und 25% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 26% die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 110). Nach Einholung diverser Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 116 und 121) und des Abklärungsdienstes (AB 117 und 120) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2016 (AB 122) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (75% Erwerbstätigkeit und 25% Haushalt) ermittelten IV-Grad von 37% erneut die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhoben sowohl die Pensionskasse der Versicherten wie auch die Versicherte selber Einwand (AB 123 und 132). Nach Einholung weiterer Stellungnahmen des Abklärungsdienstes (AB 129, 137, 138) verfügte die IVB am 22. März 2017 (AB 141) wie im Vorbescheid angekündigt und hob die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des folgenden Monats (Ende April 2017) auf. C. Hiergegen liess die Versicherte am 1. Mai 2017 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: Es sei die Verfügung vom 22. März 2017 aufzuheben und der Status korrekt zu ermitteln. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualantrag: Die Beschwerdeführerin sei als rein Erwerbstätige zu betrachten und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen. – unter Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 12. Mai 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 4 Mit Schlussbemerkungen vom 25. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. März 2017 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente per Ende April 2017. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 6 ren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293; Entscheid des Bundesgerichts vom 6. September 2017, 9C_752/2016 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 7 2.5.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 IVG). Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223). 2.5.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 80), in welcher die Weiterausrichtung einer Viertelsrente – nach materieller Prüfung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) – bestätigt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2017 (AB 141) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 23. Mai 2013 ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen pro 2010 von Fr. 33‘404.-- aus (AB 80 S. 1; vgl. auch AB 59 S. 2 und 50 S. 5 Ziff. 3.9), was auf den vorliegend massgeblichen Revisionszeitpunkt im Jahr 2015 (vgl. E. 5.2 hiernach) aufgerechnet einem Invalideneinkommen von Fr. 34‘907.20 entspricht (Fr. 33‘404.-- : 100 x 104.5; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 8 dex Frauen 2010 – 2016, Tabelle T1.2.10, lit. P [Erziehung und Unterricht]). Seit August 2015 ist die Beschwerdeführerin als ... für die D.________ GmbH tätig und erzielte bei einem 50%-igen Arbeitspensum ein Einkommen von Fr. 39‘000.-- (Fr. 3‘000.-- x 13; Arbeitsvertrag vom 28. Mai/10. Juni 2015; AB 91). Zudem ist sie seit Februar 2015 als ... für die E.________ im Rahmen von 8 Stunden in der Woche tätig und erzielte im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 14‘820.-- (Fr. 1‘140.-- x 13; AB 104 S. 7, 138 S. 4 Ziff. 3.2). Die jährliche Einkommensverbesserung beträgt somit, wird das teuerungsbereinigte frühere Invalideneinkommen (Fr. 34‘907.20) mit dem effektiv erzielten Einkommen Fr. 53‘820.-- [Fr. 39‘000.-- + Fr. 14‘820.--]) verglichen, deutlich mehr als Fr. 1'500.--, weshalb in der Entwicklung des Invalideneinkommens ein erwerblicher Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erblicken ist (vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Dezember 2012, 8C_554/2012, E. 3.2.1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Teilzeitpensum von 25% bei der D.________ GmbH per 31. Juli 2016 gekündigt hat (AB 105). Gleichzeitig hat sie ihr Pensum bei der E.________ um 5.5 Stunden auf 13.5 Stunden pro Woche erhöht (AB 138 S. 4 Ziff. 3.2). Seit August 2016 erzielt sie bei der E.________ ein Einkommen von Fr. 25‘012.-- (Fr. 1‘924.-- x 13; AB 107 S. 2; 110 S. 2 und S. 20) und bei der D.________ GmbH ein Einkommen von Fr. 19‘500.-- (Fr. 1‘500.-- x 13; AB 110 S. 2 und AB 112 S. 2), was per August 2016 ein effektiv erzieltes Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 44‘512.-- (Fr. 25‘012.-- + Fr. 19‘500.--) ergibt. Auch mit dieser Entwicklung des Invalideneinkommens wäre ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben. Damit ist der Rentenanspruch nachfolgend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 9 4. Umstritten ist vorliegend einzig der Status der Beschwerdeführerin resp. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Februar 2017 (AB 138) wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu 75% und als Hausfrau zu 25% eingestuft (S. 5 f. Ziff. 3.5). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie als Gesunde zu 80% arbeiten würde (Beschwerde S. 3 ff.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Status bereits in den Verfügungen vom 14. Februar 2012 (AB 59) und vom 23. Mai 2013 (AB 80) auf 75% Erwerbstätigkeit und 25% Hausfrau festgelegt worden ist. Diese beiden Verfügungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten, obwohl bei überschlagsmässiger Berechnung die Annahme eines Status 80% Erwerbstätigkeit – bei sonst unveränderten Verhältnissen – ab April 2012 einen IV-Grad von 50% und damit einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente ergeben hätte. Darüber hinaus widerspricht ein Status 80% Erwerbstätigkeit den Angaben, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson anlässlich der Abklärungsgesprächen vom 3. April 2008 und 7. Oktober 2011 gemacht hat. Damals gab sie an, dass sie bei guter Gesundheit gerne im bisherigen Rahmen (75%) arbeiten würde (AB 22 S. 3 Ziff. 3.3; 50 S. 4 Ziff. 3.5). Dies steht im Einklang mit den Angaben anlässlich des Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2007, dass sie ohne Gesundheitsschaden ein 75%-igen Pensum ausüben würde (AB 17 S. 2 Ziff. 3). Diese sogenannte spontane „Aussage der ersten Stunde“ ist in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 147 E. 3.5), weshalb sie höher zu gewichten ist als die späteren Vorbringen. Darüber hinaus entspricht dies auch dem Arbeitspensum, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens innehatte und welches sie – gemäss eigenen Angaben – auch weiterhin ausüben sollte (AB 22 S. 2 Ziff. 3.2; vgl. auch die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 10. Oktober 2007, wonach die Beschwerdeführerin 22 Wochenlektionen gab, was ausgehend von 29 Wochenlektionen bei einem 100% Pensum ein 75%iges Pensum ergibt [AB 15 S. 1 f. Ziff. 8 und 9]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 10 Dass eine Änderung eingetreten wäre, die sich auf den Status auswirken könnte, ist nicht erstellt. Insbesondere war der Sohn anlässlich der Rentenzusprache bereits 15 Jahre alt (Jahrgang 1993; AB 138 S. 3 Ziff. 2.1), womit sie sich schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr massgebend der Kinderbetreuung widmen musste. Ebenfalls ändert vorliegend – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4) – nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgespräches vom 28. Juni 2016 nunmehr angegeben hat, dass sie als Gesunde ein Pensum von 100% verrichten würde (AB 138 S. 5 Ziff. 3.5). Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Alter von damals 58 Jahren ihr Arbeitspensum erhöht hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie eine Tätigkeit wie bei der D.________ GmbH – und damit ihre angestammte Tätigkeit als ..., von welcher sie selber ausgeht, dass sie diese im Gesundheitsfall weiterhin innehätte – nicht zu 100% ausüben würde (AB 138 S. 5 Ziff. 3.5). Nach dem Dargelegten ist von einem Status 75% Erwerbstätigkeit und 25% Haushalt auszugehen. Damit findet für die Invaliditätsbemessung die gemischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 11 Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Vorliegend ist das Bestehen eines (erwerblichen) Revisionsgrundes – und damit auch der Revisionszeitpunkt – seit August 2015 ausgewiesen (vgl. E. 3.1 hiervor). Damit sind die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2015 hin zu bestimmen. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der …, ermittelt und pro 2015 – ausgehend von einer 75%-igen Erwerbstätigkeit – auf Fr. 83‘275.25 festgelegt (Gehaltsklasse 05, Gehaltsstufe +77; AB 138 S. 7; vgl. auch AB 137 S. 3 ff.; vgl. Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Gehaltsklassentabelle ab 01.01.2015, Jahresgehalt Lehrer; abrufbar unter www.erz.be.ch). Dies ist korrekt und wird von der Beschwerdeführerin – zumindest bezüglich der Berechnungsgrundlage – nicht bestritten. 5.3.2 Das Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen auf der Basis des effektiv erzielten Einkommens zu ermitteln (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Da dies – wie nachfolgend dargelegt wird – einen rentenausschliessenden IV- Grad ergibt, erübrigen sich vorliegend Weiterungen zum medizinischtheoretischen Zumutbarkeitsprofil und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dass es der Beschwerdeführerin im Längsschnitt nicht möglich sein sollte, dieses effektive Einkommen weiterhin zu erzielen, ist gestützt auf die Akten nicht überwiegend wahrscheinlich. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 12 Damit ist das Invalideneinkommen per 2015 auf Fr. 53‘820.-- festzulegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ferner hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es vorliegend nichts ändern würde, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf das von der Beschwerdeführerin ab August 2016 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 44‘512.-- (vgl. E. 3.2 hiervor) ermittelt würde. Auch dies ergäbe einen rentenausschliessenden IV-Grad (vgl. E. 5.3.3 und 6.3 hiernach). 5.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘275.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘820.-- resp. Fr. 44‘512.-- resultiert ein IV-Grad im Bereich der Erwerbstätigkeit von 35.37% resp. 46.55%, was einem gewichteten IV-Grad von 26.52% resp. 34.91% (35.37% resp. 46.55% x 0.75 [Status]) entspricht. 6. Sodann sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen und der IV-Grad in diesem Bereich zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 13 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Februar 2017 (AB 138) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung gemäss E. 6.1 hiervor und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (vgl. AB 120). Ferner wurde das aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeitspensum berücksichtigt. Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbereiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Dass bis zum Auszug des Sohnes im September 2016 dessen Mithilfe im Haushalt im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt worden ist, ist nicht zu beanstanden und wird denn auch nicht bestritten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 0% eingeschränkt ist (AB 138 S. 9 ff. Ziff. 6). 6.3 Nach dem in den E. 5.3.3 und E. 6.2 hiervor Dargelegten beträgt der gewichtete IV-Grad im erwerblichen Bereich 26.52% resp. 34.91% und im Bereich Haushalt 0%, sodass ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 27% resp. 35% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) resultiert. Es besteht folglich kein Anspruch (mehr) auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist die bisherige Viertelsrente ab Ende April 2017 aufzuheben. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018, IV/17/421, Seite 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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