Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.09.2017 200 2017 403

8 septembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,896 mots·~19 min·2

Résumé

Verfügung vom 10. März 2017

Texte intégral

200 17 403 IV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete nach Abbruch des zehnten Schuljahres auf Stundenlohnbasis als … (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 11, 141/3). Dabei zog er sich am 12. September 2011 eine Berstungsfraktur der Lendenwirbelsäule und ein Schädelhirntrauma zu (AB 8.25 f., 27/3 oben). Wegen seither bestehenden Schmerzen und Einschränkungen meldete er sich im November 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 2). Diese holte die Akten der C.________ ein, führte erwerbliche (AB 10 f.) sowie medizinische Abklärungen (AB 9, 17, 19, 62) durch und veranlasste Eingliederungsmassnahmen (AB 36, 41, 43, 49, 55 f., 61, 64, 68, 70, 72, 76, 80, 85, 88 f., 91, 94, 98 f., 104, 107, 112). Nach deren Abschluss (AB 113 f.) liess die IVB ein polydisziplinäres Gutachten (vom 14. Juli 2016; AB 131.1), welches der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) als schlüssig erachtete (AB 135/3), und einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 5. Dezember 2016; AB 141) erstellen. Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 stellte die IVB aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode (60 % Erwerb und 40 % Haushalt) bemessenen rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 5 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 142). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand erheben (AB 147), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes einholte (AB 150). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wies die IVB, wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, das Leistungsbegehren ab (AB 153). B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. April 2017 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Rente, eventualiter auf eine Teilrente habe, unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 3 Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, dass er mit dem Beginn einer Berufslehre ganztätig erwerbstätig gewesen wäre sowie dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei und nur in einem geschützten Rahmen mit entsprechender Rücksichtnahme eingesetzt werden könne, weshalb die Invaliditätsbemessung entsprechend vorzunehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. März 2017 (AB 153). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 5 Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 6 abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (SVR 2016 IV Nr. 2 S. 6 E. 4.4). 2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV- Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 7 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der D.________ (MEDAS) vom 14. Juli 2016 (AB 131.1) gestützt. Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Gutachter haben sich in ihren fachärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand einlässlich begründet. Aus dem Gutachten geht klar und schlüssig hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines chronischen thorakolumbovertebralen Schmerzsyndroms im Status nach Berstungsfraktur LWK 1, eines Residualzustands nach Schädelhirntrauma und einer Neuralgie des N. Iliohypogastricus links sowie einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell leichtbis mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgehoben und in einer leidensadaptierten Tätigkeit – körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ohne Einnahme von Zwangshaltungen (Vorbeuge) und unter Vermeidung extremer Temperaturschwankungen; nur einfache Hilfstätigkeiten mit geringen Anforderungen an Aufmerksamkeit, exekutive Funktion und soziale Kognition im Rahmen einer zugewandten, stützenden und wertschätzen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 8 den Umgebung – um 40 % gemindert ist (S. 16 ff.). Entsprechend ist er in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % einsetzbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend; sie wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Geltend gemacht wird seinerseits einzig, er sei mit dieser Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar (vgl. hierzu E. 5.5 nachfolgend). 4. Bestritten und damit eingehend zu prüfen ist der Status des Beschwerdeführers bzw. der Umfang, in welchem er als Gesunder erwerbstätig wäre. 4.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Dezember 2016 (AB 141/4) wurde der Beschwerdeführer als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig eingestuft. Dabei wurde davon ausgegangen, dass er bei guter Gesundheit bei der E.________ AG weitergearbeitet hätte. Dort habe er schon während des zehnten Schuljahres im Nebenjob …. Seine Mutter habe bei der gleichen Arbeitgeberin gearbeitet; so sei er zu seiner Arbeitsstelle gekommen. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres sei er ab September 2008 in einem Pensum von 60 % eingestellt worden; zusätzlich sei er eingesprungen, wenn es ihn gebraucht habe. Vor dem Unfall sei er zudem auf Lehrstellensuche gewesen. Schnupperlehren habe er von 2006 bis 2008 absolviert. Er gehe selber davon aus, er hätte damals keine andere Arbeit gesucht. Er habe halt einfach dieses Pensum angeboten bekommen; hätte es sich um ein höheres Pensum gehandelt, hätte er auch das gemacht. Zu Hause habe er schon immer Geld abgegeben; trotzdem sei dies günstiger gewesen als die Miete einer eigenen Wohnung. Der Lohn für ein Pensum von 60 % habe ausgereicht. Vor dem Unfall habe er bei den Haushaltsarbeiten mitgeholfen. So habe er beim Putzen geholfen, die Wäsche runtergetragen und sein Zimmer gereinigt. Irgendwann wäre er dann ausgezogen; für eine eigene Wohnung hätte er dann das Arbeitspensum irgendwann erhöht. Da er bei den Eltern lebe und deshalb ein Pensum von 60 % ausreichend gewesen sei, müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er das Pensum auch bei guter Gesundheit nicht erhöht hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 9 4.2 Diese Einschätzung widerspricht nach Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 7 f.) jeglicher Lebenserfahrung und den konkreten Umständen. Zwar habe er im Unfallzeitpunkt als 19-Jähriger noch bei seinen Eltern gelebt. Der schwere Arbeitsunfall habe dann aber sämtliche Zukunftspläne zerstört. Trotz Abbruch des zehnten Schuljahres stehe fest, dass er auf der Suche nach einer Lehrstelle gewesen sei und lediglich zur Überbrückung bei der E.________ AG im Stundenlohn gearbeitet habe. Mit dem Beginn einer Berufslehre wäre er ganztägig erwerbstätig gewesen. Mit der C.________ sei die effektive Beschäftigungssituation vor dem Unfall (zur Berechnung des Taggeldes) detailliert analysiert worden, wobei sich in den letzten vier Monaten vor dem Unfall (mit Ausnahme des Ferienmonats Juli) eine durchschnittliche Stundenzahl pro Woche von 39 Stunden ergeben habe. Diese Entwicklung zeige klar, dass er ein Ganztagespensum angestrebt habe. 4.3 Der Beschwerdeführer hat die Realschule absolviert; das zehnte Schuljahr hat er abgebrochen (AB 141/3 Ziff. 3.1). Eine Lehrstelle hat er trotz geltend gemachten jahrelangen Bemühungen nicht gefunden. Nach Abbruch des zehnten Schuljahres (bzw. angeblich schon parallel dazu; vgl. AB 141/4 Ziff. 3.4) war er in einem … tätig, ab September 2008 zu rund 60 % (25 Stunden pro Woche; vgl. AB 11/3 Ziff. 2.9). Nach rund dreijähriger Tätigkeit ist er im September 2011 dort verunfallt. Seither war er nicht mehr erwerbstätig. Diese berufliche Ausgangslage (bis zum Unfall im September 2011) steht nicht in Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden. Es sind deshalb rein arbeitsmarktliche Umstände, die dazu geführt haben, dass der schulisch wiederholt in verschiedenen Bereichen ungenügende (vgl. AB 15) Beschwerdeführer keine Lehrstelle antreten konnte. Angesichts der zudem langen Zeit ohne Lehrstelle – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls bereits knapp 19½ Jahre alt – ist damit überwiegend wahrscheinlich, dass er keine Lehrstelle mehr gefunden und angetreten hätte. Ebenso überwiegend wahrscheinlich ist zudem, dass er im Gesundheitsfall im Verlauf der auf den Unfall folgenden Zeit zufolge der anstehenden Ablösung vom Elternhaus demnächst eine vollzeitliche Hilfsarbeiterstelle hätte übernehmen müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). Die ihm im Abklärungsbericht attestierte Mithilfe im Haushalt der Eltern (vgl. E. 4.1 hiervor) hat offensichtlich denn auch das, was von einem heranwachsenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 10 noch zu Hause lebenden (erwerbstätigen) Kind üblicherweise verlangt wird, keineswegs überstiegen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin als bloss teilzeitlich erwerbstätige und daneben im Haushalt tätige Person überzeugt deshalb nur beschränkt. Ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer mit Blick auf den frühest möglichen Rentenbeginn im September 2012 (unter Berücksichtigung namentlich des Wartejahres [sowie der Karenzfrist von sechs Monaten]; vgl. E 2.2 hiervor und E. 5.3 nachfolgend) als in höherem Pensum erwerbstätig zu betrachten ist, braucht letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden, da selbst unter Annahme einer (sofortigen) vollen Erwerbstätigkeit – entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiervor) – für die ganze hier zu beurteilende Zeit ein rentenausschliessender IV-Grad (vgl. E. 2.2 hiervor) resultiert (vgl. E. 5.6 nachfolgend). Entsprechend ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung nicht nach der gemischten Methode, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen (vgl. schon E. 2.3 hiervor). 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 11 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 5.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des Wartejahres im Nachgang zum Unfall vom September 2011 (AB 2/5 Ziff. 6.3) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (auch unter Einhaltung der sechsmonatigen Karenzfrist) auf das Jahr 2012 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.4 5.4.1 Für die Festsetzung des Valideneinkommens hat die Beschwerdeführerin auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt (AB 141/6 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer geht hingegen davon aus, dass er ohne Unfall eine Berufslehre absolviert und hernach mindestens eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 ausgeübt hätte, was einem Valideneinkommen gemäss LSE 2012 von Fr. 5'633.-- entsprechen würde (Beschwerde, S. 9). Letzterem kann nicht gefolgt werden: Die (offenbar über die Mutter vermittelte; AB 141/4 Ziff. 3.4) Anstellung im Umfang von zunächst 60 % im …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 12 (AB 11/3 Ziff. 2.9) war im Zeitpunkt des Unfalls zu einer nahezu einem Vollpensum (vgl. E. 4.2 hiervor und AB 145/2, wo die C.________ bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem Vollpensum ausgegangen ist) entsprechenden Dauerlösung geworden. Mit Blick auf die zunehmende Zeit erfolgloser Lehrstellensuche (vgl. AB 3) hat der Beschwerdeführer sein Pensum in der Hilfsarbeitertätigkeit denn auch kontinuierlich erhöht. Dabei ist mit Blick auf sein Alter, die inzwischen gewonnene Berufserfahrung im … und die offenbar positiven Rückmeldungen des Arbeitgebers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in seiner aktuellen Anstellung im … ein Vollpensum verwirklicht hätte. Damit kann auf den dort erzielten Lohn (AB 11) abgestellt werden. Bei dieser Betrachtung auf der Basis des effektiven letzten Lohnes ergäbe sich bestenfalls ein Valideneinkommen von Fr. 42'578.-- (Fr. 21.12 [Stundenlohn] x 42 [h/Woche] x 48 [Arbeitswochen/Jahr]). 5.4.2 Die C.________ hat den Validenlohn anhand des GAV errechnet und schliesslich den IV-Grad auf 27 % festgelegt. Dabei hat die C.________ zudem auch einen (dem Beschwerdeführer bisher nicht ausgerichteten höheren) GAV-Ansatz für … mit einbezogen. Das Valideneinkommen nach C.________ beträgt Fr. 49'569.-- (AB 145/2). Der von der Arbeitgeberin ausgewiesene Lohn erreicht den GAV-Ansatz gemäss C.________ und ist damit an sich per definitionem nicht unterdurchschnittlich. Welche dieser Berechnungen schliesslich massgeblich ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den von der C.________ errechneten (höheren) Validenlohn abgestellt würde, ergibt sich kein rentenbegründender IV-Grad (vgl. E. 5.6 nachfolgend). 5.5 Der Beschwerdeführer hat keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen, weshalb das hypothetische Invalideneinkommen anhand des Tabellenlohnes zu bestimmen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Entsprechend wurde das Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin anhand des Totalwertes der Tabelle TA1 (LSE 2012) im tiefsten Kompetenzniveau bestimmt (AB 141/6 Ziff. 5.2). Dies ist mit Blick auf das zwar eingeschränkte, immerhin aber eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 13 ersten Arbeitsmarkt keineswegs ausschliessende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3 hiervor) nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen (ohne Abzug) von Fr. 39'106.25 (Fr. 5'210.-- x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BUA, Total, 2012] x 0.6 [Arbeitsfähigkeit]). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug von 10 % (AB 141/6 Ziff. 5.2) ist unter Berücksichtigung aller einkommensbeeinflussenden Merkmale angemessen: Den behinderungsbedingten Einschränkungen wurde bereits im Rahmen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist schliesslich noch sehr jung, wobei Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3), und besitzt seit 20XX die schweizerische Staatsangehörigkeit (AB 2/1 Ziff. 1.6). Soweit er einen Abzug von 25 % geltend macht, erweist sich ein solcher nach dem Dargelegten nicht als gerechtfertigt. Demnach ist unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 35'195.65 (Fr. 39'106.25 x 0.9) auszugehen. Diese Berechnung entspricht im Grundsatz denn auch der von der C.________ vorgenommen Berechnung des Invalideneinkommens (ausser dass diese die Berechnung für das Jahr 2015 vornimmt; AB 145/2 Mitte). 5.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'578.-- (vgl. E. 5.4.1 hiervor) bzw. Fr. 49'569.-- (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'195.65 (vgl. E. 5.5 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 17 bzw. bestenfalls 29 %, was zu keiner Rente der Invalidenversicherung berechtigt (vgl. E. 2.3 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung (im Ergebnis) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 14 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2017, IV/17/403, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 403 — Bern Verwaltungsgericht 08.09.2017 200 2017 403 — Swissrulings