Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.07.2017 200 2017 381

11 juillet 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,543 mots·~18 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017

Texte intégral

200 17 381 UV KNB/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am XX.XX.2007 von einem Arbeitsgerüst fiel und sich insbesondere am rechten Knie verletzte (Akten der Suva [act. IIc] 1, 4, 6). Am XX.XX.2013 erlitt der Versicherte während einer tätlichen Auseinandersetzung erneut eine Verletzung am rechten Knie. Zum damaligen Zeitpunkt war er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet und dadurch gegen Unfallfolgen ebenfalls bei der Suva obligatorisch versichert (Akten der Suva [act. IId] 3), welche für die beiden Ereignisse die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX.XX.2013 verfügte die Suva am 25. März 2014 eine Kürzung der Geldleistungen um 50 % (act. IId 89). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IId 104) wies die Suva mit Entscheid vom 11. August 2014 ab (act. IId 118), welcher unangefochten blieb. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX.XX.2013 stellte die Suva mit Verfügung 27. Juni 2014 (act. IId 108) die Behandlungskosten für psychische Beschwerden per 30. Juni 2014 ein und lehnte die Ausrichtung von Taggeldleistungen für die ausschliesslich psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ab. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 (act. IId 145) sprach die Suva dem Versicherten im Zusammenhang mit den Ereignissen vom XX.XX.2007 und XX.XX.2013 ab dem 1. März 2015 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % bzw. von Fr. 366.55 pro Monat zu, dies unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX.XX.2013 verfügten Kürzung der Geldleistungen um 50 %. Gleichzeitig verneinte sie hinsichtlich der beiden erwähnten Ereignisse den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IId 149, 156) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Januar 2017 (act. IId 164) ab und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 3 stellte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Eingang der erforderlichen Akten in Aussicht. B. Mit Beschluss vom 18. April 2017 leitete das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Januar 2017 am 2. März 2017 erhobene Beschwerde samt Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter, dies nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer stellt, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2015 sowie des Einspracheentscheides vom 27. Januar 2017 seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), namentlich eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17.1 % auszurichten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juni 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss ergänzende Angaben bzw. Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 (act. IId 164), mit welchem dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ereignissen vom XX.XX.2007 und XX.XX.2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde. 1.2.2 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer zwar die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 5 einer Erwerbsunfähigkeit von 17.1 %. Der Beschwerdebegründung ist jedoch zu entnehmen, dass die im Einspracheverfahren noch streitig gewesene Integritätsentschädigung nicht mehr thematisiert wird. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen. Vorliegend bildet somit einzig die angefochtene Invalidenrente Thema des Verfahrens. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des UVG und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Vorliegend haben sich die beiden Unfälle vom XX.XX.2007 und XX.XX.2013 vor dem 1. Januar 2017 ereignet, so dass das bisherige Recht zur Anwendung gelangt. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 6 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 7 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Die Vorlage von fünf zumutbaren Arbeitsplätzen erscheint in quantitativer Hinsicht in der Regel als genügend. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben sind im Sinne einer qualitativen Anforderung zusätzlich Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 8 Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480). 2.6 Das Rentensystem der obligatorischen Unfallversicherung beruht auf dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung mehrerer versicherter Unfälle und ihrer Folgen. Daraus folgt, dass mehrere versicherte Schäden zu vereinen und durch eine Rente für die Gesamtinvalidität zu entschädigen sind, welche nicht einfach der Summe der aus den einzelnen Unfällen resultierenden Invaliditätsgrade entspricht (BGE 123 V 45 E. 3b S. 50). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom XX.XX.2013 ist die Kürzung der Geldleistungen um 50 % nicht mehr strittig und rechtskräftig festgelegt; ebenfalls nicht mehr umstritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Behandlungskosten für psychische Beschwerden im Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis nur bis zum 30. Juni 2014 erbracht und keine Taggelder für die ausschliesslich psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat (vgl. den Einspracheentscheid vom 11. August 2014 [act. IId 118] und die Verfügung vom 27. Juni 2014 [act. IId 108], welche beide unangefochten geblieben sind). 3.2 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. März 2015 (act. IId 127) abgestellt (vgl. Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017, S. 6 Ziff. 4 [act. IId 164]), was beschwerdeweise zu Recht nicht bestritten wird. Denn der entsprechende Bericht erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen, wonach der Beweiswert eines ärztlichen Berichts davon abhängt, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 9 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Kreisarzt Dr. med. C.________ hat im Bericht vom 3. März 2015 die folgenden Diagnosen aufgeführt (act. IId 127 S. 7 f.): Restbeschwerden im rechten Knie bei Kniekontusion rechts bei Sturz drei Meter von einem Gerüst am XX.XX.2007  Teilmeniskektomie medial bei MR-tomografisch dokumentierter Mensikusläsion, Pannusresektion am 17. April 2008  Szintigrafisch Reaktion am Femurkondylus medial und Tibiakopf medial und lateral 2008 (Dr. D.________)  MRI November 2012: Kleiner Radiärriss an der Hinterhornwurzel des Innenmeniskus. Tibiakopffraktur rechts, proximale Fibulafraktur rechts nach Rangelei am XX.XX.2013  Kompartmentsyndrom (XX.XX.2013), Spaltung der Tibialis anterior- und der Peronealloge rechts  Osteosynthese Tibiakopf rechts mittels medialer 5-Loch-3.5-T-LCP und lateral 8-Loch-3.5-Tibia-LCP und 2 ap Stellschrauben (KS Chur)  12. Februar 2014 Orthoradiografie: Normale Höhe des Knorpelraums medial und lateral. Verdacht auf interkondyläre Inaktivitätsosteopenie Rezidivierend depressive Störung Posttraumatische Belastungsstörung  2014 Terminierung/Ablehnung der psychischen Beschwerden durch die Suva Dr. med. C.________ hielt fest (act. IId 127 S. 9), es ergebe sich folgendes Zumutbarkeitsprofil: Wechselnd sitzende, gehende und stehende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Gewichtsbelastungen einmalig seien unbeschränkt möglich, repetitiv nicht über 10kg (leicht bis mittelschwer). Es bestünden Einschränkungen für das Besteigen von Leitern, Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Knien und häufiges Treppensteigen. Zwangshaltungen bzw. fehlende Beinfreiheit für Spontanbewegungen seien schwierig. Auf dieses Zumutbarkeitsprofil ist vorliegend abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 10 4. 4.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat auf den hier zu Recht nicht umstrittenen Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) per Anfang März 2015 (vgl. act. IId 145) zu erfolgen. Dabei ist das Valideneinkommen von Fr. 66‘846.-- zu Recht nicht umstritten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 8); die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt (Fr. 5‘142.-- x 13 = Fr. 66‘846.-- [act. IId 126]). 4.2 4.2.1 Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin unter Zuhilfenahme der DAP-Profile ermittelt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein (Beschwerde S. 4 ff.), das Invalideneinkommen hätte aufgrund des Einkommens, welches er im Jahr 2015 bzw. im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2015 tatsächlich bei der E.________ AG als … im Betrag von Fr. 55‘250.-- erzielt habe (vgl. act. IId 122), ermittelt werden sollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hätten dort im März 2015 (bzw. Juni 2015) stabile Arbeitsverhältnisse geherrscht und der Beschwerdeführer habe die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft. 4.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat (S. 3, Ziff. 6.2), beurteilt sich die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), vorliegend also am 27. Januar 2017. Der Beschwerdeführer hat die Stelle bei der E.________ AG – wie er selber ausführt (Beschwerde S. 4 Ziff. 6) – nach einem Arbeitsunfall am XX.XX.2016 verloren, wobei die Kündigung per 31. Dezember 2016 erfolgte (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIe] 42). Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.2), dass der Beschwerdeführer im relevanten Beurteilungszeitpunkt in keinem Arbeitsverhältnis stand, auf dessen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens hätte abgestellt werden können. Zudem bestätigt die per 31. Dezember 2016 erfolgte Kündigung, dass in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 11 Bezug auf das betreffende Anstellungsverhältnis eben gerade keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben waren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. September 2015, 9C_874/2014, E. 3.2, wo das Vorliegen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses insbesondere deshalb verneint wurde, weil im relevanten Überprüfungszeitpunkt des Verfügungserlasses das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand). Da damit bereits eine der drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (besonders stabile Arbeitsverhältnisse, Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und fehlender Soziallohn [vgl. E. 2.5.2 hiervor]) nicht erfüllt ist, kann offen bleiben, wie es sich beim besagten Arbeitsverhältnis mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten häufigen Herumgehen (act. IId 127 S. 6) und Treppensteigen sowie Zurücklegen weiterer Strecken (vgl. act. IId 130; vgl. auch Beschwerde S. 5 f. Ziff. 14 ff.) bzw. der Einhaltung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und somit der vollen Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verhalten hat. 4.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht anhand der DAP-Profile ermittelt hat. Dabei hat sie aus 49 mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in Frage kommenden DAP-Profilen fünf ausgewählt, dies verbunden mit Angaben über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn (vgl. E. 2.5.2 hiervor), und gestützt darauf für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘829.-- ermittelt (act. IId 138, 145 S. 2, 146 S. 2, 164 S. 7 f.). Damit erfüllt die konkrete Anwendung der DAP- Profile vorliegend die gemäss Rechtsprechung entwickelten Vorgaben (vgl. E. 2.5.2 hiervor) und der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Gegenteiliges vor. 4.4 Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 11 % (100 / Fr. 66‘846.-- x [Fr. 66‘846.-- - Fr. 59‘829.--] = 10.5 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dafür, dass der auf Fr. 366.55 festgelegte monatliche Rentenbetrag (vgl. act. IId 145 S. 1) nicht korrekt wäre, gibt es keine Anhaltspunkte und der Beschwerdeführer macht denn auch nichts Dergleichen geltend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 12 4.5 Nach dem Ausgeführten lässt sich der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 – soweit überhaupt angefochten – nicht beanstanden und ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten ausgewiesen ist (vgl. Akten des Beschwerdeführers, act. Ia und act. Ib), dieser Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. Festzusetzen bleibt deren amtliches Honorar. 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 13 Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. Juni 2017 macht Rechtsanwältin lic. iur. B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 1‘340.-- (6.7 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von 3 % auf Fr. 1‘340.-- bzw. Fr. 40.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 110.40 (8 % auf Fr. 1‘380.20) geltend, womit ein tarifmässiger Parteikostenersatz von Fr. 1‘490.60 resultiert, was aufgrund des Stundenansatzes von Fr. 200.-- gleichzeitig dem amtlichen Honorar entspricht. Der erwähnte Betrag ist Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin lic. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2017, UV/17/381, Seite 14 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 1‘490.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Rechtsanwältin lic. iur. B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘490.60 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 381 — Bern Verwaltungsgericht 11.07.2017 200 2017 381 — Swissrulings