200 17 338 BV ACT/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2017 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi Sammelstiftung A.________ Klägerin gegen B.________ Beklagter betreffend Klage vom 31. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene B.________ (Beklagter) bezieht seit März 2013 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Sammelstiftung A.________ [A.________ bzw. Klägerin; act. I] 5). Die A.________ richtete dem Beklagten ihrerseits vom 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2016 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus (vgl. Klage, S. 3, Ziff. 6). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (act. I 9) forderte die A.________ vom Beklagten die Rückerstattung der von ihr im erwähnten Zeitraum gesamthaft ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 54‘827.50. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte sei per 31. Mai 2011 aus ihrer Vorsorgeeinrichtung ausgetreten. Nach den Unterlagen der IV sei er ab Dezember 2011 in seiner Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Einschränkung sei erst nach dem Austritt aus der A.________ eingetreten, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (act. I 9). Darüber setzte die A.________ ebenfalls das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, mit welchem bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2013 (act. I 8) verrechnet worden waren, in Kenntnis (act. I 9). Mit Verfügung vom 14. November 2016 hob das beco die damalige Verrechnungsverfügung wiedererwägungsweise auf (act. I 14) und überwies der A.________ den Betrag von Fr. 9‘962.10 (act. I 15). Am 5. Januar 2016 (richtig: 2017) stellte die A.________ ein Betreibungsbegehren in der Höhe von Fr. 44‘865.40 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2016 (act. I 1). Gegen den am 18. Januar 2017 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. ...) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag (act. I 2, 16). B. Mit Eingabe vom 31. März 2017 erhob die A.________ Klage. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 3 1. Der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 54‘827.50 abzüglich der eingegangenen Fr. 9‘962.10 nebst Zins zu 5 % seit 7. März 2016 zu verpflichten. 2. Es sei in der Betreibung Nr. ... der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten Mit undatierter Klageantwort (Postaufgabe 27. April 2017) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 31. März 2017 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 4 der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von März 2013 bis Januar 2016 zu Unrecht Rentenleistungen ausgerichtet hat und der Beklagte diese zurückerstatten muss. Nicht Streitgegenstand ist dagegen der Erlass einer allfälligen Rückforderung, da dies von keiner Partei beantragt worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 Teilsatz 1 BVG) und endet u.a. nach Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Gemäss Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 5 Auszahlung der Leistung (Abs. 2 Satz 1). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergangenen und auch auf Art. 35a Abs. 2 BVG anwendbaren Rechtsprechung beginnt die einjährige relative Frist, wenn sich der Versicherungsträger nach der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit Rechenschaft über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs geben muss (SVR 2014 BVG Nr. 22 S. 81 E. 3.1.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. I 5) dem Beklagten mit Wirkung ab dem 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente zusprach. Gemäss den Feststellungen der IVB war das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) per 1. Dezember 2012 abgelaufen, jedoch hatte sich der Beklagte verspätet zum Bezug einer IV-Rente angemeldet (act. I 5, S. 6 oben). Beruft sich eine Vorsorgeeinrichtung wie vorliegend auf das invalidenversicherungsrechtlich verfügte, besteht eine Bindungswirkung (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274), d. h. die Feststellungen der IV gelten auch in der zweiten Säule. An dieser Bindungswirkung ändert nichts, dass wie hier – unter Berücksichtigung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG – eine verspätete Anmeldung bei der IVB vorliegt, dies zumal die kurze Verspätung (act. I 5, S. 6 oben) von vornherein keinen Einfluss auf die Leistungszuständigkeit der Klägerin hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2017, IV 200.2017.90, E. 1.1). Abgesehen davon hat die IVB den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Verfügung vom 22. August 2014 (act. I 5) festgelegt und nicht offen gelassen. Da das Wartejahr in der Invalidenversicherung am 1. Dezember 2012 abgelaufen ist (act. I 5, S. 6 oben), ist die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG, E. 2.2 hiervor), ein Jahr vorher, also am 1. Dezember 2011 eingetreten (act. I 5, S. 5 [Beginn der einjährigen Wartezeit]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 6 3.2 Der Beklagte war über seinen damaligen Arbeitgeber bis Ende Mai 2011 bei der Klägerin berufsvorsorgeversichert (act. I 4), unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG längstens bis Ende Juni 2011 (vgl. E. 2.1 hiervor). Hier kann offen bleiben, ob diese Nachdeckung ganz oder teilweise zum Tragen kommt bzw. ab wann der Beklagte als Arbeitsloser bei der Auffangeinrichtung (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen [SR 837.174]; vgl. Klage, S. 3 Ziff. 9) versichert war. Denn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, trat mehrere Monate nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der Klägerin ein. Aufgrund der im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit fehlenden Versicherungsdeckung bei der Klägerin wurde Letztere nicht leistungspflichtig (vgl. Art. 23 lit. a BVG; E. 2.1 f. hiervor). In der Folge sind die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ohne rechtlichen Grund und somit zu Unrecht ausgerichtet worden; sie sind deshalb zurückzuerstatten (Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG, vgl. E. 2.3 hiervor). Anders als im Bereich der übrigen Sozialversicherungen, in denen das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und Versicherungsträger mittels Verfügung geregelt wird, ist im Bereich der zweiten Säule ein Rückkommenstitel für die Rückerstattung (dazu BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260) nicht notwendig, da die Leistungsausrichtung nicht auf einer (formellen oder faktischen) Verfügung – einem Hoheitsakt – basiert. Die Rückerstattung ist verschuldensunabhängig; es geht allein darum, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Aus welchem Grund die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden sind (vgl. Klageantwort, S. 2 Mitte), ist deshalb nicht massgebend. 3.3 Die Vorsorgeeinrichtung erlangte im Zusammenhang mit der Jahresendverarbeitung – und damit frühestens Ende 2015 – Kenntnis über die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen (act. I 9). Im Juni 2016 hat der Beklagte einen bis 31. Dezember 2017 befristeten Verjährungseinredeverzicht unterzeichnet (act. I 12). Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). Erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 7 der Verzicht für eine bestimmte Dauer, wird die Verjährungsfrist abweichend von der Verjährungsunterbrechungsregel von Art. 137 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) nicht neu eröffnet, sondern nur nach Massgabe der von den Parteien vereinbarten oder vom Schuldner stipulierten Dauer verlängert (RO- BERT K. DÄPPEN, in Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, Art. 141 OR N. 3a in fine). Mit Einleitung der Betreibung im Januar 2017 (act. I 1) bzw. mit Erhebung der Klage am 31. März 2017 (Postaufgabe) wurde die verlängerte relative Verjährungsfrist gewahrt. Da hier Leistungen ab März 2013 zurückgefordert werden (vgl. Klage, S. 3, Ziff. 6), ist die absolute fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 35a Abs. 2 BVG ebenfalls eingehalten. 3.4 Die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 44‘865.40 (Fr. 54‘827.50 - Fr. 9‘962.10; vgl. Klage, S. 3, Antrag Ziff. 1) wurde vom Beklagten in quantitativer Hinsicht zu Recht nicht bestritten: Die Klägerin hat gesamthaft Fr. 54‘827.50 (35 Monate à Fr. 1‘566.50) ausgerichtet (act. I 9), wovon Fr. 9‘962.10 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern überwiesen (vgl. act. I 8) und von dieser wiederum zurückerstattet worden sind (act. I 14 f.). In der Folge hat der Beklagte Fr. 44‘865.40 zurückzubezahlen. 3.5 Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5 % seit dem 7. März 2016 geltend. Sie begründet ihre Forderung jedoch nicht weiter. Da eine entsprechende reglementarische Regelung (vgl. Vorsorgereglement der Sammelstiftung A.________ [abrufbar unter. www.....ch]) fehlt, ist auf die entsprechenden Bestimmungen des OR abzustellen (vgl. BGE 119 V 78 E. 3b S. 82). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Erklärung des Gläubigers, die zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung ohne Säumnis verlangt. Mit der Mahnung muss die Leistung so genau bezeichnet wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 8 den, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern (BGE 129 III 535 E. 3.2.1 f. S. 541). Bei der Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Mai 2013, 4A_11/2013, E. 5). Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 setzte die Klägerin den Beklagten über die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 54‘827.50 in Kenntnis und forderte deren Rückzahlung (act. I 9). Die erste hierauf gerichtete Mahnung ist im Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2017 zu erblicken, welcher dem Beklagten am 18. Januar 2017 zugestellt worden ist (act. I 2). Der Verzugszins von 5 % ist damit ab dem 18. Januar 2017 geschuldet. 3.6 Zusammenfassend ist die Klage dahingehend teilweise gutzuheissen, dass der Beklagte zur Rückzahlung von Leistungen im Betrag von Fr. 44‘865.40 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab 18. Januar 2017 zu verurteilen ist. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit weitergehend, ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt, allerdings mit Ausnahme jener Fälle, in denen der versicherten Person mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. BGE 126 V 143). Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 9 eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (komplexer Sachverhalt; hoher, notwendiger Arbeitsaufwand; Verhältnismässigkeit [BGE 128 V 324 E.1a, 127 V 205]). Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren weder vertreten, noch liegt ein aufwändiges Verfahren vor. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht folglich nicht. Der Beklagte obsiegt einzig hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs. Dieses marginale Obsiegen begründet ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 44‘865.40 nebst Zins zu 5 % ab dem 18. Januar 2017 zurückzubezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... der Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017, BV/17/338, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung A.________ - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.