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Bern Verwaltungsgericht 30.08.2017 200 2017 334

30 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,812 mots·~9 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. März 2017

Texte intégral

200 17 334 UV SCJ/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schadenmeldung UVG vom 15. August 2016 meldete A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) via Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwerdegegnerin), dass sie am 7. August 2016, als sie zu Hause aus einer Wasserflasche habe trinken wollen, sich mit dieser eine Ecke des linken Schneidezahns abgeschlagen habe (act. II A1). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 verneinte die AXA in Bezug auf dieses Ereignis einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Es liege kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor (act. II A10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. November 2016 Einsprache (act. II A11). Mit Entscheid vom 3. März 2017 wies die AXA die Einsprache ab (act. II A14). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 30. März 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für die Folgen des Ereignisses vom 7. August 2016 die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat die bis am 8. Mai 2017 laufende Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort unbenutzt verstreichen lassen. Am 22. Mai 2017 reichte sie dem Gericht ihre Akten zum Ereignis vom 7. August 2016 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 3. März 2017 (act. II A14). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Ereignisses vom 7. August 2016 Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zustehen. Der Streitwert erreicht vorliegend Fr. 20'000.-- nicht (siehe Beschwerdebeilagen [BB] 2 – 4), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 40 E. 5.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 5 flexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erblicken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 7. August 2016 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. Fraglich ist dabei das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen kann. In dem von der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 6 im Einspracheentscheid erwähnten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 8. Februar 1996 wurde festgehalten, dass das Anschlagen eines Schneidezahns mit einem Glas beim Trinken nichts Ungewöhnliches darstelle, selbst wenn dies mit einer gewissen Heftigkeit erfolge (RKUV 1996 U 243 S. 137). Entscheidend für die Bejahung oder Verneinung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist, ob ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung, vorliegend des Führens des Trinkgefässes zum Mund, gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008, E. 5.1 und 5.2 sowie E. 2.2 hiervor). Vorab ist somit abzuklären, wie sich der Vorfall vom 7. August 2016, welcher eine Zahnschädigung zur Folge hatte, abgespielt hat. 3.2 3.2.1 Im Fragebogen zum Ereignis vom 7. August 2016 (act. II A6) gab die Beschwerdeführerin am 29. August 2016 an: „Ich hatte Durst, ging in die Küche und nahm meine Flasche (aus Glas), aus der ich Wasser trinken wollte. Dabei schlug ich mir die Flaschenöffnung an den Zahn. Warum und wieso das geschah, ist mir nicht erklärbar. War einfach ungeschickt.“ Die Frage, ob etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges passiert sei, beantwortete die Beschwerdeführerin mit: „Nein“. 3.2.2 In der Einsprache vom 16. November 2016 (act. II A11) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Gedanken versunken die Glasflasche vom Tisch genommen, den Bügelverschluss geöffnet und habe daraus trinken wollen. „Beim Ansetzen der Flasche fiel mir jedoch der Verschluss auf die Nase, ich erschrak und schlug mir in der Folge mit einer so ungewollten Heftigkeit die Flaschenöffnung an den Scheidezahn, dass ein grösseres Stück abbrach.“ Eine vergleichbare Schilderung des Vorfalls enthält die Beschwerde. 3.3 Wird auf die Darstellung gemäss Fragebogen abgestellt, so hat sich am 7. August 2016 nichts Ungewöhnliches ereignet. Wird dagegen von den späteren Darstellungen in der Einsprache sowie der Beschwerde ausgegangen, so wurde der Vorgang des Trinkens aus der Glasflasche durch eine Programmwidrigkeit gestört, indem der Bügelverschluss uner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2017, UV/17/334, Seite 7 wartet auf die Nase der Beschwerdeführerin fiel, sie dabei erschrak und deshalb eine unkoordinierte Bewegung tätigte, so dass sie die Flasche am Zahn anschlug. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors wäre diesfalls zu bejahen. 3.4 Die erste Darstellung der Beschwerdeführerin, welche ohne Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen erfolgte, ist glaubwürdiger als die späteren Darstellungen gemäss Einsprache und Beschwerde, als die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügung vom 21. Oktober 2016 wusste, dass die Frage, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf ihren Körper eingewirkt hatte, ausschlaggebend für die Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch am 29. August 2016 keinen Grund dafür angeben konnte, weshalb sie mit der Wasserflasche an den Zahn angeschlagen hatte, indessen in ihrer Einsprache zweieinhalb Monate später eine präzise und detaillierte Erklärung hierfür hatte. Bei den diesbezüglichen Vorbringen in der Einsprache und in der Beschwerde handelt es sich nicht bloss um eine präzisierende Darstellung eines bereits früher im Wesentlichen gleich geschilderten Sachverhalts, sondern die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis der Verfügung vom 21. Oktober 2016 bewusst das Element einer Programmwidrigkeit als Voraussetzung für ein Unfallereignis neu aufgeführt. Unter diesen Umständen ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich am 7. August 2016 ein Unfall ereignet hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. August 2017, UV/17/334, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - AXA Versicherungen AG, Generaldirektion - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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