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Bern Verwaltungsgericht 23.05.2017 200 2017 316

23 mai 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,052 mots·~15 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017

Texte intégral

200 17 316 UV FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Mai 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 19.. geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war von Januar bis Ende Juni 2015 für die B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Dossier der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). Der Versicherte liess am … 2016 durch den Arbeitgeber melden, er habe am …. 2015 ein Trauma erlitten (AB 1). Die Suva holte medizinische Berichte (AB 6, 19-22, 28- 30) sowie Akten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (AB 31) ein und es erfolgte eine Befragung des Versicherten zum Unfallablauf und Heilverlauf (AB 14). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lehnte die Suva die Zusprechung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom …2015 ab (AB 36). Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 42) wies die Suva mit Entscheid vom 21. Februar 2017 ab (AB 45). B. Am 23. März 2017 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Suva vom 21. Februar 2017 und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom …..2015. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 9. Mai 2017 eine Stellungnahme ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Februar 2017 (AB 45). Streitig ist, ob eine Leistungspflicht der Suva für die Folgen nach dem angegebenen Ereignis vom … 2015 besteht. 1.3 Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden seien die organischen Folgen nach ca. einem Monat abgeheilt gewesen, wobei keine medizinische Behandlung stattgefunden hat (AB 14 S. 1, 31 S. 17). Ab dem … 2016 fand alle 14 Tage eine psychiatrische Behandlung statt (AB 14), dabei wurde vom Beschwerdeführer eine leichte Verbesserung beobachtet (Bericht der Psychiatrischen Dienste C.________ vom 18. August 2016 [AB 6]). Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten der Behandlung als Folgen eines Unfalles aufzukommen hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 5 Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33 E. 2.1). 2.3.1 Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 34 E. 2.1, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung sind gewisse Schreckereignisse nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Eine psychische Störung und lang andauernde Erwerbsunfähigkeit könnten nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (SVR 2016 UV Nr. 29 S. 96 E. 2.2). 2.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 6 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er sei am … 2015 Opfer eines Übergriffs auf seine sexuelle Integrität worden, was als Unfall bzw. als Schreckereignis zu bewerten sei. Den Akten ist dazu das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Am … 2016 gab der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei zur Schilderung der Vorkommnisse zu Protokoll, „am Freitag, …., fuhr ich nach … am frühen Abend, so ca. 17.00/18.00 Uhr. Ich hab zwar nicht auf die Uhr gesehen, aber ich schätze, dass ich so gegen sechs Uhr abends in … ankam, d.h. ich meine damit bei der Badi …. Und jetzt fängt es an… Ich kam dort an, es ging kurz-spitz. Sie standen auf der Matte, Bierbüchsen in den Fingern, die sahen mich, und es wurde abrupt still. Ich dachte mir noch, aha, jetzt habe ich gewonnen, es kam mir so vor, als ob sie sich gedacht hätten: ‚Achtung, er kommt‘. Ich ging weiter auf diese Gruppe zu – und jetzt kommt der harte Brocken, deswegen bin ich auch in psych. Behandlung – Knall auf Fall, und ich war weg… Ich weiss nur noch, dass ich ein böses Erwachen hatte, das war bei der Morgendämmerung, ich erwachte nackt im Wald. Was schlimm ist, ich weiss nicht wer, ich weiss nicht wie viele, ich weiss nicht wo … Ich habe keinen blassen Schimmer“ (AB 31 S. 15). Auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 7 die Frage, was sich zugetragen habe, als er auf die Wiese gekommen und auf die Gruppe zugelaufen, als er beim Strandbad … aufgewacht sei, gab der Beschwerdeführer an: „Tut mir leid, da habe ich keine Ahnung. Was will ich …. Es tut mir leid, ich sehe da nichts. Deshalb bin ich ja auch bei einer Psychologin. Ich erwache schweissgebadet, und stehend im Bett…. In Gedanken, aber ich mir nicht sicher, ich lief hin und sie nahmen mich in die Mitte. Und dann war ich weg. Es waren ziemlich viele Leute dort, sicher 40 oder 50 Personen, nebst der erwähnten Gruppe hatte es auch andere Menschen. Aber mehr kann nicht sagen“ (AB 31 S. 16). 3.1.2 Am … 2016 gab er bei der Kantonspolizei zur Frage nach konkreten Anhaltspunkten, um den Tatbestand der Schändung evtl. sexuellen Nötigung zu erhärten, zu Protokoll: „Es ist ja schon so hart genug …. Ich weiss…. es ist einfach wahnsinnig. Ich habe viel zu wenig mitbekommen was passiert ist. Es hatte Leute dort, aber nicht dort im Wald, wo es passiert ist … Das ist schon eine krasse Frage, aber sie ist ok natürlich. Ich bin damals, als ich dort erwacht bin, erschrocken. Ich dachte, ich muss so schnell wie möglich hier weg und zu meinem Auto“ (AB 31 S. 24). Zur Frage, woher die von ihm angegebenen Verletzungen stammten, hielt er fest: „Da kann ich auch nur sagen, ich weiss es nicht!“ (AB 31 S. 26). 3.1.3 Mit Verfügung vom … 2016 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Untersuchung. In der Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe am … 2016 Anzeige erstattet. Er habe erklärt in der Nacht vom … 2015 sexuell missbraucht worden zu sein. Sinngemäss habe er zu Protokoll gegeben, am Abend beim Strandbad auf eine Gruppe Jugendlicher gestossen zu sein. Danach könne er sich grundsätzlich an nichts mehr erinnern. Er sei aber am Morgen danach im Wald, in der Nähe des Strandbades, erwacht, er sei in Kot und Urin gelegen und habe Verletzungen am Anus und am Penis gehabt. Woher, von wem und wie diese Verletzungen entstanden seien, könne er nicht sagen. Aufgrund der Verletzungen sei er aber überzeugt, dass an ihm ein Sittlichkeitsdelikt verübt worden sei. Da die angebliche Tat bereits über ein Jahr zurückliege, könnten durch die Strafverfolgungsbehörden kaum mehr erfolgversprechende Ermittlungen durchgeführt werden respektive bestünden zurzeit keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft (AB 31 S. 30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 8 3.1.4 Am … 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Suva, er sei am … 2015 (recte: … 2015) ca. um 17:00 Uhr in der Nähe der Badi in … gewesen. Er könne sich nur noch erinnern, dass er eine Gruppe von Personen habe aufsuchen wollen. Er sei der Meinung, dass es die gleichen Personen gewesen seien wie vor einer Woche. Danach könne er sich an nichts erinnern. Er sei dann in einem Waldstück, am anderen Morgen um ca. 05:00 Uhr zu sich gekommen. Er habe am Penis und aus dem Anus geblutet. Er habe keine Schnittwunden im Genitalbereich gehabt. Er sei dann selber nach Hause gefahren. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Tage nach dem Ereignis sei ihm der Autoausweis wegen Alkohol entzogen worden (AB 14 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzulegen, dass er in der Nacht vom … zum … 2015 einen Unfall erlitten hat bzw. dass er Opfer einer Betäubung und eines sexuellen Übergriffs wurde. Der Beschwerdeführer kann gemäss den Akten keine Angaben zum geltend gemachten Tathergang machen. Er ist zwar überzeugt, dass er betäubt worden sei. Dies begründete er damit, dass er sich nicht erklären könne, warum er am ersten Wochenende soviel Alkohol im Blut gehabt habe, da er nur ein bis zwei Bier getrunken habe. Er könne sich auch nicht erklären, warum er sich vom zweiten Wochenende an fast nichts erinnern könne (vgl. AB 30 S. 1). Fest steht, dass beim Beschwerdeführer am Wochenende vor der angeblichen Tat anlässlich einer Kontrolle ein Alkoholspiegel von 3,16 Gew. Prom. festgestellt wurde; es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass er betäubt worden wäre (AB 31 S. 6). Auch am nächsten Wochenende (Sonntag, … 2015) ergab ein Alkoholtest ein Resultat von 1,70 Gew. Prom. (AB 31 S. 6). Zum Ablauf, wie es am … 2015 zur angeblichen Betäubung gekommen sei, liegen keine Indizien, vielmehr widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers vor: Einerseits gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson an, er sei auf die Gruppe zugegangen und sofort („Knall auf Fall“) weg gewesen (AB 31 S. 15); andererseits gab er zu Protokoll: „Tut mir leid, da habe ich keine Ahnung. Was will ich …. Es tut mir leid, ich sehe da nichts…“, „…In Gedanken, aber ich bin mir nicht sicher, ich lief hin und sie nahmen mich in die Mitte. Und dann war ich weg …“ (AB 31 S. 16). Weiter führte er aus, er sei hingegangen, er habe gemerkt, dass sie erschrocken seien, dann wisse er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 9 nichts mehr, es sei so schnell gegangen, er habe nicht mal mehr Hallo sagen können, die hätten ihm vielleicht etwas angespritzt (AB 31 S. 25). Zur Frage des Einvernehmenden, es seien gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nebst der angegebenen Tätergruppe ca. weitere 40 Personen anwesend gewesen, jedoch sei bei der Polizei keine Meldung von Passanten eingegangen, fügte der Beschwerdeführer lediglich an, dass es so oder so passiert sei, er habe gesagt, dass er von der Gruppe eingekreist worden sei (AB 31 S. 25). Es liegen keine Indizien vor, die für die vom Beschwerdeführer dargelegte Betäubung am … 2015 durch Drittpersonen sprächen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen vagen Aussagen eine solche nicht glaubhaft gemacht. Zum angeblichen weiteren Ablauf bzw. Schreckereignis konnte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben machen; dies begründete er damit, dass er ja betäubt gewesen sei. Er führte an, als er aufgewacht sei „blutete ich, hatte riesige Schmerzen, war total durch und kaputt. Ich blutete zum After raus, auch aus dem Penis. Hinten innerliche Blutung, vorne äusserliche …“ (AB 31 S. 15). Seine Annahme, dass er Opfer eines Sittlichkeitsdelikts/Schändung geworden sei, führt er somit auf die von ihm angegebenen Verletzungen zurück. Zu den Folgen führte er aus, „ich litt einen Monat lang. Hinten, vorne war es ziemlich schnell wieder gut“ (AB 31 S. 17). Dennoch begab sich der Beschwerdeführer nicht in ärztliche Pflege. Obwohl er bei einer Blutabnahme im Spital, welche anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei am Sonntag, … 2015 erfolgte (vgl. AB 31 S. 10, 18), Gelegenheit gehabt hätte, äusserte er sich denn auch weder gegenüber der Polizei noch dem Spitalpersonal, Opfer eines Delikts geworden zu sein (AB 31 S. 11). Seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson am …. 2016, er habe den Polizisten gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei, weshalb er so gesoffen habe (AB 31 S. 19), überzeugt nicht. Dies widerspricht zudem den Angaben der Polizei zur Kontrolle (AB 31 S. 10). Der Beschwerdeführer selber führte relativierend weiter aus „Ich glaube, dass ich der Ärztin im Spital D.________ gesagt hatte, dass ich Opfer eines Gewaltverbrechens geworden war“ (AB 31 S. 19). Seine nachträgliche Erinnerung steht auch im Widerspruch zu seiner Begründung, warum er sich nicht in ein Spital begeben habe: „Ich konnte nicht darüber sprechen…“ (AB 31 S. 17).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 10 Auch wenn der Beschwerdeführer wegen der von ihm angegebenen Umstände, insbesondere der Verletzungen, überzeugt ist, dass er Opfer eines Sittlichkeitsdelikts worden sei (AB 30 S. 30), hat er mit den vagen (und zum Teil widersprüchlichen) Angaben keinen Unfall im Rechtssinne glaubhaft gemacht. Aus rechtlicher Sicht kann zudem ein Schreckereignis nicht bejaht werden, denn die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist hier nicht der Fall, ist der Beschwerdeführer doch gemäss seinen Angaben „Knall auf Fall weg gewesen“ (AB 31 S. 15) bzw. angeblich betäubt worden. Zu den Vorkommnissen gibt er lediglich an, „ich habe das Gefühl, dass sie mich effektiv vergewaltigt haben…“ (AB 31 S. 20). Da sich der Beschwerdeführer nicht an den Verlauf erinnern kann, ist ein Schreckereignis von Vornherein nicht gegeben. 3.3 Nach dem Gesagten stellt das „Ereignis“ vom … 2015 keinen Unfall im Rechtssinne dar. Was der Beschwerdeführer hiergegen beschwerdeweise vorbringt, ändert nichts am Ergebnis. Insbesondere wird das Ereignis auch nicht durch die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom … 2016 glaubhaft gemacht, handelt es doch um ein übliches Vorgehen (AB 31 S. 30). Da der Unfallbegriff nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Prüfung weiterer Fragen, insbesondere diejenige der Kausalität. Die Beschwerdegegnerin ist nicht leistungspflichtig. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 21. Februar 2017 (AB 45) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2017, UV/17/316, Seite 11 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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