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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2019 200 2017 283

26 février 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,143 mots·~16 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 1. März 2017

Texte intégral

200 17 283 ALV KNB/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit April 2011 als ... bei B.________. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. April 2014 aufgelöst (Akten des Arbeitslosenkasse Unia [ALK Unia bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 215 - 218). Am 27. Januar 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern-Zentrum zur Arbeitsvermittlung an (AB 224 - 225) und stellte am 28. Januar 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 215 - 218). Für die bewilligte Planungsphase eines Projektes im Hinblick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gewährte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco), dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (AB 144 - 17) Taggelder und befreite ihn von den Bewerbungspflichten und Kontrollvorschriften nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Am 1. November 2014 bestätigte der Versicherte, dass er nach Abschluss der Planungsphase die selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme und nicht mehr Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhebe (AB 118 - 119). Im Rahmen eines Abgleichs mit den Daten der AHV-Ausgleichskasse im September 2016 erhielt die ALK Unia Kenntnis von zwei nicht deklarierten Beschäftigung des Versicherten von Januar bis Dezember 2014 und damit während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung (AB 106 - 107). Gestützt auf die von den jeweiligen Arbeitgebern einverlangten Lohnabrechnungen (AB 90 - 92 und AB 95 - 103) berechnete sie den Anspruch des Versicherten für die Monate Juni bis Oktober 2014 neu und forderte mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (AB 74 - 77) die zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘840.45 zurück. Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 27. Dezember 2016 (AB 73) und Schreiben vom 29. Dezember 2016 (AB 68 - 70) Einsprache. Nach Einholen weiterer Unterlagen wies die ALK Unia mit Einspracheent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 3 scheid vom 1. März 2017 die Einsprache ab und bestätigte die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3‘840.45 (AB 37 - 42). B. Mit Eingabe vom 11. März 2017 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 1. März 2017 (AB 37 - 42), die Entschädigung seiner Aufwände durch die Beschwerdegegnerin sowie die Ausrichtung einer Genugtuung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin am 13. November 2017 eine ergänzende Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters des beco ein. In der Stellungnahme vom 26. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. März 2017 (AB 37 - 42). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der (allenfalls) zu viel bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘840.45. Soweit der Beschwerdeführer zudem die Ausrichtung einer Genugtuung infolge einer Demütigung durch die Beschwerdegegnerin beantragt (Beschwerde vom 11. März 2017, Rechtsbegehren 3), ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Rückforderung der Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘840.45 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Als Zwischenverdienst gilt grundsätzlich auch das Einkommen, das in der Fortführung der bisherigen Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang erzielt wird. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 84 E. 4.3). 2.3 Die Versicherung kann Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gemäss Art. 95a Satz 1 AVIV gilt derjenige Zeitraum, den der Versicherte zur Planung und Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Dies bedeutet, dass nur die allererste Phase des Beginns der Selbständigkeit durch die Arbeitslosen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 6 versicherung unterstützt wird, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher der Versicherte seiner bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem er sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt. Es sollen jedoch keine besonderen Taggelder während der – an die Planungsphase anschliessenden – Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, da die Tatsache, dass zu Beginn der Tätigkeit kein oder nur ein geringer Ertrag erwirtschaftet wird, zum durch die Arbeitslosenversicherung nicht gedeckten Unternehmerrisiko gehört und mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit keine für den Schutz der Arbeitslosenversicherung notwendige Stellung als Arbeitnehmer mehr vorliegt (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. März 2003, C 160/02 E. 3.2). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; RKUV 2003 KV 236 S. 23 E. 4.1). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass dem Beschwerdeführer in den hier massgebenden Monaten Juni bis Oktober 2014 Taggelder für die Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wurden (AB 149, AB 140, AB 131, AB 126 und AB 117). Ebenso ist aktenmässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Juni und im September des selben Jahres für die C.________ als ... (AB 100 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 7 AB 99) und von Mai bis August 2014 sowie im Oktober 2014 für das D.________ als … (AB 91 - 92) tätig war und dafür insgesamt einen Bruttolohn von Fr. 4‘410.– erhalten hat (AB 85). Eine Bescheinigung über diese Zwischenverdienste hat er – anders als über diejenige bei der E.________ AG (vgl. z.B. AB 150 - 151, AB 141 - 142, AB 138 -139 und AB 122 - 123) – nicht eingereicht. Streitig und zu prüfen ist, ob das besagte Einkommen als Zwischenverdienst zu deklarieren und vom Taggeld in Abzug zu bringen war (vgl. E. 2.2 und E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich im Zeitraum von Juni bis Oktober 2014 in der Planungsphase für seine Selbständigkeit befunden und die fraglichen Aufträge in dieser Zeit und klar mit Blick auf die bevorstehende Selbständigkeit akquiriert habe (Beschwerde S. 2). Die grundsätzlichen Abmachungen dazu lägen weiter zurück und es lägen keine Verträge vor. Das zur Diskussion stehende Einkommen habe er nach Rücksprache mit seinem damaligen behördlichen Betreuer beim beco nicht als Zwischenverdienst deklariert. 3.3 Einkommen, das die versicherte Person während der Planungsphase erzielt und aus der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit stammt, gilt nicht als Zwischenverdienst und geht vollumfänglich an die versicherte Person. Dies dürfte aber relativ selten vorkommen und nur sehr kleine Beträge betreffen, da die versicherte Person ja ihre selbständige Erwerbstätigkeit noch nicht aufgenommen hat (AVIG-Praxis AMM [arbeitsmarktliche Massnahmen], Januar 2017, Rz. K17). 3.4 Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem in den Monaten Juni bis Oktober 2014 erzielten Einkommen um einen Zwischenverdienst handelt und nicht um ein geringeres Einkommen, welches während der Planungsphase aus der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. So hat der Beschwerdeführer entsprechend den Lohnabrechnungen der C.________ (AB 95 - 103) bzw. des D.________ (AB 90) für seine Tätigkeit ein Einkommen von insgesamt Fr. 240.– bis Fr. 1‘740.– pro Monat (AB 85) und damit keineswegs geringe Beträge er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 8 zielt. Im Gegenteil handelt es sich dabei offensichtlich um Honorare im üblichen Rahmen wie der Beschwerdeführer sie auch vorher und danach im Rahmen von seit längerer Zeit bestehenden Vereinbarungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2) erhalten hat (vgl. AB 91). Angesichts der Beschreibungen der Aufträge auf den Honorarabrechnungen der C.________ (AB 96 -101) erscheint auch klar, dass es sich dabei um die für den Beschwerdeführer üblichen Aufträge gehandelt hat und nicht um Probearbeiten oder kleinere Aufträge, die er in der Planungsphase akquirierte und mit welchen er sein Angebot im Rahmen der Planungsphase zur Selbstständigkeit bekannt und damit Werbung machen wollte. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die üblichen Honorare für seine Leistungen erhalten und nicht nur kleine Entschädigungen für Vorbereitungsarbeiten, Offerten oder ähnliches. Kommt hinzu, dass sich die Planungsphase gerade dadurch auszeichnet, dass die versicherte Person ihrer bisher bloss als Idee bestehenden Absicht der selbständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem sie sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt (vgl. Urteil C 160/02 E. 3.2 und E. 2.3 vorstehend). Wenn dem Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis Oktober 2014 die verschiedenen Honorare im üblichen Rahmen ausbezahlt wurden, zeigt dies deutlich, dass sich diese Aufträge nicht erst in einem Stadium befunden haben, welche zu der Planungsphase gerechnet werden können. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durchaus einen Teil seiner in den hier interessierenden Monaten Juni bis Oktober 2014 erzielten Erwerbseinkommen als Zwischenverdienst angegeben hat. So hat er seine Tätigkeit bei der E.________ AG jeweils angegeben und die Bescheinigungen über den Zwischenverdienst eingereicht (AB 150 - 151, AB 141 - 142, AB 138 - 139 und AB 129 - 130). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieses Einkommen anders einzuordnen wäre und weshalb es sich damit anders verhalten sollte, als bei demjenigen aus den Tätigkeiten bei der C.________ und dem D.________. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die in der Zeit von Juni bis Oktober 2014 erzielten Bruttoerträge von insgesamt Fr. 4‘410.– als Zwischen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 9 verdienst zu berücksichtigen sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer diese gegenüber dem RAV nicht als solche deklariert hat, hat er einen Teil der Versicherungsleistungen in diesem Zeitraum unrechtmässig bezogen (vgl. E. 2.4 vorstehend). 3.5 Zu prüfen bleibt der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Einsprache vom 29. Dezember 2016 (AB 68 - 70) und auch in der Beschwerde vom 11. März 2017 sowie in der Stellungnahme vom 26. November 2017 (in den Verfahrensakten) vor, dass er in Absprache mit seinem RAV-Berater, bzw. auf dessen Information hin das hier fragliche Einkommen im Sinne von Rz. K14 der AVIG- Praxis AMM (vgl. E. 3.3 vorstehend) nicht als Zwischenverdienst deklariert habe. Er habe sich damit auf eine Falschauskunft seines RAV-Beraters verlassen. 3.5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3.5.3 Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin beim involvierten RAV-Betreuer eine Stellungnahme eingeholt. Im entsprechenden E-Mail vom 10. November 2017 (in den Verfahrensakten) führt der RAV-Betreuer aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 11. Juli 2014 die Auskunft erteilt zu haben, dass er sein konkretes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht als Zwischenverdienst deklarieren müsse. Bestätigen konnte er jedoch, dass er seine Kunden bei Fragen bezüglich Einkommen während der Planungsphase zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit stets auf die Rz. K14 bis Rz. K17 der AVIG-Praxis AMM (vgl. E. 3.3 vorstehend) aufmerksam mache und sie entsprechend informiere. Der Beschwerdeführer vermag denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 10 keine Dokumente oder weitere Beweise darzubringen, welche zu beweisen vermögen, dass er von seinem RAV-Berater von der Deklaration der Einkünfte aus seinen Tätigkeiten bei der C.________ und dem D.________ befreit gewesen wäre, bzw. dass ihm geraten worden wäre, diese nicht als Zwischenverdienst zu deklarieren. Auch aus den vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 26. November 2017 erwähnten Ziffern der AVIG-Praxis lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Aussage des Mitarbeiters des beco (Mail vom 10. November 2017 [in den Verwaltungsakten]), wonach er jeweils einen generellen Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen bezüglich Einkommen der AVIG-Praxis AMM mache, legt vielmehr nahe, dass diese Auskunft nicht vorbehaltslos erfolgt ist. Damit kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer von seinem RAV-Berater eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, wonach genau die hier zur Diskussion stehenden Einkünfte im Sinne von Rz. K17 der AVIG-Praxis AMM nicht als Zwischenverdienst zu beurteilen seien. Nach dem hiervor Festgehaltenen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Parteibehauptungen nicht beweistauglich und bleibt der Sachverhalt insoweit ungeklärt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verbindliche Zusicherung erhalten hat, dass die Einkommen aus den beiden Tätigkeiten bei der C.________ und beim D.________ nicht als Zwischenverdienst zu deklarieren seien. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die Einkünfte aus der Tätigkeit bei der E.________ AG der Beschwerdegegnerin gegenüber jeweils korrekt ausgewiesen hat. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich – wie erwähnt – die Taggeldberechnung der Monate Juni bis Oktober 2014, welche jeweils ohne Berücksichtigung der C.________ und dem D.________ erzielten Zwischenverdienste erfolgten, als unrechtmässig und zwar in dem Umfang, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 11 die ausbezahlten Leistungen aufgrund der unterlassenen Anrechnung der jeweiligen Zwischenverdienste zu hoch ausgefallen sind. 4. 4.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni bis Oktober 2014 ein Einkommen bzw. einen Zwischenverdienst erzielt hat, lässt die ursprüngliche Leistungszusprache als zweifellos unrichtig erscheinen. Es liegt somit ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 ATSG vor (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat folglich in diesen Monaten einen Teil seiner Leistungen zu Unrecht bezogen und ist hierfür grundsätzlich rückerstattungspflichtig. 4.2 Der Beschwerdeführer war mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er alle zur Festsetzung der Entschädigung notwendigen Unterlagen vorzuweisen sowie jede wesentliche Änderung, die für die Berechnung von Leistungen massgebend ist, zu melden hat (vgl. z.B. „Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung“ vom 1. Mai 2014 [AB 188 - 189]). Zudem wurde er in jedem Monat auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ darauf hingewiesen, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsentzug führen können und zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen (vgl. z.B. AB 161). Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der E.________ AG als Zwischenverdienst ausgewiesen hat (vgl. E. 3.4 vorstehend) und auch keine verbindliche Falschauskunft erstellt ist, besteht kein Vertrauensschutz. 4.3 Die Berechnung vom 5. Dezember 2016 (AB 74 - 84) der zu viel bezogenen Leistungen ist nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer bestreitet die Rückforderung in der Höhe von Fr. 3‘840.45 dem Umfang nach nicht. Es kann deshalb darauf verwiesen werden. 5. Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 3‘840.45 nicht zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 12 anstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. März 2017 (AB 37 - 42) erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 11. März 2017 abzuweisen ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia (samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 2017) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, ALV/17/283, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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