200 17 279 AHV KNB/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), bei welcher die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige angeschlossen war, hatte mit Verfügungen vom 7. Oktober 2012 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 17), 17. November 2014 (AB 15) sowie 20. Juli 2015 (AB 13) die für die Jahre 2011, 2013 und 2014 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv festgesetzt. Mit sechs separaten Verfügungen vom 29. Dezember 2016 (AB 3-8) setzte sie auch die Beiträge für die Jahre 2012 (AB 4) und 2015 (AB 7) definitiv bzw. für das Jahr 2016 (AB 8) provisorisch fest und berichtigte gleichzeitig die Beitragsfestsetzungen betreffend die Jahre 2011 (AB 3), 2013 (AB 5) und 2014 (AB 6). Aus den entsprechenden Schlussrechnungen der Jahre 2011 bis 2015 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1/2, 1/4, 1/6, 1/8, 1/10) bzw. der Differenzrechnung pro 2016 (BB 1/12) ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten der AKB von insgesamt Fr. 3‘663.60. Daran hielt die AKB auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 23. Februar 2017 (AB 1) fest. B. Mit Eingabe vom 14. März 2017 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei dahingehend abzuändern, dass für die Beitragsjahre 2011 bis 2013 sowie betreffend das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. August 2014 kein Nachzahlungsanspruch der Beschwerdegegnerin mehr bestehe; eventualiter sei die Höhe der AHV-Altersrente anzupassen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 3 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2014 zu leistenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige. Für das Jahr 2014 liegt keine unterjährige Beitragspflicht vor, denn bei einem Vorbezug der AHV-Altersrente müssen dennoch bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters AHV-Beiträge bezahlt werden (vgl. E. 2.1 hiernach; GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 271 f. Rz. 5.271). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Einbezug der ab 1. September 2014 von der Beschwerdeführerin vorbezogenen AHV-Altersrente nunmehr unbestritten ist. Im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht mehr bestritten sind die für das Jahr 2015 definitiv bzw. das Jahr 2016 provisorisch festgesetzten Beiträge. Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss geltend macht, die nachträgliche Korrektur der AHV-Beiträge müsse eine Anpassung der Rentenhöhe zur Folge haben (Beschwerde S. 2), beschlägt dies einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 4 ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Aspekt, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Immerhin hat die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2), dass die Auswirkungen der nachträglichen Korrektur auf die Rentenberechnung zu einem späteren Zeitpunkt separat geprüft würden, worauf sie zu behaften ist. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Der AHV-Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 5 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 2.5 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 6 – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.2). 3. 3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 AHVV in der bis 31. Januar 2010 gültig gewesenen Fassung (AS 1996 2759) gehörten versicherungseigene Leistungen nicht zum Renteneinkommen (Verzicht der sog. Autofinanzierung), während seither auch Witwen- und Altersrenten der AHV in das Beitragssubstrat mit eingerechnet werden (vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011, S. 4, abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>, Rubrik: Sozialversicherungen/AHV/Grundlagen & Gesetze/Gesetze & Verordnungen/Archiv/Verordnungsanpassungen AHVV; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 2089, erstes Lemma). 3.2 In den rechtskräftigen Verfügungen vom 7. Oktober 2012 (AB 17), 17. November 2014 (AB 15) sowie 20. Juli 2015 (AB 13) betreffend die definitive Beitragsfestsetzung der Jahre 2011, 2013 und 2014 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die jeweiligen Steuermeldungen (AB 14, 16, 18) als Berechnungsgrundlage unter anderem zwar das Renteneinkommen des 1940 geborenen Ehegatten der Beschwerdeführerin aus der beruflichen Vorsorge (AB 14, 16, 18; vgl. auch AB 11/1, 11/7). Hingegen wurde die von diesem während der ganzen Zeit bzw. von der Beschwerdeführerin ab 1. September 2014 (Vorbezug) bezogene AHV- Altersrente (AB 10; vgl. auch AB 11/1, 11/7) nicht mit eingerechnet, obwohl die besagten Verfügungen (AB 13, 15, 17) allesamt bereits unter der Herrschaft der seit 1. Januar 2011 geänderten Rechtslage (vgl. E. 3.1 hiervor) ergingen. Damit sind diese Verwaltungsakte zufolge falscher Rechtsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 7 wendung im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. 3.3 Der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor September 2014 noch nicht zu den AHV-Rentenbezügern gehörte (Beschwerde S. 1), vermag nichts daran zu ändern, dass die rechtskräftigen Beitragsverfügungen (AB 13, 15, 17) an einem gravierenden Mangel leiden, da das AHV-Renteneinkommen des Ehegatten fälschlicherweise unberücksichtigt blieb. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin über die aktuellen Grundlagen zur Berechnung der AHV-Beiträge verfügte (Beschwerde S. 2). Wenngleich sie sich hierfür systembedingt nicht an der Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. der Steuermeldung orientieren konnte (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2; vgl. auch Rz. 4005 und 4039 WSN), hätte sie jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Verfügungen erkennen können und müssen, dass nebst dem Renteneinkommen aus der beruflichen Vorsorge des Ehegatten laufende Einnahmen aus einer AHV-Altersrente bestanden. Daraus, dass die Verwaltung den ursprünglichen Fehler bei gebotener Sorgfalt hätte vermeiden könnten, kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dies liegt gerade in der Natur einer zweifellosen Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Sodann kann mangels Entscheidwesentlichkeit letztlich offen bleiben, ob Beschwerdeführerin die «Mitteilung an die persönlichen Be[i]tragspflichtigen 2012» (AB 19) tatsächlich nie erhalten hat (Beschwerde S. 1). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2), dass aus einer allgemeinen Auskunft über fehlende Beitragslücken und (Erziehungs- bzw. Betreuungs-)Gutschriften im Zusammenhang mit dem Rentenvorbezug (Beschwerde S. 1 f.) keine Erkenntnisse über die Richtigkeit der Beitragsfestsetzung gewonnen werden können; eine solche Bestätigung steht demnach einer Wiedererwägung ebenfalls nicht entgegen. 3.4 Die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügungen (AB 13, 15, 17) ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls von erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2017,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 8 8C_18/2017, E. 3.2.2), zumal es sich um mehrere Beitragsjahre handelt, was zu einer in masslicher Hinsicht unbestrittenen Nachforderung von Fr. 1‘699.50 führt (Fr. 525.30 [2011; BB 1/2] + Fr. 525.30 [BB 1/6; 2013] + Fr. 648.90 [BB 1/8; 2014]). 3.5 Für die persönlichen Beiträge betreffend das Jahr 2012, die mittels Verfügung vom 29. Dezember 2016 (AB 4) erstmals definitiv festgesetzt wurden, gilt das bereits Ausgeführte analog. Damals bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente (AB 10, 11/1, 11/7), die bei der Beitragsberechnung einzubeziehen ist. Die berechneten Beiträge sind nicht zu beanstanden: Zum hälftigen Einkommen aus beruflicher Vorsorge des Ehegatten von Fr. 108‘624.-- (AB 11/1, 11/7), ausmachend Fr. 54‘312.-- (Fr. 108‘624.-- / 2), wurde dessen hälftige AHV-Altersrente von Fr. 25‘956.-- (AB 11/1, 11/7), ausmachend Fr. 12‘978.-- (Fr. 25‘956.-- / 2), addiert, was Fr. 67‘290.-- ergibt (Fr. 54‘312.-- + Fr. 12‘978.--). Die Kapitalisierung mit dem Faktor 20 führt zu einem Vermögen von Fr. 1‘345‘800.-- (Fr. 67‘290.-- x 20). Zusammen mit dem hälftigen reinen Vermögen von Fr. 453‘324.-- (Fr. 888‘648.-- + Fr. 18‘000.-- [AB 11/6] / 2) und abgerundet auf die nächsten Fr. 50‘000.-- (vgl. E. 2.3 hiervor) resultiert ein massgebendes Vermögen von 1‘750‘000.--. Geschuldet sind folglich AHV/IV/EO- Beiträge von Fr. 3‘502.-- (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV; Art. 1bis Abs. 2 IVV; Art. 36 Abs. 2 EOV; BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2012, S. 29), was mit dem Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 70.05 (Fr. 3‘502.-- x 2 % [vgl. Art. 16 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen [AKBV; BSG 841.111]; <www.akbern.ch>) zu einer Gesamtforderung von Fr. 3‘572.05 führt (Fr. 3‘502.-- + Fr. 70.05). Unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Fr. 3‘046.80 (BB 1/4) verbleibt eine Restanz von Fr. 525.25 (Fr. 3‘572.05 ./. Fr. 3‘046.80). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die rechtskräftigen Verfügungen vom 7. Oktober 2012 (AB 17), 17. November 2014 (AB 15) sowie 20. Juli 2015 (AB 13) wiedererwägungsweise zurückkommen und die Beiträge für die Jahre 2011, 2013 sowie 2013 mit neuen Verfügungen vom 29. Dezember 2016 (AB 3, 5, 6) berichtigen durf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 9 te. Zudem setzte sie mit einer weiteren Verfügung vom 29. Dezember 2016 (AB 4) die Beiträge für das Jahr 2012 in korrekter Höhe definitiv fest. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2017 (AB 1) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2018, AHV/17/279, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.