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Bern Verwaltungsgericht 23.08.2017 200 2017 272

23 août 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,120 mots·~6 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017

Texte intégral

200 17 272 ALV MAW/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. August 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 22. März 2016 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für dreizehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 22). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIB 73) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. August 2016 (act. IIB 98) ab.  Am 31. August 2016 (act. IIB 116) erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 3. August 2016 sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten. Mit Urteil vom 24. November 2016, ALV/2016/778, E. 3.2, hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht worden sind, kein Entschuldigungsgrund vorliegt und damit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde hiess es indessen insoweit gut, als es die Sache zur Überprüfung und Begründung der Anzahl der Einstelltage an die Vorinstanz zurückwies (ALV/2016/778, E. 4.2).  Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 (act. IIB 137) bestätigte das beco unter ausführlicher Begründung der angeordneten Einstelltage die Verfügung vom 22. März 2016.  Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss erneut, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten.  Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.  Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 10. Februar 2017 (act. IIB 137). Da die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen vorbringt, die die Suche einer Stelle während der Kündigungsfrist als unzumutbar bzw. gar unmöglich erscheinen lassen würden, ist im Folgenden einzig die Angemessenheit der Sanktion zu prüfen.  Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von dreizehn Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).  Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).  Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 4 keit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).  Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV).  Zur Festlegung der Einstelldauer stützte sich der Beschwerdegegner auf den vom SECO herausgegebenen – die Gerichte nicht bindenden (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368) – "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE Rz. D79; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Gemäss Ziff. 1.B 2 f. dieser Verwaltungsweisung beträgt die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von zwei Monaten acht bis zwölf Tage und bei einer Kündigungsfrist von über drei Monaten zwölf bis achtzehn Tage.  Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Arbeitsstelle mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 auf den 29. Februar 2016 (act. IIB 4). Unabhängig von der zweimonatigen Kündigungsfrist wusste sie somit bereits ab diesem Zeitpunkt, dass das Arbeitsverhältnis Ende Februar aufhört und sie ab März 2016 arbeitslos sein könnte. Die Zeitdauer, in welcher sie ihre Pflichten in Form von Arbeitsbemühungen zu erbringen hatte und welche für die vorliegende Beurteilung der Einstelltage massgebend ist, beträgt demnach – entsprechend den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. IIB 137 S. 2 f.) – nicht bloss zwei, sondern beinahe drei Monate. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Einstellmass für nicht erfolgte Arbeitsbemühungen während ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug 2017, ALV/17/272, Seite 5 ner Kündigungsfrist von zwei Monaten überschritten und die Einstelltage verhältnismässig um einen Tag erhöht hat.  Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für dreizehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2017 (act. IIB 137) erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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