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Bern Verwaltungsgericht 10.01.2019 200 2017 259

10 janvier 2019·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,122 mots·~16 min·2

Résumé

Verfügung vom 15. Februar 2017

Texte intégral

200 17 259 IV ACT/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Januar 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene, aus … stammende A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), anerkannter Flüchtling, meldete sich im März 2015 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1, 14 S. 28 f.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D.________ AG vom 22. September 2016 (AB 37.1 - 37.4) stellte sie mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 (AB 43) die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht und begründete dies damit, dass der Versicherungsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz am 23. Dezember 2008 eingetreten sei. Am 15. Februar 2017 verfügte die IVB wie angekündigt (AB 45). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 10. März 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien eine ganze Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2018 ordnete der (damals zuständige) Instruktionsrichter eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ AG an. Das vom 21. September 2018 datierende Gutachten ging am 25. September 2018 beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 6. November 2018 gewährte der (neu zuständige) Instruktionsrichter den Parteien das rechtliche Gehör bezüglich des Gutachtens der MEDAS E.________ AG vom 21. September 2018. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen und zu belegen, weshalb seine Rechtsschutzversicherung gemäss Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vom 17. März 2017 Leistungen für seine Anwältin, nicht jedoch für die Gerichtskosten erbringe. Mit Eingabe vom 22. November 2018 nahm die Beschwerdegegnerin unter Festhalten am bisherigen Antrag Stellung zum Gutachten der MEDAS E.________ AG vom 21. September 2018. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2018 fest, dass der Beschwerdeführer einerseits auf das Einreichen einer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten verzichtet hat und andererseits der Aufforderung gemäss prozessleitender Verfügung vom 6. November 2018 nicht nachgekommen ist. Er gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, um die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und zu belegen; dies unter Androhung, dass bei Nichteinhalten der Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als zurückgezogen gelte. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Rechtsschutzversicherung habe die Übernahme von allfälligen Gerichtskosten bestätigt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Soweit die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt wird (Beschwerde S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin darüber nicht verfügt hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 5 2.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 6 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, von unzutreffenden Sachverhaltshy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 7 pothesen ausgeht (BGE 119 V 335 E. 4c S. 346) oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b aa S. 352; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 107 E. 3.2). 2.8 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist seit November 2009 anerkannter Flüchtling (AB 14 S. 28 f.) mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, womit er unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat (Art. 1 Abs. 1 FlüB; vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zufolge nicht erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen abgelehnt (AB 45 S. 1). Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist ist oder ob er im Zeitpunkt des Eintritts der (rentenspezifischen) Invalidität die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Rente (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 8 3.2 In medizinischer Hinsicht sind für die Zeit vor der Einreise in die Schweiz keine Berichte aktenkundig. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin in Wahrnehmung ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) solche Berichte in der Heimat des Beschwerdeführers (… [AB 1 S. 1]) erheben könnte. Folglich müssen die hier massgeblichen Fragen mit Hilfe der in der Schweiz gewonnenen Erkenntnisse beantwortet werden. Aus den medizinischen Akten ergibt sich diesbezüglich das Folgende: 3.2.1 Im Bericht vom 26. Februar 2014 (AB 3 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Verdacht auf psychotische Störung mit Symptomen einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie (bspw. ICD-10: F20 oder auch F23, F25). Es müsse eine weitgehende Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Beginn des Syndroms sei unklar. 3.2.2 Dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ AG vom 22. September 2016 sind die folgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 37.1 S. 28): - Hebephrene Schizophrenie (ICD-10: F20.1) - Flexionskontraktur Dig. III PIP Hand rechts und Brachymetakarpie (Brachyphalangie) Dig. IV Hand rechts mit Hyperostosen ulnar- und radialseitig deformiertes Mittelglied Dig. IV bei St. n. operativem Eingriff in der Kindheit (anamnestisch nicht klar, ob Zustand nach Trauma oder Syndaktylie bei unterschiedlicher Angabe des Patienten) - Flexionskontraktur linke Langfinger mit multiplen Deformitäten Dig. III-V links unklarer Genese. Die Arbeitsfähigkeit betrage 20 % im geschützten Rahmen (AB 37.1 S. 29). Die psychiatrische Diagnose ermögliche nur Arbeit im geschützten Rahmen. Die Verkrüppelung beider Hände ermögliche keine manuellen Tätigkeiten. Entsprechend potenzierten sich die verschiedenen Diagnosen und erschwerten eine geeignete Arbeit zusätzlich, da die Arbeiten im geschützten Rahmen eher manuelle Tätigkeiten seien (AB 37.1 S. 35). Im Falle einer hebephrenen Schizophrenie handle es sich um eine erfahrungsgemäss früh beginnende Abart innerhalb der Gruppe der Schizophrenien (typisches Erkrankungsalter zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr). Allerdings sei auch ein späterer Erkrankungsbeginn möglich. Eine genaue

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 9 zeitliche Differenzierung lasse sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vornehmen, auch wenn der Explorand angegeben habe, seit ca. acht Jahren unter seinen Beschwerden zu leiden. Der psychopathologische Befund weise auf einen deutlich fortgeschrittenen Chronifizierungsgrad hin (Negativsymptomatik, Affektverflachung). Dies spreche für einen sicherlich mehrjährigen Krankheitsverlauf. Orthopädisch gelte das negative Zumutbarkeitsprofil seit vielen Jahren, allenfalls auch schon seit Kindheit (AB 37.1 S. 29). 3.2.3 Die Gutachter der MEDAS E.________ AG erwähnten im Gerichtsgutachten vom 21. September 2018 (in den Gerichtsakten) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6): 1. Schizophrenie (DSM-5: F20) 2. Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand aufgrund einer Flexionskontraktur Digitus III sowie Brachymetakarpie Digitus IV mit Hyperostosen und deformiertem Mittelglied Digitus IV - Deutliche Bewegungseinschränkung des 4. Fingers der rechten Hand - Unvollständiger Faustschluss der rechten Hand - Unvollständige Fingerstreckung D3/D4 rechts 3. Funktionseinschränkung der linken Hand bei Bewegungseinschränkungen der Langfinger 3 - 5 mit multiplen Deformitäten - Unvollständige Fingerstreckung D3/D4 links - Unvollständiger Faustschluss der linken Hand. Aus psychiatrischer Sicht könne festgehalten werden, dass ohne Zweifel eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, die nach alter Diktion als Hebephrenie einzuordnen sei. Aufgrund dieser Gesundheitsstörung sei die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben. Ob der Versicherte perspektivisch an einem geschützten Arbeitsplatz eingesetzt werden könne, sei mehr als fraglich. Bis auf die Einschränkungen beider Hände fänden sich keine Beeinträchtigungen auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet. Dem Versicherten seien sämtliche Arbeiten abzuverlangen, die kein permanentes Grob- und Feingeschick der Hände erforderten. Allein aus allgemein-internistischer Sicht sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt (S. 7). Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, sie gingen mangels anderer Dokumentation davon aus, dass der Versicherte bisher noch nicht gearbeitet habe, was jedenfalls für die Zeit seit Eintreffen in der Schweiz gelte. Somit sei es aus formalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 10 Gründen im Jahr 2009 zu einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Eine genauere Einordnung oder gar die Angabe von Wahrscheinlichkeiten sei allerdings nicht möglich, was auch daran liege, dass keine Unterlagen aus der Zeit vor 2009 vorlägen. Dies wäre allerdings erforderlich, um eine entsprechende Aussage über die Entwicklung im Längsschnitt treffen zu können (S. 8). 3.3 Das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der MEDAS E.________ AG vom 21. September 2018 (in den Gerichtsakten) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.7 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Gestützt darauf ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer Schizophrenie leidet (S. 6) und schon aus diesem Grund vollständig arbeitsunfähig ist (S. 7). Zum Eintritt dieses Gesundheitsschadens konnte sich der psychiatrische Gerichtsgutachter nicht abschliessend äussern: Die Problematik habe "offenbar im Jahre 2009 begonnen", eine genauere Einordnung sei mangels Unterlagen vor 2009 nicht möglich (S. 27); gemäss Gesamtkonsens der Gerichtsgutachter "scheint" es 2009 zu einer richtungsweisenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen zu sein (S. 13 Ziff. 3). Dies deckt sich in etwa mit den Angaben des psychiatrischen Vorgutachters der MEDAS D.________ AG vom 17. September 2015, wonach seit "sicherlich 8 Jahren oder allenfalls auch länger" keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (AB 37.1 S. 27; vgl. auch 37.4 S. 15). Aus dem – im Rahmen des Asylverfahrens erstellten – Befragungsprotokoll vom 7. Januar 2009 (AB 14 S. 12 ff.) kann direkt nichts abgeleitet werden; immerhin sind darin keine Eigentümlichkeiten resp. auffallende Befunde rapportiert. Gesamthaft gesehen sind der psychische Gesundheitsschaden und die daraus fliessende vollständige Arbeitsunfähigkeit spätestens 2009 eingetreten. Unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wäre eine – hier offensichtlich über 40 % liegende – Invalidität damit spätestens 2010 eingetreten. Der genaue Eintritt kann jedoch offen bleiben, denn im Jahr 2010 konnte der Beschwerdeführer die notwendige dreijährige Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt haben, da er erst am 23. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist ist (AB 14 S. 11) und er seit November 2009 den Flüchtlingsstatus aufweist (AB 14

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 11 S. 28 und AB 42 S. 2). Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit besteht in der Folge kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Die somatischen Gesundheitsschäden an den Fingern (Gerichtsgutachten, S. 6) bestanden mit Sicherheit bereits vor der Einreise in die Schweiz (Gerichtsgutachten, S. 35), so dass in dieser Hinsicht die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch insoweit kein Rentenanspruch bestehen kann. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2017 (AB 45) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (in den Gerichtsakten) hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Rechtsschutzversicherung nicht nur die Kosten der Rechtsvertretung, sondern auch allfällige Gerichtskosten übernimmt. Das Erfordernis der Bedürftigkeit ist dementsprechend nicht erfüllt, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2019, IV/17/259, Seite 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufgelegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 [ohne Beilage]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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