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Bern Verwaltungsgericht 05.07.2017 200 2017 227

5 juillet 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,686 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017

Texte intégral

200 17 227 EL ACT/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Juli 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zur Altersrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 86 und 97). Mit drei Verfügungen vom 11. November 2016 (act. II 100 bis 102) hielt die AKB hauptsächlich fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr, da der Versicherte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Schweiz, sondern in … habe. Sie forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 6‘971.-- zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 119) wies die AKB mit Entscheid vom 16. Februar 2017 (act. II 121) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Mai 2017 gab der Instruktionsrichter den Parteien die Möglichkeit, zu den Eingaben des Betreibungsamtes … vom 26. April 2017 und der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 Stellung zu nehmen. Während der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess, hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. Mai 2017 an ihren bisherigen Ausführungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 (act. II 121). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2016 sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 6‘971.-- (vgl. act. II 100 bis 102). Nicht zu prüfen ist dagegen, ob bereits vor Januar 2016 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestand, da die Beschwerdegegnerin über diesen Zeitraum nicht verfügt hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, da die früher zugesprochenen jährlichen Ergänzungsleistungen unter diesem Betrag liegen (act. II 100 bis 102) und eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39). Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). 2.2 2.2.1 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG nach Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist nicht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 5 innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_522/2015, E. 2.2.1). 2.2.2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108). Der Begriff des Aufenthalts ist in objektivem Sinne zu verstehen, so dass die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Weggang ins Ausland nicht mehr erfüllt ist (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 26). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 6 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.4.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 2.4.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer (schweizerischer Staatsangehöriger) seit dem 22. September 2002 mit B.________ (geb. 1974 und … Staatsangehörige) verheiratet ist, welche mit den gemeinsamen Söhnen C.________ (geb. 2002), D.________ und E.________ (geb. 2003) in … lebt (act. II 1 S. 1 und 12). Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Tochter, F.________, in der Gemeinde … gemeldet ist (act. II 73 und 94).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 7 3.2 Am 10. November 2016 erklärte die Tochter des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsweibel des Betreibungsamtes … im Rahmen der Pfändung, dass ihr Vater bei seiner Familie im Ausland wohne und deshalb an den wiederkehrenden Pfändungsterminen nicht persönlich anwesend sein könne (act. II 105 f.). Dieser Umstand zeigt klar, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz nicht (mehr) in der Schweiz hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Nicht stichhaltig ist zunächst der Einwand, dass die Tochter etwas falsch verstanden habe und ihre Auskunft gegenüber dem Betreibungsweibel somit nicht richtig sei (vgl. Beschwerde, S. 2 oben). Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt gemeldet, um dieses angebliche Missverständnis aufzuklären; dies geschah aber nicht (vgl. Schreiben des Betreibungsamtes … vom 26. April 2017; in den Gerichtsakten). Bereits im Rahmen der Pfändungsankündigung vom 8. Juni 2016 handelte der Beschwerdeführer nicht selbst, sondern liess sich durch seine Tochter bzw. seinen Schwiegersohn vertreten (Akten des Betreibungsamtes … [act. III]). Auch im vorliegenden Verfahren holte er die an ihn persönlich adressierte prozessleitende Verfügung vom 4. Mai 2017 nicht ab und reagierte auch später nicht darauf (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Mai 2017), als ihm die Verfügung nochmals (mit A-Post) zugestellt wurde. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, weshalb er von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern (act. II 1 S. 1) getrennt lebt bzw. stattdessen bei seiner verheirateten Tochter und deren Familie leben sollte. Ein Getrenntleben von der Ehefrau als Variante der Eheführung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Den naheliegendsten Grund, dass sich das Ehepaar getrennt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend (was aber geschehen wäre, wenn dies zuträfe), geht aus den Akten nicht hervor und wäre auch in keiner Art und Weise einleuchtend: Einerseits wären diesfalls die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ferien von bis zu drei Monaten im Jahr in seinem Heimatland (vgl. Beschwerde, S. 1 Ziff. 1) nicht nachvollziehbar. Andererseits gibt der Beschwerdeführer an, bereits seit mindestens dem 25. Juni 2003 bei seiner Tochter zu wohnen (act. II 1), dies, nachdem er am 22. September 2002

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 8 geheiratet hat bzw. am 19. Januar 2002 sein Sohn C.________ und am 20. Juni 2003 - also fünf Tage vor dem angeblichen Wohnen bei der erwachsenen Tochter - die Zwillinge D.________ und E.________ geboren wurden (act. II 12). Ebenfalls ändert nichts, dass der Beschwerdeführer schriftenpolizeilich an der Wohnadresse der Tochter gemeldet ist. Befindet sich der Lebensmittelpunkt eines erwachsenen Mannes doch vorab bei der Ehefrau und den (minderjährigen) Kindern, nicht bei der verheirateten Tochter und deren Familie (vgl. E. 2.2.1 hiervor); ein nachvollziehbarer Grund, dass es hier anders sein sollte, ist - wie dargelegt - hier nicht ersichtlich. Abgesehen davon sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften allein nicht massgeblich, sie stellen lediglich Indizien für den Wohnsitz dar (Entscheid des BGer vom 2. August 2005, K 34/04, E. 3). Ebenfalls gegen einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz spricht das auffällige Abheben von Geldbeträgen vom Bankkonto des Beschwerdeführers. Aus den in den Akten liegenden Bankauszügen betreffend das Jahr 2016 (act. II 118) geht hervor, dass vom erwähnten Konto regelmässig (monatlich) der gesamte Saldo auf einmal in bar abgehoben wurde. Dies deutet auf eine Überweisung bzw. Überführung der jeweiligen Geldbeträge ins Ausland hin. 3.3 Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3 hiervor) ist vorliegend weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erstellt. Damit erlischt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Ergänzungsleistungen daher zu Recht verneint (Art. 4 Abs. 1 Ingress ELG). Dass sie das Fehlen des Wohnsitzes in der Schweiz ab Januar 2016 angenommen hat (act. II 121 S. 1 Ziff. 1), ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Tochter des Beschwerdeführers erst im November 2016 gegenüber dem Betreibungsweibel angegeben hat, ihr Vater wohne bei seiner Familie im Ausland, hat sie nicht ausgeführt, dass dies erst seit kurzem der Fall sei (act. II 106); dies hätte sie jedoch erwähnt, wenn dies der Fall gewesen wäre. Vielmehr hat - wegen des Fehlens eines nachvollziehbaren Grundes für das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Frau und seinen Kindern (vgl. E. 3.2 hiervor) - als erstellt zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 9 gelten, dass der Beschwerdeführer schon vorher, d.h. bereits ab Januar 2016, weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte. Damit besteht ab dem 1. Januar 2016 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen und die zwischen Januar und November 2016 ausgerichteten Leistungen (vgl. act. II 100 bis 102) sind in der Folge zu Unrecht bezahlt worden. 4. Zu prüfen ist weiter, ob die zwischen Januar und November 2016 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen (E. 3.3 hiervor) zurückzubezahlen sind. Eine Rückforderung ist nur unter der Voraussetzung der prozessualen Revision oder Wiedererwägung zulässig (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch die Meldung der Einwohnergemeinde … vom 10. November 2016 (act. II 103) erstmals erfahren hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz wohnt. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche neue Tatsache, welche geeignet ist, die Grundlage für eine prozessuale Revision der ursprünglichen Leistungsausrichtung zu liefern. Der Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision ist daher gegeben (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Ebenfalls sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (vgl. E. 2.4.1 hiervor) erfüllt. Die erwähnte Leistungsausrichtung war wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz (vgl. E. 3.2 hiervor) von Anfang an zweifellos unrichtig und die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (Urteil des BGer vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3). Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2016 zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückzufordern (vgl. act. II 100 bis 102). 4.2 Die Höhe der Rückforderung von insgesamt Fr. 6‘971.-- (act. II 100 bis 102) wird weder gerügt, noch ist sie zu beanstanden. Mangels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 10 Ergänzungsleistungsanspruchs ist im Übrigen die Höhe des anrechenbaren Mietzinses (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 4) von vornherein nicht zu prüfen. 4.3 Mit Erlass der Rückerstattungsverfügungen vom 11. November 2016 (act. II 100 bis 102) sind die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat durch die Meldung der Einwohnergemeinde … vom 10. November 2016 (act. II 103) erstmals Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (vgl. auch Pfändungsprotokoll vom 10. November 2016; act. II 105 f.). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 (act. II 121) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2017, EL/17/227, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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