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Bern Verwaltungsgericht 12.09.2017 200 2017 217

12 septembre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,078 mots·~15 min·2

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland (shbv 71/2016)

Texte intégral

200 17 217 SH SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. September 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Soziale Dienste B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz C.________ Beigeladene betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Januar 2017 (shbv 71/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wird seit mehreren Jahren durch die Sozialen Dienste B.________ (Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Sozialen Dienste B.________ [act. IIA und IIB, unpaginiert], jeweils Register 3.1). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 7 – 9) legten die Sozialen Dienste B.________ das Sozialhilfebudget für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Mai 2017 fest und rechneten dabei der Sozialhilfebezügerin eine Entschädigung für Haushaltführung im Betrag von Fr. 517.65 / Monat als Einkommen an. Eine dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1 – 3) wies das RSA mit Entscheid vom 27. Januar 2017 (act. II 31 – 37) ab. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2017 erhob die Sozialhilfebezügerin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt sinngemäss, der Entscheid des RSA vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben. Das RSA verzichtete mit Zuschrift vom 9. März 2017 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2017 wurde C.________ zum Verfahren beigeladen. Von der Möglichkeit, sich zur Angelegenheit zu äussern, machte diese in der Folge keinen Gebrauch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA vom 27. Januar 2017 (act. II 31 – 37), mit welchem die Beschwerde gegen das Sozialhilfebudget für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Mai 2017 abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Aufrechnung einer Entschädigung für Haushaltführung zugunsten von C.________ während der gesamten Dauer des Sozialhilfebudgets im Betrag von monatlich Fr. 517.65. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 5‘176.50 (10 Monate x Fr. 517.65) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 4 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 5 ständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9). Am 1. Januar 2017 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 19. Oktober 2016 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 16-063) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss diesem sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich. 2.3 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.4 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. 2.5 Gemäss den SKOS-Richtlinien dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden (Ziff. F.5.1 der SKOS-Richtlinien, auch zum Folgenden). Hierunter fallen alle Paare oder Gruppen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Geschwister, Kolleginnen, Freunde usw.). Einkommen und Vermögen der in solchen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 6 Gemeinschaften zusammenlebenden Personen dürfen daher nicht zusammengerechnet werden; vielmehr ist für jede unterstützte Person ein individuelles Unterstützungskonto zu führen (BVR 2014 S. 152 E. 5.1). Zwischen zwei Personen, die ausserhalb einer Ehe oder registrierten Partnerschaft in gemeinsamem Haushalt leben, bestehen keine gesetzliche Unterhalts- oder Beistandspflichten (BGE 106 II 1 E. 2). Die Betroffenen bilden rechtlich nur eine – gegebenenfalls besondere (Konkubinat) – Form einer Wohn- und Lebensgemeinschaft. Dessen ungeachtet gebieten es der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 23 Abs. 2 SHG) und jener der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger wirtschaftlicher Hilfe (Art. 31 Abs. 2 lit. a SHG; Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV), die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Wohnpartnerinnen oder -partner unter Umständen zu berücksichtigen. Bei Wohn- und Lebensgemeinschaften steht die Anrechnung eines Beitrags an die Haushaltführung im Budget der unterstützten nicht (voll) erwerbstätigen Person zur Diskussion im Sinn eines Vorteilsausgleichs. Ein weitergehender Einbezug der wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht unterstützten Person fällt in Betracht, wenn sie mit der sozialhilfebedürftigen Person in einem stabilen Konkubinat zusammenlebt, weil unter dieser Voraussetzung angenommen werden darf, dass die Partnerin und der Partner einander soweit nötig unterstützen (BVR 2014 S. 151 E. 4.2). 2.6 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 19 N. 6 f.; vgl. auch BVR 2009 S. 385 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Beweis kann auch indirekt, durch Indizien, erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere, rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. BVR 2012 S. 58 E. 4.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 19 N. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 7 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid vom 27. Januar 2017 (act. II 31 – 37) erwog die Vorinstanz, sowohl aus der Befragung vom Juni 2016 als auch aus den Erläuterungen der Beschwerdeführerin in der Replik vom 14. Oktober 2016 sei ersichtlich, dass diese und die Beigeladene jeweils gemeinsam das Abendessen kochen, sich gemeinsam um die Planung betreffend Einkaufen und Waschen kümmern und zusammen eine Haushaltskasse führen. Es sei somit ein gewisses Zusammenwirken betreffend die Haushaltsführung gegeben und daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben. Ihre Wohngemeinschaft bilde demnach eine sogenannte familienähnliche Gemeinschaft im Sinne der SKOS-Richtlinien B.2.3 (act. II 35 f. Ziff. 7.3). Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin könne mit Blick auf die gesundheitliche Situation und dem reduzierten Arbeitspensum als Hauswartin zugemutet werden, dass sie in ihrer freien Zeit Haushaltarbeiten übernehme (act. II 36 Ziff. 8.2). Das erweiterte Budget weise für die Beigeladene einen Einnahmenüberschuss von Fr. 1‘035.30 aus. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei somit ausgewiesen (act. II 36 f. Ziff. 8.3). Im erweiterten SKOS-Budget der Beigeladenen sei bei den Zahnbehandlungskosten ein Vermerk gemacht worden. Sollten in Zukunft konkrete Zahnbehandlungskosten anfallen, müssten diese im erweiterten Budget berücksichtigt werden. Die laufenden Steuern seien im erweiterten Budget berücksichtigt worden (act. II37 Ziff. 8.4). Die Hälfte des Einnahmenüberschusses von Fr. 1‘035.30 ergebe Fr. 517.65 (act. II 37 Ziff. 8.5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es werde interpretiert, dass sie und die Beigeladene füreinander kochen, reinigen oder einkaufen und deshalb als familienähnliches Paar einzustufen seien. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) finde sich das Wort „familienähnlich“ nicht. Es bestehe keine rechtliche Grundlage der Unterstützungspflicht bei nicht blutsverwandten, zusammenlebenden und ledigen Personen, welche gemeinsam einen Haushalt führen (Beschwerde S. 1). Die durch die Sozialen Dienste B.________ als auch vom RSA verordnete Entlöhnung für diese Zwangshaushaltführung von Fr. 517.65 sei zu hoch und habe keine rechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 8 che Grundlage im Falle einer normalen Wohngemeinschaft (Beschwerde S. 2). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Sozialhilfe beziehende Beschwerdeführerin und die Beigeladene seit August 2003 gemeinsam in einer 4-Zimmerwohnung leben (act. IIA, Register 7.2 Mietvertrag). Sie sind miteinander weder verwandt oder verschwägert noch durch eingetragene Partnerschaft verbunden (act. IIA, Register 1). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit langem als Hauswartin mit einem Pensum von 20 % arbeitet (act. IIA, Register 8.2) sowie die Beigeladene vollzeitlich erwerbstätig ist und keine wirtschaftliche Hilfe von der Beschwerdegegnerin empfängt (act. IIA, Register 4.5; Akten im Beschwerdeverfahren SH/2017/618 [SH-act. IIB], Register 4.5, Selbstdeklaration Wohnpartner/in vom 26. Juni 2016). 3.3 Umstritten und vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin und die Beigeladene eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden. Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; SKOS-Richtlinien B.2.3 Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften). Anlässlich der Befragung vom 7. Juni 2016 (act. IIB, grüne Klarsichtmappe, Aktennotiz vom 7. Juni 2016) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, jede Bewohnerin habe ein eigenes (Schlaf-) Zimmer und eine Nasszelle. Das Esszimmer sei ihr zugeteilt, das Wohnzimmer der Beigeladenen. Jede putze ihren eigenen Teil. Der Eingangsbereich und die Küche würden durch die Beschwerdeführerin geputzt. Es werde füreinander gekocht und zusammen gegessen. Unter der Woche sei primär die Beschwerdeführerin zuständig, ca. ab Freitag und am Wochenende sei primär die Beigeladene zuständig. Es sei ausgeglichen. Das Einkaufen werde vorwiegend durch die Beschwerdeführerin erledigt; Grosseinkäufe würden zusammen gemacht, da die Beigeladene über ein Auto verfüge. Beide würden die gleiche Summe in die Haushaltskasse geben, bei ausserordentlichen Anschaffungen würden die Kosten geteilt. Für das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 9 Waschen sei die Beschwerdeführerin zuständig. Die Kleider würden gemeinsam gewaschen, so könne die Maschine jeweils gefüllt werden. Dies sei für Kleider und Maschine besser. Das Waschmittel werde aus der Haushaltskasse bezahlt. Die Freizeit gestalte meistens jede für sich, wobei es aber Ausnahmen geben könne. Auf diese Aussagen der ersten Stunde ist abzustellen, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). Hinzu kommt, dass selbst aus den teilweise davon abweichenden Ausführungen in der Replik vom 14. Oktober 2016 (act. II 21 – 23) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene jeweils gemeinsam kochen, sich gemeinsam um die Planung betreffend Einkaufen und Waschen kümmern und zusammen eine Haushaltskasse führen (act. II 21). Sodann bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich, dass die anfallenden Aufgaben und Pflichten im Haushalt gemeinsam und nicht getrennt wahrgenommen werden (Beschwerde S. 1). In Anbetracht dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowie die Beigeladene die Haushaltfunktionen seit langem gemeinsam ausüben und ihre Wohngemeinschaft somit als „familienähnliche Gemeinschaft“ gemäss SKOS-Richtlinien B.2.3 zu gelten hat. Daran ändert entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nichts, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen in zivilrechtlicher Hinsicht keine gesetzliche Unterhalts- oder Beistandspflicht besteht (Beschwerde S. 1; vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 In einem weiteren Schritt prüfte die Vorinstanz, ob die Höhe der als Einkommen angerechneten Entschädigung für die Haushaltführung von monatlich Fr. 517.65 angemessen ist. Für die erwartete Arbeitsleistung im Haushalt hat die unterstützte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die ihr als Einnahme anzurechnen ist. Die Rollenverteilung wird aufgrund äusserer Indizien (Arbeitspensum, Arbeits- und Leistungsfähigkeit) eingeschätzt. Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 10 zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Die Höhe der Entschädigung ist einerseits von der erwarteten Arbeitsleistung der unterstützten Person und andererseits von der finanziellen Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person abhängig. Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget, vgl. Praxishilfe H.10) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet (SKOS-Richtlinien F.5.2 Entschädigung für Haushaltsführung). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die zeitliche Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf deren Beschäftigungsgrad von 20 % ohne weiteres zu bejahen (act. II 36 Ziff. 8.2). Aus einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2016 geht hervor, dass keine Entschädigung für die Haushaltführung mehr angerechnet würde, sofern das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin mindestens 70 % betragen sollte (act. IIB, grüne Klarsichtmappe, Aktennotiz vom 8. Juni 2016). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin ebenfalls im Rahmen der Beschwerdesache shbv 14/2017 vor der Vorinstanz (SH-act. II 17 Ad 4). Darauf ist sie im entsprechenden Fall zu behaften. Des Weiteren ergaben die Abklärungen der IV- Stelle Bern (IVB), dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar ist. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde denn auch mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (SHact. IIA, Register 4.3) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % abgewiesen. Die gesundheitliche Situation steht damit einer Übernahme von Haushaltarbeiten klarerweise nicht entgegen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen vom 27. Juli 2016 (act. IIA, Register 4.5) entspricht den Grundsätzen der SKOS-Richtlinien (vgl. SKOS-Richtlinien H.10). Zu den Einwendungen der Beigeladenen gegen die Bedarfsberechnung gemäss erweitertem SKOS-Budget hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt Stellung genommen (act. II 37 Ziff. 8.4). So führte sie aus, dass im erweiterten SKOS-Budget der Beigeladenen bei den Zahnbehandlungskosten ein Vermerk „falls anfallend“ gemacht wurde (act. IIA, Register 4.5, Materielle Grundsicherung, Zahnbehandlungskosten). Sollten in Zukunft konkrete Zahnbehandlungskosten anfallen, müsste dies im erweiterten Budget

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 11 berücksichtigt werden und die Entschädigung der Haushaltführung entsprechend angepasst werden. Hinsichtlich der geforderten Rückstellung für Steuerrechnungen wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass diese in der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sind (act. IIA, Register 4.5, Erweiterungen, Steuern). Ebenso zutreffend ist, dass anfallende Kosten für einen Ersatz des Personenwangens im erweiterten SKOS-Budget nicht angerechnet werden können (vgl. SKOS-Richtlinien H.10 e contrario). Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeanstandet gelassen, so dass darauf verwiesen werden kann. Ausgehend von einem Einnahmenüberschuss von Fr. 1‘035.30 (Fr. 4‘355.50 – Fr. 3‘320.20), ist somit ein Haushaltsführungsbeitrag von Fr. 517.65 (50 % von Fr. 1‘035.30; vgl. SKOS-Richtlinien F.5.2) anzurechnen. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Anrechnung des Haushaltsführungsbeitrags in der Höhe von Fr. 517.65 als gerechtfertigt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2017 (act. II 31 – 37) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2017, SH/17/217, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Soziale Dienste B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - C.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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