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Bern Verwaltungsgericht 18.10.2017 200 2017 184

18 octobre 2017·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,693 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017

Texte intégral

200 17 184 EL SCJ/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung der Invalidenversicherung (IV) vom 27. Mai 2016 vom 1. September 2010 bis am 31. März 2011 eine Dreiviertelsrente, vom 1. April bis am 31. Juli 2011 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2011 eine Viertelsrente zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 21). Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 1. Juni 2016 meldete sich die Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Nach Einholung diverser Unterlagen verfügte die AKB am 23. September 2016 die Abweisung eines Leistungsanspruchs ab September 2016. Für die Zeit davor wurde die Berechnung vorbehalten. Sie ermittelte anrechenbare Ausgaben von Fr. 69‘297.-- und anrechenbare Einnahmen von Fr. 90‘987.--. Darunter fiel ein Mindesteinkommen für Teilinvalide von Fr. 25‘720.-- und ein Mietzinseinkommen von Fr. 6‘000.--. Die Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ergab Mehreinnahmen von Fr. 21‘690.-- (AB 47 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 78) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Januar 2017 ab (AB 133). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Januar 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien rückwirkend seit wann rechtens Ergänzungsleistungen in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung der AKB vom 19. Januar 2017 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 3 Subeventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren bis das RAV Biel die derzeit laufenden Abklärungen betreffend die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin getätigt hat, sodann sei neu über den Leistungsanspruch zu befinden. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, ihr sei in der EL-Berechnung kein Mindesteinkommens für Teilinvalide in der Höhe von Fr. 25‘700.-- anzurechnen, da sie aufgrund der persönlichen Gegebenheiten (krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit und geringe praktische Ressourcen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finde, welcher sie in einer geeigneten Verweistätigkeit einstellen würde. Zudem sei ebenfalls zu Unrecht ein Mietzinseinkommen im Umfang von Fr. 6‘000.-- angerechnet worden. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2017 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2017 verfügte der Instruktionsrichter die Sistierung des Verfahrens bis auf weiteres. Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass die Abklärungsergebnisse in der Zwischenzeit vorliegen würden. Sie reichte einen Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juni 2017 sowie ein E-Mail des RAV vom 3. Juli 2017 ein und beantragte diese Unterlagen zu den Akten zu erkennen sowie die Aufhebung der Sistierung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. In den Stellungnahmen vom 14. Juli und 7. August 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen/ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Januar 2017 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab September 2016 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sowie ein Mietzinseinkommen angerechnet worden sind. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Frage beschränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 5 ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 25‘720.-- sowie ein Mietzinseinkommen von Fr. 6‘000.--. Mit Blick auf den hier zu beurteilenden Zeitraum liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 6 unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. Zunächst ist die Aufrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens für Teilinvalide zu prüfen. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend seit 1. September 2010 eine Dreiviertelsrente, seit 1. April 2011 eine ganze Rente und seit August 2011 eine Viertelsrente der IV bezieht. Die Viertelsrente beruht auf einem IV-Grad von 46% (AB 21). In der Folge hat ihr die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV angerechnet, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 7 3.2 3.2.1 Im Gutachten des D.________ (MEDAS) vom 11. August 2015 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefährdung und ohne Überkopfarbeiten, zu 80% arbeits- und leistungsfähig ist, verwertbar in einem ganztägigen Pensum bei vermehrten Pausen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar (BB 6, S. 3). Im Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Februar 2016 wurde sodann davon ausgegangen, dass eine angepasste Tätigkeit seit 15. April 2011 wieder zumutbar ist (AB 43, S. 7). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2016 eine Dreiviertelsrente ab September 2010, eine ganze Rente ab April 2011 und eine Viertelsrente ab August 2011 bis auf weiteres (AB 21). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2.2 EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten bzw. hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit besteht eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV. Eine solche Bindungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). 3.2.3 In medizinischer Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie unter hartnäckigen und behandlungsresistenten Schmerzstörungen und Klaustrophobie/Panikattacken leide. Diese Beschwerden hätten zu einer ärztlich indizierten Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit geführt, welche sich am Arbeitsplatz in Schläfrigkeit und Konzentrationsproblemen manifestiere (Beschwerde, S. 6 f.). Gestützt auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Schlussbericht der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juni 2017 (BB 9) sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsmarktfähig und weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt einsetzbar sei (vgl. Eingaben vom 4. Juli und 7. August 2017).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 8 Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Berichte der Abklärungsstelle C.________ aus dem Jahr 2009 (BB 3 f.) bezieht, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen einen durch die IV-Stelle bereits rechtskräftig beurteilten Zeitraum beschlagen, welcher für die EL-Organe sowie die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich bindend ist (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2016 wesentlich verschlechtert hätte. Es liegt kein neuer ärztlicher Bericht vor, welcher den Schluss zulassen würde, dass das der Verfügung der IV- Stelle vom 27. Mai 2016 zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil im hier massgebenden Zeitraum von September bis Dezember 2016 nicht mehr zutreffen könnte. Schliesslich ist aufgrund der Akten denn auch nicht ersichtlich, dass bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht worden wäre. Aus dem Umstand, dass die arbeitsmarktliche Massnahme in der Abklärungsstelle C.________ auf Grund fehlender Zumutbarkeit und nicht vorhandener Arbeitsmarktfähigkeit nach nur drei Tagen am 29. Juni 2017 vorzeitig abgebrochen werden musste und folglich eine Arbeitsmarktfähigkeit verneint worden ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Bericht vom 30. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass das Resultat der Eintrittsarbeit qualitativ und quantitativ im Durchschnitt lag. Der Abbruch der Massnahme erfolgte folglich nicht, weil der Einsatz objektiv nicht zumutbar war, sondern vielmehr gestützt auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin (BB 9, S. 2). Diese sind indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht zu berücksichtigten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen sowie eine Klaustrophobie bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch das MEDAS bekannt waren und bei der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt wurden (BB 6, S. 3). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weiterhin möglich ist, eine Hilfsarbeit im Rahmen von 80% auszuüben. 3.3 3.3.1 Neben den medizinischen Gründen trägt die Beschwerdeführerin auch invaliditätsfremde Gründe vor, weshalb ihr die Verwertung der Resta-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 9 rbeitsfähigkeit nicht möglich sein soll. So führt sie insbesondere aus, dass die schulischen und beruflichen Leistungen - trotz ausgewiesener Lernmotivation und Einsatz - insgesamt ungenügend seien. Dazu komme, dass sie mittlerweile bereits rund 50 Jahre alt sei und seit dem Jahr 1990 keinen Bezug zum freien Arbeitsmarkt mehr habe (Beschwerde, S. 7 f. sowie Eingaben vom 4. Juli und 7. August 2017). 3.3.2 Die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt sowie für erfolglose Stellenbemühungen liegt bei der leistungsansprechenden Person. Diese hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten. Die Folgen der Beweislosigkeit hat sie selber zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. September 2013, 9C_255/2013, E. 4.2). 3.3.3 Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Insbesondere erbringt sie keine entsprechenden Nachweise über erfolglos gebliebene, qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen. Vielmehr verfügt sie über gar kein Bewerbungsdossier und weiss offenbar nicht einmal, in welchen Bereichen sie sich überhaupt bewerben soll (BB 9, S. 2). Soweit sie von der Arbeitslosenversicherung aufgrund des Berichts der Abklärungsstelle C.________ vom 30. Juni 2017 in Zukunft möglicherweise als vermittlungsunfähig bezeichnet werden sollte (BB 7, 10), ist dies für die vorliegende Beurteilung nicht entscheidend (Entscheid des BGer vom 9. Oktober 2007, P 35/06, E. 4.2), zumal die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit bzw. im Jahr 2016 noch gar nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war (vgl. BB 9, S. 1). Sodann geht die Beschwerdeführerin zwar seit 1990 keiner regelmässigen Arbeit mehr nach (vgl. AB 43, S. 4 sowie BB 9, S. 1), dieser Umstand ist jedoch mit Blick auf die subjektive Leistungseinschränkung bzw. Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin zu relativieren (vgl. BB 6, S. 5; 9). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei Hilfsarbeiten, wie sie hier zur Diskussion stehen, grundsätzlich keine Ausbildung erforderlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr fortgeschrittenes Alter betrifft - sie ist im hier

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 10 massgebenden Zeitpunkt 49 Jahre alt -, ist zu beachten, dass gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV die Anrechnung eines Mindesteinkommens bis zum vollendeten 60. Altersjahr erfolgen darf. Davon ist die Beschwerdeführerin noch elf Jahre entfernt. Somit liegen auch keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit verunmöglichen würden. 3.4 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor) nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL - bei einem Invaliditätsgrad von 46% (vgl. E. 3.1 hiervor) - zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 25‘720.-- berücksichtigt (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Anrechnung des Mietzinseinkommens von Fr. 6‘000.-- zu Recht erfolgte, offen gelassen werden, da bereits unter Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens Mehreinnahmen resultiert (vgl. AB 47). Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2017 (AB 133) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2017, EL/17/184, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. August 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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